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AS 2017 701

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des kleinen Beutenkäfers aus Italien

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des kleinen Beutenkäfers aus Italien

Änderung vom 8. März 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 15. Januar 20151 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 10. März 2017 in Kraft. 2

8. März 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.105.3 2 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2017-0582 701

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des kleinen Beutenkäfers AS 2017 aus Italien. V des BLV

Anhang (Art. 2)

Schutzzone

Folgendes Gebiet in Italien ist als «Schutzzone» definiert worden:

Gebiet

Kalabrien: gesamte Region

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