AS 2018 1539
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)
Änderung vom 12. März 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 6 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20161, verordnet:
I Die Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018 Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II Ersatz von Ausdrücken In den Anhängen 2, 3 und 10 werden ersetzt (mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen): a. der Ausdruck «Früchte» durch «Obst»; b. der Ausdruck «Schalenfrüchte» durch «Hartschalenobst»; c. der Ausdruck «Nüsse» durch «Hartschalenobst»; d. der Ausdruck «Trockenfrüchte» durch «Trockenobst».
III Die Anhänge 2, 3, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.
1 SR 817.022.15
2017-3444 1539
Kontaminantenverordnung AS 2018
IV Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
12. März 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Kontaminantenverordnung AS 2018
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln
Teil A (Erläuterungen) Ziff. 4 und 5 4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zube- reitung).
Teil B (Tabelle) Eintrag «Citrinin» entfernen, Eintrag «Deoxynivalenol» ersetzen:
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Deoxynivalenol Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Back- 500 waren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstück- scerealien " Getreide, unverarbeitet 1250 ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglin- 200 ge und Kleinkinder " Hafer, unverarbeitet 1750 " Hartweizen, unverarbeitet 1750 " Mais, unverarbeitet 1750 ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess 750 mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- oder Pellets lichen Verzehr bestimmt sind
Kontaminantenverordnung AS 2018
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten 1250 mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- hergestelltes Maismahlerzeugnis lichen Verzehr bestimmt sind " Teigwaren 750 trocken, Wassergehalt ca. 12 % " zum unmittelbaren menschlichen Verzehr 750 ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als End- erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime
Kontaminantenverordnung AS 2018
Anhang 3 (Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Metalle und Metalloide
Teil A (Erläuterungen) Ziff. 2 2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.
Teil B (Tabelle) Einträge «Arsen – Braunalge», «Blei – Gemüse», «Blei – Obst», «Blei – Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, vermarktet als Pulver», «Cadmium – Gemüse und Obst » und Cadmium – Kopffüsser» ändern sowie Eintrag «Quecksilber – Muscheln» gemäss Alphabet einfügen
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Arsen (anorganisch) … " Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis) 35 bezogen auf Trockenmasse … Blei … … " Gemüse 0,1 übriges, ausgenommen Algen … " Obst 0,1 ausgenommen Hartschalenobst, Cranbeeren, Johannis- beeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte … " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 0,05 vermarktet als Pulver
Kontaminantenverordnung AS 2018
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
… Cadmium … … " Gemüse und Obst 0,05 übrige, ausgenommen Hartschalenobst … " Kopffüsser 1 ohne Eingeweide … Quecksilber … … " Muscheln 0,5 …
Kontaminantenverordnung AS 2018
Anhang 8 (Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine
Teil B (Tabelle)
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Blausäure, ein- Aprikosenkerne 20 µg/kg unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für den Endver- schliesslich in Blau- braucher in Verkehr gebracht werden säureglycosiden gebundene Blausäure Erucasäure Lebensmittel mit zugesetzten pflanzli- 50 g/kg ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; der Höchstgehalt bezieht chen Ölen und Fetten sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln " pflanzliche Öle und Fette 50 g/kg der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamt- gehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenah- 10 g/kg der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamt- rung gehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln
Kontaminantenverordnung AS 2018
Anhang 9 (Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln
Teil B (Tabelle) Eintrag «Methanol – Spirituosen» ändern
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
… Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken … Methanol … " Spirituosen 1000 g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol …