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AS 2018 293

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über den Austausch von klassifizierten Informationen

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über den Austausch von klassifizierten Informationen

Abgeschlossen am 14. November 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2018

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Estland (nachstehend die «Vertragsparteien» genannt), vom Wunsche geleitet, den Schutz aller in Zusammenhang ihrer im Bereich Vertei- digung und militärischen Zusammenarbeit ausgetauschten oder erstellten klassifi- zierten Informationen zu gewährleisten, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck Der Zweck dieses Abkommens ist der Schutz aller im Zusammenhang mit den zwischen den beiden Vertragsparteien oder einer Dienststelle oder juristischen Person unter nationalem Recht, im Bereich Verteidigung und militärische Zusam- menarbeit ausgetauschten oder erstellten klassifizierten Informationen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen a) «Klassifizierte Informationen»: Bezeichnet jegliche Art von Informationen, Dokumenten oder Material mit klassifiziertem und entsprechend bezeichne- tem Inhalt, gemäss nationalem Recht, welche die Vertragsparteien einander in irgend einer Form übermitteln. Dies umfasst ebenfalls Informationen, Do- kumente und Material, welche im Verlaufe der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien oder basierend auf den vorerwähnten klassifi- zierten Informationen erstellt und entsprechend bezeichnet werden; b) «Nationale Sicherheitsbehörde»: Die für die Umsetzung und Überwachung dieser Vereinbarung zuständige Behörde jedes Landes;

SR 0.514.133.41

2017-2293 293

Austausch von klassifizierten Informationen. Abk. mit Estland AS 2018

c) «Übermittelnde Partei»: Die Vertragspartei, die klassifizierte Informationen erzeugt; d) «Empfangende Partei»: Die Vertragspartei, an welche klassifizierte Infor- mationen übermittelt werden; e) «Auftragnehmer»: Eine natürliche oder juristische Person, welche die Rechtsfähigkeit besitzt, Verträge abzuschliessen; f) «Klassifizierter Vertrag»: Eine Vereinbarung, welche klassifizierte Informa- tionen beinhaltet oder betrifft; g) «Sicherheitsbescheinigung» (Personensicherheitsbescheinigung [PSC] oder Betriebssicherheitsbescheinigung [FSC]): Eine verwaltungsmässige Festle- gung, dass eine natürliche oder juristische Person unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, gemäss nationalem Recht Zugang zu klassifizierten Informa- tionen hat; h) «Dritte Partei»: Jeglicher Staat, internationale Organisation oder andere Or- ganisation, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist; i) «Kenntnis nur wenn nötig»: Zugang zu bestimmten klassifizierten Informa- tionen für Personen, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten und Auf- gaben diesen Zugang haben müssen.

Art. 3 Klassifizierungsstufen 1. Klassifizierte Informationen werden entsprechend den nachfolgenden, gleichwer- tigen Klassifizierungsstufen klassifiziert:

In der Schweiz Entsprechende englische in Estland Bezeichnung

Nicht anwendbar TOP SECRET TÄIESTI SALAJANE GEHEIM/SECRET/SEGRETO SECRET SALAJANE VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/ CONFIDENTIAL KONFIDENTSIAALNE CONFIDENZIALE INTERN/INTERNE/ RESTRICTED PIIRATUD AD USO INTERNO

2. Klassifizierten Informationen, welche von einer Partei erzeugt oder empfangen

werden, wird der Schutz entsprechend der Klassifizierungsstufe gemäss Absatz 1 des Artikels gewährt.

3. Die empfangende Partei stellt sicher, dass Klassifizierungsstufen nicht ohne

schriftliche Genehmigung der übermittelnden Partei, und nur gemäss dieser, geän- dert werden.

4. Die Vertragsparteien dürfen keinerlei unter diesem Abkommen erstellte oder

übermittelte klassifizierte Informationen offenlegen. Ohne hiervon abzuweichen, muss für jegliche Offenlegung durch eine Vertragspartei von unter diesem Abkom-

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men geschützten klassifizierten Informationen das schriftliche Einverständnis der andern Vertragspartei vorliegen.

5. Die Schweiz gewährt von durch Estland mit TÄIESTI SALAJANE klassifizier-

ten Informationen denselben Schutz, wie sie ihn ihren eigenen klassifizierten Infor- mationen entsprechend der Klassifizierungsstufe GEHEIM/SECRET/SEGRETO gewährt und wendet zusätzliche von Estland geforderte Schutzmassnahmen an.

Art. 4 Nationale Sicherheitsbehörden

1. Jede Vertragspartei bestimmt eine im Sinne dieses Abkommens zuständige

Nationale Sicherheitsbehörde, welche die Umsetzung dieses Abkommens in allen Aspekten überwacht: a) auf Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Informations- und Objektsicherheit (IOS); b) für die Republik Estland: National Security Authority Department, Estonian Information Board. 2. Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Weg über jegliche erfolgende Änderung der zuständigen Sicherheitsbehörden.

Art. 5 Schutz von klassifizierten Informationen 1. Der Zugang zu klassifizierten Informationen wird nur Personen gewährt, die das Kriterium «Kenntnis nur wenn nötig» erfüllen und welche, gemäss nationalem Recht und Rechtsvorschriften, über eine gültige Personensicherheitsbescheinigung verfü- gen oder befugt sind für den Zugang zu diesen klassifizierten Informationen sowie über ihre Verpflichtungen zum Schutz von klassifizierten Informationen informiert worden sind.

2. Die übermittelnde Partei:

a) stellt sicher, dass weitergegebene klassifizierte Informationen nach nationa- lem Recht und Rechtsvorschriften mit der entsprechenden Klassifizierungs- stufe gemäss Artikel 3 Absatz 1 versehen sind; b) informiert die empfangende Partei über alle Bedingungen betreffend Frei- gabe oder Beschränkungen im Gebrauch von klassifizierten Informationen, sofern anwendbar; c) informiert die empfangende Partei über jegliche Änderung und Freigabe von Klassifizierungen.

3. Die empfangende Partei:

a) gewährt für die von der andern Vertragspartei erhaltenen klassifizierten In- formationen denselben Schutz, wie sie ihn ihren eigenen klassifizierten In- formationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe zukommen lässt; b) stellt sicher, dass klassifizierte Informationen mit der eigenen Klassifizie- rungsstufe in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 gekennzeichnet sind;

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c) stellt sicher, dass die Klassifizierungsstufe nicht ohne schriftliche Genehmi- gung der übermittelnden Partei geändert oder aufgehoben wird; d) gibt die klassifizierten Informationen der herausgebenden Stelle zurück oder vernichtet die Informationen gemäss den Vorschriften der herausgebenden Partei für die Vernichtung von klassifizierten Informationen, wenn diese nicht mehr länger gebraucht werden; e) übermittelt ohne schriftliche Genehmigung der übermittelnden Partei keine klassifizierten Informationen, die sie unter diesem Abkommen erhalten hat, an eine dritte Partei.

Art. 6 Reproduktion, Übersetzung und Vernichtung von klassifizierten Informationen

1. Reproduktionen und Übersetzungen von unter diesem Abkommen übermittelten

klassifizierten Informationen müssen mit entsprechenden Klassifizierungsstufen versehen und gemäss den Originalen geschützt werden.

2. Übersetzungen von unter diesem Abkommen übermittelten klassifizierten Infor-

mationen müssen in der Übersetzungssprache einen Vermerk enthalten, dass sie klassifizierte Informationen der übermittelnden Partei enthalten.

3. Unter diesem Abkommen übermittelte klassifizierte Informationen der Klassifi-

zierungsstufe GEHEIM/SECRET/SEGRETO oder TÄIESTI SALAJANE dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der übermittelnden Partei übersetzt oder reprodu- ziert werden. 4. Klassifizierte Informationen müssen, gemäss nationalen Gesetzen und Rechtsvor- schriften der empfangenden Partei, auf eine Art und Weise vernichtet werden, die keine teilweise oder ganze Reproduktion zulässt.

5. Unter diesem Abkommen übermittelte klassifizierte Informationen der Klassifi-

zierungsstufe TÄIESTI SALAJANE dürfen nicht vernichtet, sondern müssen der übermittelnden Partei zurückgegeben werden. 6. Im Falle einer Krisensituation, welche den Schutz oder Rückschub von klassifi- zierten Informationen verunmöglicht, müssen diese unverzüglich vernichtet werden. Die empfangende Partei informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der übermit- telnden Partei unverzüglich über diese Vernichtung der klassifizierten Informatio- nen.

Art. 7 Übermittlung von klassifizierten Informationen 1. Die Übermittlung von klassifizierten Informationen erfolgt gemäss der nationalen Gesetzgebung der übermittelnden Partei über offizielle diplomatische Kanäle, ausser die beiden zuständigen Sicherheitsbehörden haben in gegenseitigem Einverständnis eine andere Abmachung getroffen. 2. Die Vertragsparteien können klassifizierte Informationen auf elektronischen Weg austauschen, gemäss zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Sicherheitsverfahren.

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Art. 8 Besuche

1. Für Besuche mit Zugang zu klassifizierten Informationen der gastgebenden

Vertragspartei ist die vorgängige schriftliche Zustimmung deren zuständigen Si- cherheitsbehörde erforderlich.

2. Die zuständige Sicherheitsbehörde der besuchenden Vertragspartei muss vorgän-

gig der zuständigen Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei mindestens drei Wochen vor dem geplanten Besuch einen Besuchsantrag einreichen. Wenn spezielle Bedürfnisse vorliegen, wird die Bewilligung für den Besuch entsprechend vorherge- hender Koordination sobald wie möglich erteilt.

3. Ein Besuchsantrag muss folgende Angaben beinhalten:

a) Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Nummer der Identi- tätskarte oder des Reisepasses der besuchenden Person; b) offizielle Funktion der besuchenden Person mit dem Namen der Instanz, die sie vertritt; c) Personensicherheitsbescheinigung der besuchenden Person; d) geplantes Besuchsdatum; e) Zweck des Besuchs; f) Namen, Instanzen und Einrichtungen die im Gastgeberland besucht werden sollen. 4. Eine Erlaubnis kann für die bestimmte Besuchsdauer gewährt werden, die für ein Projekt notwendig ist. Bewilligungen für Mehrfachbesuche wird für die Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt.

Art. 9 Klassifizierte Verträge 1. Beabsichtigt eine der Vertragsparteien mit einem im Land der anderen Vertrags- partei angesiedelten Auftragnehmer einen Vertrag abzuschliessen, der den Aus- tausch von klassifizierten Informationen erfordert, so informiert die Sicherheitsbe- hörde der Vertragspartei, in deren Land sich der Auftragnehmer befindet, auf Ersuchen die andere Vertragspartei, ob dem Auftragnehmer eine Betriebssicher- heitsbescheinigung (FSC) für die erforderliche Sicherheitsstufe erteilt worden ist. Wenn dem Auftragnehmer keine FSC erteilt worden ist, kann die zuständige Natio- nale Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei beantragen, dass die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei den Auftragnehmer einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht. 2. Ein klassifizierter Vertrag soll entsprechende Sicherheitsbestimmungen inklusive einer Klassifizierungs-Einstufungsliste enthalten, um eine geeignete Sicherheits- überwachung und -kontrolle gewährleisten zu können. Eine Kopie der Sicherheits- bestimmungen muss der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde zugestellt werden, unter deren Gerichtsbarkeit der Vertrag erfüllt wird.

3. Auf Ersuchen hin können gegenseitige Besuche der zuständigen Sicherheitsbe-

hörden durchgeführt werden, um die Wirksamkeit der durch den Auftragnehmer

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getroffenen Massnahmen zum Schutz von im Vertrag enthaltenen klassifizierten Informationen zu beurteilen.

Art. 10 Sicherheitsverstösse 1. Im Falle eines Sicherheitsverstosses hinsichtlich klassifizierten Informationen oder falls ein Verdacht dafür besteht, informiert die eine unverzüglich die andere zuständige Sicherheitsbehörde. 2. Jede Vertragspartei führt, im Rahmen des internationalen Rechts und der nationa- len gesetzlichen Grundlagen, unverzüglich eine Untersuchung durch. Bei Bedarf unterstützt die andere Vertragspartei die rechtlich zuständigen Vertragspartei bei der Untersuchung. 3. Jede Vertragspartei leitet, im Rahmen des internationalen Rechts und der nationa- len gesetzlichen Grundlagen, alle rechtlich möglichen Massnahmen ein, um die Auswirkungen von Verstössen gemäss Paragraph 1 dieses Artikels möglichst klein zu halten und künftig zu vermeiden. Die andere Vertragspartei wird über das Unter- suchungsergebnis und die getroffenen Massnahmen informiert.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung des vorliegenden Ab- kommens werden ausschliesslich durch Konsultation zwischen den beiden Vertrags- parteien beigelegt und werden weder an ein nationales oder internationales Gericht noch an eine Drittpartei zur Beilegung weitergezogen.

Art. 12 Kosten Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens anfallen, selbst.

Art. 13 Schlussbestimmungen 1. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig schriftlich, wenn die zur In- kraftsetzung des vorliegenden Abkommens notwendigen nationalen Massnahmen abgeschlossen sind. Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der vorgenannten schriftlichen Notifikation. 2. Das vorliegende Abkommen bleibt bis auf weiteres in Kraft und kann mit schrift- licher Zustimmung der beiden Vertragsparteien jederzeit geändert werden. Die Vertragspartei, die eine Änderung vorschlägt, initialisiert die Konsultation zur entsprechenden Vertragsänderung.

3. Das vorliegende Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche

Kündigung, via diplomatische Kanäle, an die andere Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgehoben werden. Ungeachtet der Beendi- gung des vorliegenden Abkommens werden alle unter dem vorliegenden Abkommen vor dessen Beendigung übermittelten oder entstandenen klassifizierten Informatio- nen weiterhin so lange wie notwendig im Sinne des Abkommens gehandhabt und geschützt.

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Zu Urkund dessen, haben die hierzu ordnungsgemäss befugten Unterzeichnenden das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet in Tallinn am 14. November 2017 in zwei Urschriften in deutscher, estnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei einer unterschiedlichen Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Estland: Ferdinand Kobelt Jaanus Rankla

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