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AS 2017 3673

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus der Tschechischen Republik

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus der Tschechischen Republik

vom 3. Juli 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die

Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten

solcher Tiere aus der Tschechischen Republik.

Art. 2 Einfuhrverbot 1 Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus der Tschechischen Republik ist verboten: a. Tiere der Schweinegattung; b. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung; c. Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.

2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von

Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus dem im Anhang genannten Seuchengebiet stammen. Ein entsprechen- des Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schrift- lich einzureichen.

SR 916.443.109

2017-1792 3673

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017 Schweinepest aus der Tschechischen Republik. V des BLV

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. Juli in Kraft und gilt bis zum 30. September 2017.3

3. Juli 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Dringliche Veröffentlichung vom 4. Juli 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017 Schweinepest aus der Tschechischen Republik. V des BLV

Anhang (Art. 2 Abs. 2)

Als Seuchengebiet ausgewiesene Gebiete gemäss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/11624

Die Region Zlin

4 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1162 der Kommission vom 28. Juni 2017 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik, Fassung gemäss ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 55.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017 Schweinepest aus der Tschechischen Republik. V des BLV

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