AS 2016 3313
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom 16. September 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. f
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
f. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzah- lungsverordnung vom 23. Oktober 20132.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1 Einzelkulturbeiträge werden ausgerichtet, wenn:
b. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräf- ten nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) besteht; und
Art. 4 Abs. 3 3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zucker- fabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mit- gliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.
2016-1137 3313
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2016
Art. 6 Abs. 2 2 Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober
20134 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzel-
kulturbeiträgen abgezogen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 910.13