AS 2017 6105
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. d Diese Verordnung regelt: d. die Finanzhilfe des Bundes an Trägerschaften für Vorabklärungen zur Ent- wicklung innovativer Projekte.
Art. 4 Abs. 2 Bst. d Betrifft nur den französischen Text.
Art. 10 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte
1 Für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte in der Landwirtschaft
können Finanzhilfen an die Trägerschaften dieser Projekte gewährt werden.
2 Die Gesuche müssen enthalten:
a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Teilziele, der Zielgruppen, der Handlungsschritte sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft; b. ein Budget.
1 SR 915.1
2017-1396 6105
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2017
3 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Trägerschaft für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.
4 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr