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AS 2017 3677

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 5. Juli 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 10. April 20171 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. h

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen aus den Impfzonen,

wenn: h. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgen- den Hinweis enthält: «Das Sperma, die Eizellen und/oder Embryonen (Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen Artikel 7 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaa- ten».

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 916.443.112

2017-1810 3677

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis AS 2017 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

III Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2017 in Kraft.2

5. Juli 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

2 Dringliche Veröffentlichung vom 6. Juli 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis AS 2017 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 2–8)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie die Impfzonen und die Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom (EU) 2016/2008 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1178, ABl. L 170, vom 1.7.2017, S. 98;

1 EU-Mitgliedstaaten, in denen Impfzonen festgelegt sind

Die Impfzonen sind die Gebiete mit präventiver Impfung gegen Dermatitis nodula- ris, die in Anhang I Teil I des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU-Mitgliedstaaten festgelegt: Bulgarien Kroatien Griechenland

2 EU-Mitgliedstaaten, in denen Sperrzonen festgelegt sind

Die Sperrzonen sind die von Dermatitis nodularis betroffenen Gebiete, die in Anhang I Teil II des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Befallszonen» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU-Mit- gliedstaaten festgelegt: Bulgarien Griechenland

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis AS 2017 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

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