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AS 2018 4209

Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und

180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

die Artikel 26 Absätze 1 und 2, 46 Absatz 4 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, und auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19516, und von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden

verhindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und die Verbrei- tung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorga- nismen, insbesondere durch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren, die Träger solcher Schadorganismen sein können.

SR 916.20

2018-1626 4209

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

2 Die Verhinderung von Schäden soll mit Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen

erzielt werden.

3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Vorsorge- und Bekämp-

fungsmassnahmen die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganis- men und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen verhindert werden sollen.

Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung sind: a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen kön- nen; b. besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologi- sche Schäden anrichten können; c. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Ver- breitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat; d. Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:

1. Früchte im botanischen Sinne,

2. Gemüse,

3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolo-

nen,

4. Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,

5. Schnittblumen,

6. Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,

7. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

8. Blätter, Blattwerk,

9. pflanzliche Gewebekulturen,

10. bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,

11. Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,

12. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;

e. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbei- tete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Vorausset- zungen erfüllt:

1. Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder

ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.

2. Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen,

Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.

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3. Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfäl-

len, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwen- dung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus ver- arbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.

4. Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck

vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; f. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten; g. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, an- gepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen; h. Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befalle- ne Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht; i. Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das den Befallsherd umgibt; j. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren; k. Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen In- seln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer; l. Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbrin- gen, Halten, Vermehren und Verbreiten; m. Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet ein- schliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20058) und des Fürstentums Lichtenstein; n. Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz; o. Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermark- tungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevan- ter Elemente identifizierbar sind; p. Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten; q. Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel ver- bracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind; r. Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesund- heitsvorschriften erfüllt;

8 SR 631.0

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

s. Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesund- heitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt; t. Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganis- men von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.

Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig: a. für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU); b. für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen

Art. 4 Quarantäneorganismen

1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus:

a. der in der Schweiz nicht oder nur lokal auftritt; b. der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt; und c. gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und die Verbreitung verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen.

2 Prioritär behandelt werden Quarantäneorganismen:

a. die zusätzlich die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllen; und b. deren Bekämpfung am dringendsten ist.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) legen gemeinsam die Quarantäneorganismen fest und bezeichnen dabei die Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen.

Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorga- nismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.

2 Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.

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3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen

Art. 6 Grundsatz

1 Der Umgang mit Quarantäneorganismen in all ihren Formen und Stadien ist aus-

serhalb geschlossener Systeme verboten.

2 Für den Umgang mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganis-

men in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20129.

Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme

1 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäne-

organismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewilligen, wenn eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann: a. Forschung; b. Diagnose; c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; d. Bildung.

2 Die Bewilligung regelt insbesondere:

a. Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind; d. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Per- sonal verfügen muss; e. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss; f. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.

4. Kapitel:

Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 8 1 Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Quarantäneorganismen auftreten, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

9 SR 814.912

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2 Betrifft der Befallsverdacht oder die Feststellung einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 (zugelassener Betrieb), so muss der Verdacht beziehungsweise die Feststellung dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) gemeldet wer- den. 3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis über das Auftreten von Quarantäne- organismen, so meldet er dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt.

4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Meldepflicht für den

betreffenden Quarantäneorganismus aufheben. Für zugelassene Betriebe kann die Meldepflicht nicht aufgehoben werden.

2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen

Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe Hat ein Betrieb, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, den Verdacht oder stellt er fest, dass Quarantäneorganismen auftreten, so muss er so schnell wie möglich Vor- sorgemassnahmen ergreifen, um deren Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern.

Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst

1 Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf Auftreten oder das

Auftreten eines Quarantäneorganismus gemeldet, so ergreift dieser so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen, um abzuklären, ob der Quarantäneorga- nismus tatsächlich auftritt.

2 Die Abklärung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines vom EPSD benann-

ten Laboratoriums.

3 Solangedie Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst

angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–d. 4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Mass- nahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig.

3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit

Art. 11 Information der Betriebe

1 Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benann-

ten Laboratorium bestätigt, so informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten. 2 Betrifft der Befall mehrere Kantone, so koordiniert der EPSD die Information der Betriebe durch die zuständigen kantonalen Dienste. 3 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig.

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Art. 12 Information der Öffentlichkeit Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, die Öffentlichkeit über die Mass- nahmen, die ergriffen wurden und noch ergriffen werden.

4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen

Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen

1 Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das

zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere: a. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die befallen sind; b. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind; ergibt die Abklärung, dass sie nicht befallen sind, werden sie aus der Quarantäne entlassen; c. die Beschlagnahmung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, sowie von damit in Berührung gekommenem Material; d. die Verwertung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszuge- hen ist, dass sie befallen sind, auf eine Art, die geeignet ist, die Verbreitung von Quarantäneorganismen auszuschliessen; e. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht; f. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Pflanzen, die für einen Quarantäneorganismus stark anfällig sind; g. das Entfernen von Pflanzen nach Buchstabe f in der Umgebung von anfälli- gen Kulturen; h. Massnahmen gegen Vektoren, die die Ausbreitung des betroffenen Quaran- täneorganismus verhindern; i. die Vernichtung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszu- gehen ist, dass sie befallen sind. 2 Der zuständige kantonale Dienst ergreift so schnell wie möglich die vom zuständi- gen Bundesamt bestimmten Massnahmen.

3 Er ermittelt so schnell wie möglich, gegebenenfalls zusammen mit dem EPSD, die

Quelle des Auftretens des Quarantäneorganismus und klärt insbesondere ab, ob: a. das Auftreten mit dem Inverkehrbringen oder dem Standortwechsel von Waren zusammenhängen könnte; und

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b. die Möglichkeit besteht, dass sich der Quarantäneorganismus auf andere Waren ausgebreitet hat. 4 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig.

5 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Diens-

te Richtlinien erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.

Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen Wird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festge- stellt, so legt der zuständige kantonale Dienst einen Zeitplan zur Umsetzung der festgelegten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen fest.

Art. 15 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten

1 Der zuständige kantonale Dienst grenzt in Absprache mit dem zuständigen Bun-

desamt so schnell wie möglich das Gebiet ab, in dem die Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 durchgeführt werden. Das Gebiet umfasst den Befallsherd und eine Pufferzone.

2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das

besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.

3 Der zuständige kantonale Dienst verzichtet nach Absprache mit dem zuständigen

Bundesamt auf die Abgrenzung eines Gebiets, wenn: a. das Risiko der Ausbreitung des Organismus durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder ausreichend verringert werden konnte; und b. eine Erhebung ergeben hat, dass sich der Organismus nicht angesiedelt hat. 4 Grenzt das abgegrenzte Gebiet an einen Nachbarstaat, so informiert das zuständige Bundesamt diesen darüber.

5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen

Art. 16 Befallszonen

1 Ist in einem Gebiet die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortge-

schritten, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist, so kann das zuständige Bundesamt dieses Gebiet nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone als Befallszone ausscheiden.

2 In Befallszonen werden keine Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 mehr gegen

den betreffenden Quarantäneorganismus angeordnet.

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3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der betreffende Quarantäneorganismus

sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen.

4 Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im

Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.

Art. 17 Schutzobjekte 1 Der zuständige kantonale Dienst kann in einer Befallszone wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus, einschliesslich der Umge- bung der Bestände in einem festgelegten Umkreis, als Schutzobjekte ausscheiden.

2 Er legt das Konzept für die Schutzobjekte zusammen mit dem zuständigen Bun-

desamt fest.

3 In Schutzobjekten werden folgende Massnahmen durchgeführt:

a. geeignete Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13; b. Überwachung der phytosanitären Lage nach Artikel 18; c. Erhebung des Auftretens des betreffenden Quarantäneorganismus nach Arti- kel 19.

6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung

Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage

1 Die zuständigen kantonalen Dienste führen jährlich eine Überwachung der phyto-

sanitären Lage durch: a. in der ganzen Schweiz: betreffend das Auftreten von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden; und b. in den Schutzgebieten (Art. 24): betreffend das Auftreten von besonders ge- fährlichen Schadorganismen, die in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet sind, in den Schutzgebieten jedoch noch nicht nachgewiesen wurden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismen).

2 Die Überwachung der phytosanitären Lage hat risikobasiert zu erfolgen.

3 Das WBF und das UVEK können spezifische Überwachungsbestimmungen festle-

gen.

4 Sie können zur Abklärung der phytosanitären Lage betreffend bestimmte Quaran-

täneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen mit den Kantonen Über- wachungskampagnen organisieren.

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Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten

1 Die zuständigen kantonalen Dienste erheben mindestens jährlich zu geeigneten

Zeitpunkten in jedem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet das Auftreten des betref- fenden Quarantäneorganismus. 2 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in der Pufferzone eines abge- grenzten Gebiets auftritt, so: a. melden sie dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt; und b. passen sie das abgegrenzte Gebiet an. 3 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in einem nach Artikel 15 abge- grenzten Gebiet über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr auftritt, so können sie mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamts die Gebietsabgren- zung aufheben.

4 Das WBF und das UVEK können Einzelheiten sowie Ausnahmen zur Erhebung

festlegen.

Art. 20 Notfallpläne

1 Das zuständige Bundesamt sorgt dafür, dass für Quarantäneorganismen, insbeson-

dere für prioritäre Quarantäneorganismen, Notfallpläne zur Verfügung stehen.

2 Es erstellt die Notfallpläne nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienste.

Art. 21 Simulationsübungen

1 Das zuständige Bundesamt führt unter Mitwirkung der betroffenen Akteure Simu-

lationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch.

2 Die Simulationsübungen können gemeinsam mit Mitgliedstaaten der EU durchge-

führt werden.

7. Abschnitt:

Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation im Ausland

Art. 22 Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines bestimm- ten Quarantäneorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundes- amt mit einer Verordnung insbesondere folgende Massnahmen festlegen: a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Waren verbieten; b. bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen fest- legen und verlangen, dass bei deren Einfuhr entsprechende Bestätigungen

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der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle vorliegen müssen; c. zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantä- neorganismen anordnen; es berücksichtigt dabei die Grundsätze für phytosa- nitäres Risikomanagement nach Anhang 2.

8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen

Art. 23 Wird das Auftreten eines potenziellen Quarantäneorganismus festgestellt, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Scha- dorganismus abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die Waren, die als Träger dieses Organismus dienen können, mit einer Verordnung die folgenden Massnah- men festlegen: a. Verbot des Umgangs nach Artikel 6; b. Verbot der Ein- und Durchfuhr der Waren; c. Bewilligungen nach den Artikeln 7, 37 und 42; d. Meldepflicht nach Artikel 8; e. Vorsorgemassnahmen nach den Artikeln 9 und 10; f. Informationsmassnahmen nach Artikel 11; g. Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13; h. Ausscheidungen von abgegrenzten Gebieten und Befallszonen nach den Artikeln 15 und 16; i. Überwachung, Erhebungen und Notfallplanung nach den Artikeln 18–20.

9. Abschnitt: Schutzgebiete

Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten

1 Ist in einem Gebiet ein besonders gefährlicher Schadorganismus, der in anderen

Gebieten der Schweiz verbreitet ist, noch nicht nachgewiesen worden (Schutzgebiet- Quarantäneorganismus), so können das WBF und das UVEK dieses Gebiet nach Anhörung der betroffenen Kantone als Schutzgebiet betreffend diesen Organismus ausscheiden, wenn der Organismus: a. im betreffenden Gebiet mindestens in den letzten drei Jahren vor der Aus- scheidung des Schutzgebietes nicht aufgetreten ist; und b. für das betreffende Gebiet die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt sind, ausgenommen das Kriterium betreffend das Auftreten (Ziff. 1.2).

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2 Das WBF und das UVEK bezeichnen die ausgeschiedenen Schutzgebiete sowie

die betreffenden Organismen in einer Verordnung.

Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes Wird in einem Schutzgebiet das Auftreten des betreffenden Organismus festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst so schnell wie möglich, spätestens aber 3 Monate nach der Feststellung des Auftretens, ein abgegrenztes Gebiet nach Arti- kel 15 ausscheiden und Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 ergreifen.

Art. 26 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten

1 Das WBF und das UVEK passen das Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen

Kantons an, wenn sich die Verbreitung des betreffenden Organismus verändert.

2 Sie heben ein Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons auf, wenn:

a. der zuständige kantonale Dienst die phytosanitäre Lage im Schutzgebiet nicht gemäss den Weisungen des zuständigen Bundesamtes überwacht; b. festgestellt wird, dass der betreffende Schadorganismus im Schutzgebiet auf- tritt, und wenn ab der Bestätigung des Auftretens durch ein vom EPSD benanntes Laboratorium:

1. innerhalb von 3 Monaten nach der Feststellung des Befalls kein abge-

grenztes Gebiet nach Artikel 15 ausgeschieden wurde, oder

2. innerhalb von 2 Jahren nach der Feststellung des Befalls der betreffende

Schadorganismus nicht getilgt wurde.

3 Das zuständige Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 auf

Gesuch hin verlängern, wenn eine längere Frist aufgrund der biologischen Eigen- schaften des betreffenden Schadorganismus erforderlich ist.

Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten

1 In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus in all seinen

Formen und Stadien ausserhalb geschlossener Systeme verboten.

2 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin Ausnahmen nach Artikel 7 bewil-

ligen, wenn die Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann.

Art. 28 Pflichten in Schutzgebieten In Schutzgebieten gelten die Pflichten nach den Artikeln 8–11 auch in Bezug auf die betreffenden Organismen.

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5. Kapitel:

Umgang mit spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Art. 29

1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen

Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, die die folgenden Kriterien erfüllen (geregelte Nicht-Quarantäneorganismen): a. Sie sind in der Schweiz oder der EU verbreitet. b. Sie werden hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen. c. Deren Auftreten hat auf den spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorge- sehene Verwendung dieser Pflanzen. d. Es stehen durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung, mit denen verhindert werden kann, dass sie auf den spezifischen zum Anpflan- zen bestimmten Pflanzen auftreten. e. Sie erfüllen die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 3.

2 Das WBF und das UVEK legen die besonders gefährlichen Schadorganismen und

die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 fest.

3 Sie können für bestimmte besonders gefährliche Schadorganismen nach Absatz 1

einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen in Verkehr gebracht werden.

4 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von besonders gefährlichen

Schadorganismen nach Absatz 1 befallen sind, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden: a. Forschung; b. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; c. Ausstellungen; d. Bildung.

5 Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von

besonders gefährlichen Schadorganismen nach Absatz 1 bei den betreffenden Pflan- zen zu verhindern.

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6. Kapitel:

Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Überführen und Inverkehrbringen von Waren

1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern

Art. 30 Waren, deren Einfuhr verboten ist Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten ist, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt.

Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot

1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittlän-

dern, deren Einfuhr nicht nach Artikel 30 verboten ist und von denen ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht, vorsorglich so lange verbieten, bis das Risiko abge- klärt ist.

2 Um festzustellen, ob von einer Ware ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht,

berücksichtigt es die Kriterien nach Anhang 3.

Art. 32 Ausnahmen vom Einfuhrverbot Das zuständige Bundesamt kann eine Ware vorübergehend vom Einfuhrverbot nach Artikel 30 ausnehmen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganis- men ausgeschlossen ist und: a. für die Ware ein akuter Versorgungsengpass besteht; oder b. die Ware in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen ist.

Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist

1 Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist,

dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr (Art. 65–70) beiliegt, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt.

2 Das WBF und das UVEK legen die warenspezifischen Voraussetzungen fest.

3 Wurden die Waren in einem Drittland in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu

verpackt, so muss ihnen beiliegen: a. ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (Art. 66 Abs. 2); und b. ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine beglaubigte Kopie davon.

4 Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für:

a. die Einfuhr von Waren, für die eine Markierung nach Artikel 35 vorge- schrieben ist; b. die Durchfuhr von Waren.

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5 Das WBF und das UVEK können festlegen, dass kein Pflanzengesundheitszeugnis

erforderlich ist für kleine Mengen von bestimmten Waren, die: a. im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und b. nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.

Art. 34 Gleichwertige Massnahmen Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutz- niveau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraus- setzungen, so kann das zuständige Bundesamt mit diesem Drittland vereinbaren, dass dessen Massnahmen als gleichwertig gelten, wenn das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gewährleistet, dass die gleichwertigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf

1 Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern darf, unabhängig davon, ob es

tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen verwendet wird, nur eingeführt werden, wenn es: a. mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des Internationalen FAO-Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 vom 29. Juni 2018 10 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM15) unterzogen wurde und die dort festgelegten Anforderungen er- füllt; und b. mit der Markierung nach Anhang 2 des ISPM15 versehen ist.

2 Für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen nach ISPM15 gelten,

gilt Absatz 1 nicht.

3 Der EPSD kann für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittlän-

dern, die den ISPM15 nicht umgesetzt haben, anstelle der Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen.

Art. 36 Vorsorgemassnahmen

1 Das zuständige Bundesamt kann für die Einfuhr von Waren aus Drittländern Vor-

sorgemassnahmen festlegen, wenn: a. von den Waren voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, die von den geltenden Massnahmen nicht ausreichend erfasst werden; b. für den Handel mit den Waren unzureichende phytosanitär relevante Erfah- rungen vorliegen; oder

10 Der ISPM15 «Réglementation des matériaux d’emballage en bois utilisés dans le com- merce international» kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ippc.int > Core Acti- vities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards (ISPMs).

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c. noch keine Bewertung der neu festgestellten phytosanitären Risiken, die von den Waren ausgehen, durchgeführt wurde.

2 Die Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 können insbesondere beinhalten:

a. das Aufbewahren der betreffenden Waren in einer Quarantänestation oder in einer geschlossenen Anlage (Art. 53) vor der Ausfuhr aus dem Ursprungs- land; b. systematische Kontrollen und intensive Probenahmen vor oder anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren sowie Analysen der Proben; c. Einfuhrverbot.

3 Um festzustellen, ob von einer Ware voraussichtlich ein neues phytosanitäres

Risiko ausgeht, berücksichtigt das zuständige Bundesamt die Kriterien nach An- hang 4.

Art. 37 Ausnahmebewilligung

1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlos-

sen werden kann, die Einfuhr von Waren nach Artikel 30 auf Gesuch hin zu folgen- den Zwecken bewilligen: a. Forschung; b. Diagnose; c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; d. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen; e. Bildung.

2 Die Bewilligung regelt insbesondere:

a. Menge der Waren, die eingeführt werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Per- sonal verfügen muss; f. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu minimieren.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel 1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunter- nehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunika- tionsmitteln anbieten, Material bereit, das betreffend Waren aus Drittländern Infor- mationen enthält: a. zum Einfuhrverbot nach den Artikeln 30 und 31; b. zu den warenspezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr nach Artikel 33 Absatz 2; c. zu den Ausnahmeregelungen für die Einfuhr kleiner Mengen von Waren durch Reisende (Art. 33 Abs. 5); d. zu den Vorsorgemassnahmen nach Artikel 36. 2 Die internationalen Flughäfen, die international tätigen Transportunternehmen, die Postdienste sowie die Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, müssen die Informationen insbesondere an geeigneten Standorten und auf ihren Websites zur Verfügung stellen.

3 Das WBF und das UVEK können Modalitäten für die Aufmachung und Verwen-

dung von Plakaten und Broschüren festlegen.

2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU

Art. 39

1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus der EU, ausgenommen Samen, dürfen

nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden.

2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und weitere Waren nur mit

einem Pflanzenpass eingeführt werden dürfen.

3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich für die Einfuhr von Waren aus der EU, die:

a. im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und b. nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.

3. Abschnitt: Überführung von Waren in Schutzgebiete

Art. 40 Grundsatz

1 Das WBF und das UVEK legen für jedes Schutzgebiet fest:

a. welche Waren nicht in das Schutzgebiet überführt und nicht im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen; b. welche Waren nur dann in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass für

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Schutzgebiete beiliegt, und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, damit für sie ein solcher Pflanzenpass ausgestellt wird. 2 Sie können vorsehen, dass einer Ware kein Pflanzenpass für Schutzgebiete beilie- gen muss, wenn die Ware an nichtgewerbliche Endverbraucherinnen und Endver- braucher im Schutzgebiet abgegeben wird.

Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes

1 Waren mit Ursprung in einem nach Artikel 25 ausgeschiedenen Gebiet, das sich

innerhalb eines Schutzgebietes befindet, dürfen nicht aus dem ausgeschiedenen Gebiet überführt werden.

2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist das Überführen einer Ware aus dem

Schutzgebiet heraus, wenn der Ware ein Pflanzenpass nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a beiliegt und so verpackt und transportiert wird, dass beim Transport durch das Schutzgebiet kein Risiko einer Ausbreitung des betreffenden Organismus besteht.

Art. 42 Ausnahmebewilligung

1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlos-

sen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen: a. Forschung; b. Diagnose; c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; d. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen; e. Bildung.

2 Die Bewilligung regelt insbesondere:

a. Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist; e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Per- sonal verfügen muss; f. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu minimieren.

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4. Abschnitt: Einfuhrkontrolle

Art. 43 Grundsatz

1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der

Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.

2 Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des

Zollgesetzes vom 18. März 200511 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.

3 Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden,

nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.

4 Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere

Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.

Art. 44 Anmeldung der Waren beim EPSD Die Anmeldung beim EPSD hat in elektronischer Form mit dem Ausfüllen von Teil I des gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/62512 zu erfolgen.

Art. 45 Anmeldung der Waren zur Zollveranlagung In der Zollanmeldung sind die Nummer des ausgestellten GGED und die Höhe der vom EPSD für die phytosanitäre Kontrolle festgesetzten Gebühren anzugeben.

Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht

1 Keine Kontrolle und Freigabe durch den EPSD ist erforderlich für Waren, die am

Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und freigegeben wurden und denen ein Kontrollnachweis beiliegt.

11 SR 631.0 12 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

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2 Als Kontrollnachweise gelten:

a. ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument nach Arti- kel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG13; b. ein GGED.

Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern

1 Waren aus Drittländern, die auf dem Luftweg in die Schweiz eingeführt werden,

müssen beim EPSD an den Eingangsstellen des Flughafens Zürich oder des Flug- hafens Genf angemeldet werden. Das BLW bestimmt die Zeiten, zu denen die Waren kontrolliert werden.

2 Der EPSD kann die phytosanitäre Kontrolle im Einvernehmen mit der Eidgenössi-

schen Zollverwaltung an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.

Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert.

Art. 49 Durchführung der Kontrolle

1 Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:

a. Dokumentenkontrolle; b. Identitätskontrolle; c. visuelle Kontrolle.

2 Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das

Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforder- lichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person. 3 Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.

4 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete

Transportmittel erstrecken. 5 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:

13 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Näm- lichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegen- ständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein- schaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

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a. Teil II des GGED ausfüllt; oder b. das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.

6 Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle

fest.

7 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass nicht alle Sendungen kontrolliert

werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefähr- lichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.

Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben

1 Der EPSD kann Proben entnehmen, um sie auf besonders gefährliche Schadorga-

nismen zu untersuchen. Die Proben kann er selber analysieren oder er kann sie analysieren lassen.

2 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher

Schadorganismen zu befürchten, so muss die für die Ware zuständige Person die Ware bis zum Vorliegen des Analyseergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten werden in Rechnung gestellt.

Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall 1 Sind für eine Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht der Verdacht, dass die Ware von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen ist, so kann der EPSD die Ware zurückweisen oder namentlich folgende Massnahmen anordnen: a. Entfernung der Ware aus der Sendung; b. Vernichtung der Ware; c. Unter-Quarantäne-Stellen der Ware; d. Desinfektion der Ware.

2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1

Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzengesundheitszeugnis als ungültig.

Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

1 Der EPSD gibt Waren, die in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen

Anlage aufbewahrt werden, frei, wenn er feststellt, dass sie frei sind von: a. Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen; oder b. gegebenenfalls von Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

2 Er kann den Transport von Waren, die von einem Quarantäneorganismus oder

einem potenziellen Quarantäneorganismus befallen sind, von einer Quarantänesta- tion oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage bewilligen.

3 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren

aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen festlegen.

Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

1 Das WBF und das UVEK legen die Anforderungen an Quarantänestationen und

geschlossene Anlagen sowie an deren Betrieb und Aufsicht fest.

2 Die Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen müssen vom EPSD aner-

kannt sein.

3 Der EPSD kann auch ein Betriebsgelände vorübergehend als geschlossene Anlage

anerkennen.

Art. 54 Herrenlose Waren Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.

5. Abschnitt: Durchfuhrkontrolle

Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU

1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und

anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in der EU weiter- transportiert werden, müssen vor der Durchfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.

2 Zu diesem Zweck sind die Waren vom Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr

zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt, beim EPSD anzumelden. Der Dienstleistungsbetrieb muss dem EPSD die für die Kontrol- le notwendigen Dokumente, insbesondere Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, Luftfrachtbriefe und phytosanitäre Begleitdokumente, in Papierform oder elektro- nisch zustellen.

3 Die Waren dürfen erst durchgeführt werden, nachdem der EPSD sie freigegeben

hat.

4 Der EPSD kann Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung von besonders ge-

fährlichen Schadorganismen ausschliessen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche bei der Durchfuhr von Waren verschleppt werden.

5 Erverbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung von besonders gefährlichen

Schadorganismen nicht ausgeschlossen werden kann.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern

1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und

anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einem Drittland weitertransportiert werden, dürfen in der Schweiz ohne phytosanitäre Kontrolle umgeladen und weitertransportiert werden, wenn: a. der Ware eine unterzeichnete Erklärung des für die Ware verantwortlichen Betriebes beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr befindet; und b. die Ware so verpackt ist und so befördert wird, dass während der Durchfuhr kein Risiko einer Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen besteht.

2 Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn diese die Voraussetzungen

nach Absatz 1 nicht erfüllen oder wenn es stichhaltige Gründe gibt anzunehmen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen werden.

6. Abschnitt: Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren in Drittländer

Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer 1 Für Waren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das für die Einfuhr ein Pflan- zengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzenge- sundheitszeugnis für die Ausfuhr aus.

2 Der Gesuchsteller muss:

a. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen; und b. für Waren, die nicht von ihm produziert worden sind, dem EPSD Belege vorlegen, anhand deren sich die Herkunft bestimmen lässt.

3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn die

Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.

4 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung

oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen.

Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer

1 Für Waren, die aus einem Drittland stammen, die in der Schweiz gelagert, in

Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden und die wieder in ein Drittland ausge- führt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus- fuhr aus.

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2 Der Gesuchsteller muss:

a. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen; b. das Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine amtlich be- glaubigte Kopie davon vorlegen; und c. nachweisen, dass:

1. die Ware nach ihrer Einfuhr in die Schweiz nicht mit dem Ziel ange-

baut, vermehrt oder verarbeitet wurde, ihre Eigenschaften zu ändern,

2. die Ware während der Lagerung in der Schweiz nicht dem Risiko eines

Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Organismus ausgesetzt war, der im Bestimmungsland als Quarantäneorganismus oder als gere- gelter Nicht-Quarantäneorganismus gilt, und

3. die Identität der betreffenden Ware gewahrt wurde.

3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus, wenn

die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.

Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland 1 Für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet worden sind und die über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Vorausfuhrzeugnis aus.

2 Der EPSD kann damit insbesondere bescheinigen:

a. dass die Ware frei ist von bestimmten Schadorganismen oder der Befall mit Schadorganismen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt; b. den Ursprung der Ware: Feld, Produktionsstätte, Produktionsort oder Gebiet; c. den phytosanitären Status des Feldes, der Produktionsstätte, des Produktion- sorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der Ware; d. die Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Analysen der Ware; e. die bei Erzeugung und Verarbeitung der Ware angewandten Vorkehrungen zum Schutze der Pflanzengesundheit.

3 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung

oder Probenahmen und Analysen der Ware durchführen.

4 Das Vorausfuhrzeugnis muss der Ware während ihrer Beförderung beigefügt

werden, es sei denn, das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU-Mitglied- staat elektronisch übermittelt.

5 Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Voraus-

fuhrzeugnisses festlegen.

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7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren

Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist

1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem

Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden.

2 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Samen und welche weiteren

Waren ein Pflanzenpass erforderlich ist.

3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich für:

a. das Inverkehrbringen von Waren, für die Ausnahmen nach Artikel 33 Ab- sätze 4 und 5 gelten; b. das Inverkehrbringen von Waren direkt an nichtgewerbliche Endverbrauche- rinnen und Endverbraucher; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind.

Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern Der Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden oder nach Artikel 55 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird vom EPSD ausgestellt, wenn er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind.

Art. 62 Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden Das zuständige Bundesamt kann, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden kann, das Inverkehrbringen von Waren, welche die Voraussetzungen für einen Pflanzenpass nicht erfüllen, bewilligen für: a. Forschungszwecke; b. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.

Art. 63 Erwerb von Waren Personen, die pflanzenpasspflichtige Waren für die gewerbsmässige Verwendung erwerben, müssen vor dem Erwerb prüfen, ob den Waren ein Pflanzenpass beiliegt, der den Vorschriften entspricht.

8. Abschnitt: Meldepflichtige Betriebe

Art. 64

1 Beim EPSD melden müssen sich Betriebe, die Waren, für die ein Pflanzengesund-

heitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen oder in Verkehr brin- gen.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

2 Ebenfalls melden müssen sich international tätige Transportunternehmen, Post-

dienste sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbie- ten.

3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:

a. Samen, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Samen, in kleinen Mengen direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b. zulassungspflichtig sind. 4 Geht aufgrund der Pflanzenproduktion oder einer anderen Tätigkeit mit Pflanzen- material ein phytosanitäres Risiko aus, so kann das zuständige Bundesamt die Mel- depflicht vorsehen für: a. Betriebe nach Absatz 3 Buchstabe a; b. Betriebe, die Waren befördern; c. Betriebe, die Gegenstände unter der Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz befördern.

5 Der EPSD führt ein Verzeichnis der gemeldeten Betriebe.

6 Ein meldepflichtiger Betrieb muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei

der Meldung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung mitteilen.

7. Kapitel: Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzenpass

1. Abschnitt Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr

Art. 65 Grundsatz Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr bescheinigt, dass die eingeführte Ware: a. frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist; b. die Bestimmungen betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen bei spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (Art. 29) erfüllt; c. die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2, 34 oder 40 Absatz 1 erfüllt; und d. soweit notwendig den Massnahmen unterzogen wurde, die das zuständige Bundesamt gestützt auf die Artikel 22, 23 und 36 Absatz 1 festgelegt hat.

Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr

1 Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr muss dem Muster nach Anhang 5

Ziffer 1 entsprechen.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

2 Wird eine Ware mit einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr in

die Schweiz eingeführt, so muss dieses dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 2 entspre- chen.

Art. 67 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»

1 In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» muss angegeben werden, welche Voraus-

setzung erfüllt wird, wenn nach Artikel 22, 23, 29 Absatz 5, 33 Absatz 2, 36 Ab- satz 1 oder 40 Absatz 1 mehrere Optionen für diese Voraussetzungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe hat den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Vorausset- zung zu enthalten.

2 Für Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, dessen Massnahmen das

zuständige Bundesamt als gleichwertig anerkannt hat (Art. 34), muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» bestätigt werden, dass die Waren diesen Massnahmen unterzogen wurden.

Art. 68 Sprache

1 Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer

oder englischer Sprache abgefasst sein.

2 Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht in einer der Sprachen nach Absatz 1

vorgelegt, so kann der EPSD eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

Art. 69 Zeitpunkt der Ausstellung Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausge- stellt worden sein, an dem die Ware das Exportland verlassen hat.

Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen 1 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das Vertragspartei des Internationa- len Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die ausgestellt wurden: a. von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlands; oder b. unter Aufsicht des Drittlands von einer fachlich qualifizierten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person. 2 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das nicht Vertragspartei des Pflan- zenschutzübereinkommens ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeug- nisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands dafür zuständig sind und dem EPSD gemeldet worden sind.

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2. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr

Art. 71 Grundsatz Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bescheinigt, dass die auszuführen- de Ware den phytosanitären Bestimmungen des Empfängerlandes entspricht.

Art. 72 Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr

1 Beieiner Ausfuhr nach Artikel 57 muss das Pflanzengesundheitszeugnis dem

Muster nach Anhang 6 Ziffer 1 entsprechen.

2 Beieiner Ausfuhr nach Artikel 58 muss das Pflanzengesundheitszeugnis dem

Muster nach Anhang 6 Ziffer 2 entsprechen.

3. Abschnitt: Vorausfuhrzeugnis

Art. 73 Bei einer Ausfuhr nach Artikel 59 muss das Vorausfuhrzeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 3 entsprechen.

4. Abschnitt:

Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und Vorausfuhrzeugnisse

Art. 74

1 Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und elektronische Vorausfuhrzeug-

nisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informati- onsmanagementsystem oder im elektronischen Austausch mit diesem System bereit- gestellt werden.

2 Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und

elektronische Vorausfuhrzeugnisse nur über das von ihm bezeichnete Informations- managementsystem bereit.

3 Das WBF und das UVEK können technische Voraussetzungen an die elektroni-

schen Pflanzengesundheitszeugnisse und die elektronischen Vorausfuhrzeugnisse sowie an das Informationsmanagementsystem festlegen.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

5. Abschnitt: Pflanzenpass

Art. 75

1 Der Pflanzenpass muss die Form einer Etikette haben.

2 Er muss enthalten:

a. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 1, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder b. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 2, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbrin- gen von Waren in Schutzgebieten handelt.

3 Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Arti-

kel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199814 in Verkehr gebracht werden, muss der Pflanzenpass enthalten: a. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 3, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder b. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 4, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbrin- gen von Waren in Schutzgebieten handelt.

4 Der Pflanzenpass muss so ausgestaltet sein, dass er:

a. deutlich lesbar ist und die darin enthaltenen Informationen unveränderbar und dauerhaft sind; b. sich von allen anderen an der Ware angebrachten Informationen oder Etiket- ten unterscheidet.

5 Das WBF und das UVEK legen die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass

fest. 6 Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn: a. sie für nichtgewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorberei- tet und verkaufsfertig sind; und b. von ihnen keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen ausgeht.

7 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Typen und Arten von Pflanzen die

Ausnahme nach Absatz 6 nicht gilt.

14 SR 916.151

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8. Kapitel: Betriebe, die Pflanzenpässe ausstellen

1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe

Art. 76 Zulassungspflichtige Betriebe Betriebe, die Waren in Verkehr bringen, die nach Artikel 60 nur mit einem Pflan- zenpass in Verkehr gebracht werden dürfen, und für diese Waren Pflanzenpässe ausstellen, benötigen eine Zulassung des EPSD.

Art. 77 Zulassungsverfahren

1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantra-

gen.

2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.

3 Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegenständen, wenn der Betrieb: a. in der Lage ist, die Untersuchungen nach Artikel 84 hinsichtlich besonders gefährlicher Schadorganismen, die seine Waren befallen könnten, auszufüh- ren; b. über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Anzeichen für das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und die von ihnen ausgelösten Symptome zu erkennen; c. die Massnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen kennt; und d. über Systeme und Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Rückver- folgbarkeit der Waren sicherzustellen.

Art. 78 Kontrolle der Zulassung 1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulas- sung für die Ausstellung von Pflanzenpässen noch erfüllt.

2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn:

a. ein anerkannter Risikomanagementplan vorliegt; oder b. er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält.

3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende

phytosanitäre Risiko für hoch hält.

4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests vorgenom-

men.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen,

wenn der Betrieb: a. die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpäs- sen nicht mehr erfüllt; b. seine Pflichten (Art. 80–82) nicht mehr erfüllt; oder c. die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.

Art. 79 Anerkennung von Risikomanagementplänen 1 Zugelassene Betriebe können Risikomanagementpläne für ihren Betrieb bereitstel- len.

2 Der EPSD anerkennt einen Risikomanagementplan, wenn dieser Massnahmen

vorsieht, die zur Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 80 und 84 zweckdienlich sind, und Folgendes beinhaltet: a. Angaben zu den Buchführungspflichten nach Artikel 81; b. eine Beschreibung der Prozesse der Produktion und des Inverkehrbringens der Waren; c. die Ergebnisse der Analyse der kritischen Punkte nach Artikel 80 Absatz 1 und der Analyse der Massnahmen, die zur Reduktion des mit diesen Punkten verbundenen phytosanitären Risikos bereits ergriffen worden sind und noch ergriffen werden; d. eine Beschreibung der Massnahmen, die ergriffen werden bei Befallsver- dacht oder bei der Feststellung des Auftretens von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls von bestimmten Schadorganismen, für die Schutzge- biete ausgeschieden wurden; e. Aufzeichnungen über Verdachtsfälle und Feststellungen nach Buchstabe d und über die ergriffenen Massnahmen; f. eine Auflistung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals betreffend die Meldepflicht (Art. 8), die Untersuchungen vor der Ausstellung von Pflanzenpässen sowie die Ausstellung und das Anbringen der Pflanzenpässe (Art. 85–87); g. Angaben über die Schulung des Personals in Bezug auf die Buchstaben a–f.

2. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe

Art. 80 Allgemeine Pflichten

1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen

ermitteln, welche Punkte in ihren Betriebsabläufen ein phytosanitäres Risiko darstel- len. Sie müssen die Punkte überwachen.

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2 Sie müssen über die Ermittlung und über die Überwachung der Punkte nach Ab-

satz 1 Aufzeichnungen führen und diese während mindestens drei Jahren aufbewah- ren.

3 Sie haben zudem die folgenden Pflichten:

a. Sie gewährleisten, dass das Personal über phytosanitäre Kenntnisse verfügt, insbesondere zur Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 84. b. Sie melden dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen, insbesondere wenn sie gedenken, neue Warenkategorien einzuführen, zu produzieren oder in Ver- kehr zu bringen. c. Sie kontrollieren den Gesundheitszustand ihrer Waren regelmässig. d. Sie überprüfen, ob den von ihnen erworbenen Waren ein Pflanzenpass bei- liegt, der den Vorschriften entspricht.

4 Betriebe, welche Waren nach Artikel 60 produzieren, in Verkehr bringen und für

diese einen Pflanzenpass ausstellen, müssen dem EPSD jährlich die Produktionspar- zellen und die Produktionseinheiten und die dort produzierten Waren melden.

Art. 81 Buchführungspflichten

1 Zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf und

den Weiterverkauf jeder Handelseinheit Buch führen.

2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Waren die folgenden

Informationen betreffend den ausgestellten oder erhaltenen Pflanzenpass aufzeich- nen: a. Angaben zum Betrieb, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat, so- fern er nicht sämtliche Waren der betreffenden Handelseinheit selber produ- ziert hat; b. Angaben zum Betrieb, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde; c. die Elemente nach Anhang 7 auf dem Pflanzenpass.

3 Die Aufzeichnungen müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt und dem

EPSD auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

4 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Buchführung erlas-

sen sowie Ausnahmen von der Aufbewahrungsdauer festlegen.

Art. 82 Nachvollziehbarkeit von Standortwechseln von Waren

1 Zugelassene Betriebe müssen über Systeme oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit

der Waren verfügen, anhand derer sie den Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen ihren Betriebsstätten nachvollziehen können.

2 Sie müssen die Informationen über den Standortwechsel dem EPSD auf Verlangen

zur Verfügung stellen.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

3. Abschnitt: Ausstellung von Pflanzenpässen

Art. 83 Grundsatz

1 Pflanzenpässe dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die:

a. frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen sind; b. die Bestimmungen nach Artikel 29 erfüllen; c. bestimmte warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, wenn sie in der Schweiz oder der EU produziert worden sind; d. die gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind; und e. soweit notwendig den gestützt auf die Artikel 13 Absätze 1 und 5, 22, 23 und 36 Absatz 1 festgelegten Massnahmen unterzogen worden sind.

2 Das WBF und das UVEK legen die warenspezifischen Voraussetzungen fest.

3 Pflanzenpässe für Schutzgebiete dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die:

a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen; b. frei vom Organismus sind, für den das betreffende Schutzgebiet ausgeschie- den wurde; und c. die nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

4 Pflanzenpässe werden von einem dafür zugelassenen Betrieb oder vom EPSD

ausgestellt.

Art. 84 Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses 1 Zugelassene Betriebe müssen die Ware, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wer- den soll, zu einem geeigneten Zeitpunkt und dem phytosanitären Risiko entspre- chend untersuchen.

2 Siekönnen die Waren einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben unter-

suchen.

3 Die Untersuchung muss mindestens visuell durchgeführt werden und auch das

Verpackungsmaterial der Waren miteinbeziehen.

4 Die Ergebnisse der Untersuchung muss aufgezeichnet und mindestens während

drei Jahren aufbewahrt werden.

5 Das WBF und das UVEK können Vorschriften betreffend die visuellen Unter-

suchungen, Probenahmen und Tests sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Untersuchungen festlegen.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Art. 85 Anbringen des Pflanzenpasses Zugelassene Betriebe müssen die von ihnen ausgestellten Pflanzenpässe gut sichtbar und dauerhaft an der einzelnen Ware oder an der Handelseinheit anbringen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.

Art. 86 Anbringen des Pflanzenpasses mit amtlicher Etikette für die Zertifizierung Zugelassene Betriebe müssen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199815 in Verkehr gebracht werden, den Pflanzenpass gut erkennbar der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmate- rial-Verordnung beifügen.

Art. 87 Ausstellung von Pflanzenpässen bei Aufteilung von Handelseinheiten 1 Wird eine Handelseinheit in mehrere kleinere Handelseinheiten aufgeteilt, so muss der zugelassene Betrieb für jede dieser Handelseinheiten einen neuen Pflanzenpass ausstellen. 2 Er darf die neuen Pflanzenpässe nur ausstellen, wenn die Identität und Rückver- folgbarkeit der Handelseinheit gewährleistet ist und sie weiterhin die Voraussetzun- gen für den Pflanzenpass erfüllt.

Art. 88 Entfernen des Pflanzenpasses

1 Der Empfänger einer Ware muss den Pflanzenpass entfernen, wenn er feststellt,

dass die erhaltene Ware eine der Voraussetzungen für den Pflanzenpass nicht erfüllt.

2 Er muss die Nichtkonformität dem EPSD und dem Betrieb, der den Pflanzenpass

ausgestellt hat, melden. 3 Ist der Empfänger ein zugelassener Betrieb, so muss er den entfernten Pflanzen- pass oder die Elemente nach Anhang 7 auf dem Pflanzenpass sowie die Begründung für die Entfernung mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

9. Kapitel:

Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren

1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe

Art. 89 Zulassungspflichtige Betriebe Betriebe, die Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behan- deln oder markieren, benötigen eine Zulassung des EPSD.

15 SR 916.151

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Art. 90 Zulassungsverfahren

1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantra-

gen.

2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.

3 Er erteilt eine Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz

sowie von Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, wenn der Betrieb: a. über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Behandlung oder Markie- rung vorzunehmen; und b. über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen.

Art. 91 Kontrolle der Zulassung 1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulas- sung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz noch erfüllt.

2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn er das vom Betrieb ausgehende

phytosanitäre Risiko für gering hält.

3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende

phytosanitäre Risiko für hoch hält.

4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen oder Probenahmen und Tests vorge-

nommen.

5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen,

wenn der Betrieb: a. die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz nicht mehr erfüllt; b. seine Pflichten (Art. 95) nicht mehr erfüllt; oder c. die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.

2. Abschnitt:

Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz

Art. 92 Grundsatz

1 Betriebe,die für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpa-

ckungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz zugelassen sind, dürfen nur behandeln beziehungsweise markieren:

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

a. Verpackungsmaterial aus Holz, das in der Schweiz hergestellt worden ist und in ein Drittland ausgeführt wird, ausser es gilt eine Ausnahme nach dem b. Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenständen aus Holz, die inner- halb der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn die Be- handlung oder die Markierung nach Artikel 22, 23, 36 oder 40 vorgeschrie- ben ist.

2 Die Markierung darf nur angebracht werden, wenn das Holz, das Verpackungsma-

terial oder die anderen Gegenstände aus Holz mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 ISPM15 unterzogen wurden.

3 Die Markierung muss nach Anhang 2 ISPM15 angebracht werden.

Art. 93 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz

1 Zugelassene Betriebe dürfen nur Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer

Markierung nach Artikel 92 versehen ist, reparieren.

2 Für die Reparatur darf nur Material verwendet werden, das nach dem ISPM15

behandelt wurde.

3 Das für die Reparatur verwendete Material muss markiert werden.

4 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betrieb früher angebrachte Markierungen in irgend- einer Weise dauerhaft vom Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.

5 Das WBF und das UVEK können Anforderungen an das Material, die Behandlung

und die Markierung bei Reparaturen festlegen. Sie berücksichtigen internationale Standards, insbesondere den ISPM15.

Art. 94 Behandlung von zugekauftem Holz Muss ein zugelassener Betrieb für die Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz Holz zukaufen, so muss er: a. zugekauftes Holz nach Anhang 1 ISPM15 selber behandeln; oder b. Holz von einem zugelassenen Betrieb beziehen, der das Holz behandelt hat.

Art. 95 Pflichten der zugelassenen Betriebe

1 Zugelassene Betriebe haben die folgenden Pflichten:

a. Sie bezeichnen eine Person, die für die Einhaltung der Anforderungen nach dem ISPM15 verantwortlich ist. b. Sie führen über den Zukauf, die Herstellung und den Verkauf von Verpa- ckungsmaterial Buch. c. Sie bewahren die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren auf. d. Sie melden dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

2 Betriebe, die für die Behandlung zugelassen sind, müssen zusätzlich:

a. die Behandlungsprotokolle während mindestens zwei Jahren aufbewahren; b. dem EPSD die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 1 ISPM15 für Kontrollen zur Verfügung stellen.

10. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt:

Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Art. 96 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden

1 Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden

Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, in Härtefällen auf Gesuch hin eine Entschädigung. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.

2 Keine Entschädigung wird geleistet, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Ge-

suchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vor- schriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195816 bleiben vorbehalten. 3 Gesuche um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, beim BLW einzureichen und zu begründen.

Art. 97 Abgeltungen an Kantone

1 Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kos-

ten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–15, 17–19, 22 Buchstabe c, 23, 25 und 29 Absatz 5 entstanden sind.

2 Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten, wenn:

a. in einem Kanton ein Quarantäneorganismus, ein potenzieller Quarantäneor- ganismus oder ein Schadorganismus, für den ein Schutzgebiet ausgeschieden wurde, erstmals auftritt; b. die Verbreitungsgefahr besonders hoch ist; und c. die Tilgung in den betreffenden Situationen noch aussichtsreich ist.

3 Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen

zur Bekämpfung und zur Überwachung von besonders gefährlichen Schadorganis- men nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Massnahmen zur Be- kämpfung und zur Überwachung nicht oder nur teilweise umgesetzt werden.

16 SR 170.32

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

4 Das WBF legt das Verfahren für die Gesuchstellung fest sowie welche Kosten vom

Bund anerkannt werden.

2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald

Art. 98 Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40–40b der Waldverordnung vom 30. November 199217.

11. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug

Art. 99 Zuständigkeiten des WBF und des UVEK

1 Das WBF ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwie-

gend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefähr- den.

2 Das UVEK ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwie-

gend Waldbäume und -sträucher gefährden.

3 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser

Verordnung.

Art. 100 Zuständigkeiten des BLW und des BAFU 1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betroffen sind, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden. 2 Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlasse- nen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betrof- fen sind, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden. 3 Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU.

4 Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzengesund-

heitsbereich auf internationaler Ebene.

5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente

Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

17 SR 921.01

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Art. 101 Aufgaben des BLW und des BAFU Das BLW und das BAFU erfüllen die folgenden Aufgaben: a. Sie bestimmen, welche Massnahmen gegen das Auftreten und die Verbrei- tung besonders gefährlicher Schadorganismen zu treffen sind, und beauf- sichtigen ihre Ausführung. b. Sie registrieren Betriebe und erteilen Betriebszulassungen. c. Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen phytosanitären Massnahmen um. d. Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftre- ten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Infor- mationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus. e. Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.

Art. 102 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Dieser setzt sich aus

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.

2 Sie legen fest:

a. die Geschäftsordnung des EPSD; b. die Aufgaben, die sie dem EPSD übertragen, soweit sie nicht in dieser Ver- ordnung festgelegt sind.

Art. 103 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange der Pflanzengesundheit im forstlichen Bereich zuständig.

Art. 104 Kantonale Dienste 1 Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung festgeleg- ten Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schador- ganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht dem EPSD obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.

2 Sie haben zudem die folgenden Aufgaben:

a. Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldun- gen nach Artikel 8 sowie über die Ergebnisse der Überwachung nach Arti- kel 18 und der Erhebungen nach den Artikeln 17 und 19.

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

b. Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation betreffend einen bestimmten besonders gefährlichen Schadorga- nismus. c. Sie beteiligen sich an den Massnahmen nach den Artikeln 22 und 23. d. Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu mel- denden besonders gefährlichen Schadorganismen. e. Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen beson- ders gefährlicher Schadorganismen auf. f. Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Fra- ge kommende Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitge- recht durchgeführt werden; dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen. 3 Die Zuständigkeit für die Regelung von Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder den produzierenden Gartenbau bedrohen und die nicht oder nicht mehr als besonders gefährliche Schadorganismen nach dieser Verordnung gelten, liegt bei den Kantonen, sofern sie nicht nach dem übrigen Bundesrecht geregelt sind.

Art. 105 Erhebungen und Kontrollmassnahmen

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenge-

sundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnah- men anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt,

die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Be- trieben, Grundstücken und Geschäfts- und Lagerräumen sowie nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren. 3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind zudem berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen betreffend die Pflanzengesundheit eingehalten werden von Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben; b. gewerblich mit Waren umgehen, die von besonders gefährlichen Schadorga- nismen befallen sein können.

Art. 106 Andere Stellen

1 Die zuständigen Bundesämter können der Eidgenössischen Zollverwaltung, den

zuständigen kantonalen Diensten und den folgenden unabhängigen Kontrollorgani- sationen die folgenden Aufgaben übertragen: a. der Eidgenössischen Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach den Artikeln 49 und 50;

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

b. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzengesund- heitszeugnissen nach den Artikeln 57–59; c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise nach den Artikeln 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Betrie- be nach den Artikeln 78 und 91 sowie spezifische Kontrollen bei der Ein- fuhr. 2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Ge- bühren verfügen.

3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der

Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

12. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 107 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 13 Absatz 4, 51, 55 Ab- sätze 4 und 5 oder 56 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt Einsprache erhoben werden.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 108 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201018 wird aufgehoben.

Art. 109 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 8 geregelt.

Art. 110 Übergangsbestimmungen

1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Betriebszulassungen bleiben

längstens bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

2 Betriebe, die sich nach neuem Recht beim EPSD melden müssen oder neu eine

Zulassung brauchen, haben die Unterlagen für die Meldung beziehungsweise das Zulassungsgesuch bis zum 31. März 2020 der zuständigen Behörde einzureichen.

18 AS 2010 6167, 2011 3331, 2012 6385, 2014 4009, 2015 4567, 2016 2445 3215, 2017 6141, 2018 2041

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

3 Waren, die vor dem 1. Januar 2020 mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht

worden sind, dürfen mit diesem noch bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr ge- bracht werden.

4 Für Ambrosia artemisiifolia L. gelten die Bestimmungen betreffend besonders

gefährliche Unkräuter nach bisherigem Recht noch bis zum 31. Dezember 2023.

Art. 111 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Anhang 1 (Art. 4, 5, 24 und 29)

Kriterien zur Bestimmung von Quarantäneorganismen, von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen, und von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen

1. Quarantäneorganismen

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus beziehungsweise als Schutzgebiet-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die folgenden Kriterien betreffend Identität, Auftreten, Fähigkeiten und Schadenspotenzial erfüllt.

1.1 Identität

1.1.1 Seine taxonomische Identität ist klar definiert, oder er ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.

1.1.2 Seine taxonomische Identität ist auf dem Rang der Art definiert oder auf

einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern die höhere oder niedrigere taxonomische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.

1.2 Auftreten

1.2.1 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder in der EU nicht bekannt.

1.2.2 Sein Auftreten ist nur in einem begrenzten Teil der Schweiz oder der EU

bekannt. 1.2.3 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder in der EU nur selten, unregelmässig, isoliert und sporadisch bekannt. Ist die Voraussetzung nach Ziffer 1.2.2 oder 1.2.3 erfüllt, so gilt der Schad- organismus als nicht weit verbreitet.

1.3 Fähigkeit, in das betreffende Gebiet einzudringen

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet einzu- dringen, wenn ihm das Eindringen durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn er die folgenden Kriterien erfüllt:

1.3.1 Er steht mit Waren, die in das betreffende Gebiet befördert werden, im

Ursprungsgebiet dieser Waren oder im Gebiet, von dem aus diese Waren in das betreffende Gebiet befördert werden, in Verbindung.

1.3.2 Er überdauert die Beförderung oder Lagerung.

1.3.3 Er könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer

Ware übertragen werden.

1.4 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet anzu- siedeln, wenn er die folgenden Kriterien erfüllt:

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1.4.1 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte für den Schadorganismus und

gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schadorganismus.

1.4.2 Die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schadorga-

nismus und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, sodass er Phasen kli- matischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann.

1.4.3 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämp-

fungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.

1.4.4 Die vom Schadorganismus zum Überdauern angewandten Methoden, seine

Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Grösse seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine An- siedlung.

1.5 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet auszu- breiten, wenn er mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt:

1.5.1 Die Umweltbedingungen im betreffenden Gebiet begünstigen die natürliche

Ausbreitung des Schadorganismus.

1.5.2 Die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schadorganismus sind

unzureichend.

1.5.3 Das Verbringen des Schadorganismus auf Waren und Transportmitteln in

das betreffende Gebiet ist möglich.

1.5.4 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte und gegebenenfalls Vektoren für

den Schadorganismus.

1.5.5 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämp-

fungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.

1.5.6 Im betreffenden Gebieten existieren keine natürlichen Feinde und Antago-

nisten des Schadorganismus oder sie sind nicht in ausreichendem Masse in der Lage, dem Schadorganismus entgegenzuwirken.

1.6 Potenzial, grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anzu-

richten Das Eindringen des Schadorganismus in das betreffende Gebiet und dessen Ansiedlung und Ausbreitung im betreffenden Gebiet oder, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat das Potenzial, in diesem Gebiet oder in dem Teil des Ge- biets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf mindestens einen der folgenden Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder öko- logische Schäden anzurichten:

1.6.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

1.6.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen;

1.6.3 Kosten durch Wiederanpflanzen oder aufgrund der Notwendigkeit von

Ersatzpflanzen;

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

1.6.4 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

1.6.5 Auswirkungen auf Strassenbäume, Parks sowie natürliche und bepflanzte

Flächen; 1.6.6 Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosys- temdienstleistungen;

1.6.7 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer

Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren;

1.6.8 Auswirkungen auf die Erzeugerkosten oder die Input-Anforderungen, ein-

schliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

1.6.9 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeugerinnen und Erzeuger aufgrund

von Veränderungen bei Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisni- veaus;

1.6.10 Auswirkungen auf die Nachfrage im In- und Ausland nach einem Pflanzen-

erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

1.6.11 Auswirkungen auf den Inlandmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die

gezahlten Preise, einschliesslich der Auswirkungen auf den Zugang zu Aus- fuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkun- gen zum Pflanzenschutz anordnen;

1.6.12 Ressourcen, die für zusätzliche Forschung und Beratung benötigt werden;

1.6.13 Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Be-

kämpfungsmassnahmen;

1.6.14 Auswirkungen auf geschützte Gebiete;

1.6.15 Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur und der Stabi-

lität von Ökosystemen, einschliesslich weiterer Auswirkungen im Zusam- menhang mit Pflanzenarten, Erosion, Grundwasserspiegel, Brandgefahren und Nährstoffkreislauf;

1.6.16 Kosten der Umweltsanierung und der Präventionsmassnahmen;

1.6.17 Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsicherheit;

1.6.18 Auswirkungen auf die Beschäftigung;

1.6.19 Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Tourismus, Landschaftserbe,

Weidehaltung, Jagd und Fischerei.

2. Prioritär zu behandelnde Quarantäneorganismen

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Schweiz oder der EU ein (prioritärer Qua- rantäneorganismus), wenn sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung mindestens einen der unter den folgenden Ziffern genannten Sachverhalte bewirkt:

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2.1 Wirtschaftliche Schäden

Der Schadorganismus hat das Potenzial, durch die in Ziffer 1.6 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Pflanzen, die einen äusserst schwerwiegenden wirtschaftlichen Wert auf dem Gebiet der Schweiz oder der EU haben, erhebliche Verluste zu verursachen. Bei den Pflanzen im Sin- ne dieses Absatzes kann es sich um junge Bäume handeln.

2.2 Soziale Schäden

Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens einen der folgenden Schäden anzurichten:

2.2.1 einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirt-

schafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor oder in den mit diesen Sek- toren verbundenen Branchen, einschliesslich Tourismus und Erholung; 2.2.2 erhebliche Risiken für die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsicher- heit; 2.2.3 das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wich- tigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.

2.3 Ökologische Schäden

Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens einen der folgenden Schäden anzurichten:

2.3.1 erhebliche negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und auf

Ökosystemdienstleistungen;

2.3.2 erhebliche und langfristige Zunahmen der Verwendung von Pflanzen-

schutzmitteln bei den betreffenden Pflanzen; 2.3.3 das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wich- tigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.

3. Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als geregelten Nicht-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die folgenden Kriterien betreffend Identität, Ausbreitung und Schadenspotenzial erfüllt:

3.1 Identität

Auf den Schadorganismus trifft das Kriterium nach Ziffer 1.1 zu.

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3.2 Ausbreitung

Das WBF und das UVEK stellen aufgrund der folgenden Aspekte fest, dass sich der Schadorganismus hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Ver- bringung von Pflanzenerzeugnissen oder anderen Waren ausbreitet:

3.2.1 Anzahl der Lebenszyklen des Schadorganismus bei den betreffenden Wir-

ten;

3.2.2 Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schadorganismus;

3.2.3 mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der

Übertragung des Schadorganismus auf den betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschliesslich Ausbreitungsmechanismen und Aus- breitungsrate;

3.2.4 anschliessender Sekundärbefall und anschliessende Übertragung des Schad-

organismus vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt;

3.2.5 klimatologische Faktoren;

3.2.6 Kulturmethoden vor und nach der Ernte;

3.2.7 Bodentypen;

3.2.8 Anfälligkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen von

Wirtspflanzen;

3.2.9 Vorhandensein von Vektoren für den Schadorganismus;

3.2.10 Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schadorganismus;

3.2.11 Vorhandensein anderer für den Schadorganismus anfälliger Wirte;

3.2.12 Prävalenz des Schadorganismus im Gebiet der Schweiz oder der EU;

3.2.13 vorgesehene Verwendung der Pflanzen.

3.3 Potenzial, wirtschaftliche oder soziale Schäden anzurichten

Der Befall der unter Ziffer 3.2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schadorganismus hat das Potenzial, in Bezug auf mindes- tens einen der folgenden Sachverhalte für die vorgesehene Verwendung die- ser Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Schäden anzurichten:

3.3.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

3.3.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen;

3.3.3 Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung;

3.3.4 Kosten durch Wiederanpflanzen;

3.3.5 Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen;

3.3.6 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

3.3.7 Auswirkungen auf andere Wirtspflanzen am Erzeugungsort;

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

3.3.8 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer

Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren;

3.3.9 Auswirkungen auf die Erzeugerkosten oder die Input-Anforderungen, ein-

schliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

3.3.10 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeugerinnen und Erzeuger aufgrund

von Veränderungen bei Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisni- veaus;

3.3.11 Auswirkungen auf die Nachfrage im In- oder Ausland nach einem Pflanzen-

erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

3.3.12 Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die

gezahlten Preise, einschliesslich der Auswirkungen auf den Zugang zu Aus- fuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkun- gen zum Pflanzenschutz anordnen;

3.3.13 Auswirkungen auf die Beschäftigung.

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Anhang 2 (Art. 22)

Risikomanagement bei Quarantäneorganismen

Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneorganismen muss mindestens eine der folgenden Massnahmen umfassen:

1. Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls

1.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung,

Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen;

1.2 Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von

Pflanzen; diese Massnahmen können Anforderungen umfassen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus festgestellt wurde, in die entsprechende Liste;

1.3 Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen,

Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen;

1.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen;

1.5 Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten, auf den Zu-

sammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneorganismus bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist;

1.6 Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflan-

zenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneorganis- men befallen oder möglicherweise befallen sind; diese Massnahmen können Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen: 1.6.1 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die betreffende Behandlung vornehmen,

1.6.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses,

einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes für die behan- delten Waren und Anbringen der Markierung nach Durchführung der betref- fenden Behandlung;

1.7 Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder mög-

licherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung;

1.8 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation

und Berichterstattung;

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

1.9 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.

2. Massnahmen hinsichtlich Sendungen von Waren

2.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung,

Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbar- keit von Waren;

2.2 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Inverkehrbringen, Verwen-

dung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Waren;

2.3 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen, einschliesslich der Anwendung von Quarantä- neverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer;

2.4 Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erforder-

lich, Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind;

2.5 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation

und Berichterstattung;

2.6 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.

Für die Zwecke der Ziffern 2.1–2.4 können diese Massnahmen Anforderun- gen in Bezug auf Folgendes umfassen:

2.7 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses,

einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes, einschliesslich des Anbringens der Markierung, um die Übereinstimmung mit den Ziffern 2.1–2.4 zu bescheinigen;

2.8 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die

genannte Behandlung nach Ziffer 2.4 vornehmen.

3. Massnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneorganismen,

die nicht mit Sendungen von Waren zusammenhängen

3.1 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Inverkehrbringen von

Quarantäneorganismen als Ware;

3.2 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und,

soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneorganismen als Ware;

3.3 Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflan-

zenerzeugnisse und andere Gegenstände;

3.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und,

soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mit- geführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;

3.5 Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Beför-

derung von Waren genutzte oder verwendete andere Gegenstände;

3.6 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und,

soweit erforderlich, Behandlung von Fahrzeugen, Behandlung oder Vernich-

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

tung von Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten oder verwendeten anderen Gegenständen;

3.7 Auflagen in den Bereichen Datenerhebung, Kommunikation und Berichter-

stattung;

3.8 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betrieben.

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Anhang 3 (Art. 31)

Kriterien für die Bewertung von Waren mit einem hohen phytosanitärem Risiko

Das zuständige Bundesamt zieht für die Bewertung von Waren mit einem hohen phytosanitärem Risiko folgende Kriterien heran:

1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen

1.1 Sie werden normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kom-

men in der Schweiz oder im Gebiet der EU in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt.

1.2 Sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur ge-

sammelten Pflanzen gezogen.

1.3 Sie werden in den Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittlän-

dern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezo- gen.

1.4 Sie dienen bekanntermassen als Wirt für bekanntermassen häufige Schador-

ganismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben.

1.5 Sie dienen bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt, ohne dass

Anzeichen und Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei Inspektionen bei der Ein- fuhr wahrscheinlich nicht festgestellt wird.

1.6 Es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als

alte Pflanzen gehandelt werden.

2. Andere Waren

2.1 Sie dienen bekanntermassen als Wirt für bekanntermassen häufige Schador-

ganismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, und stellen einen wichtigen Über- tragungsweg für diese dar.

2.2 Sie dienen bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt, ohne dass

Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Symptome, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei Inspektionen bei der Einfuhr wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.

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Anhang 4 (Art. 36)

Kriterien zur Bestimmung von Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen

Aus Drittländern stammende Waren gelten dann als Waren, von denen voraussicht- lich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, wenn die Waren mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Zif- fer 1.1, 1.2 oder 1.3 genannten Bedingungen sein muss:

1. Eigenschaften der Ware

1.1 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen

häufig als Wirt dient für Schadorganismen, die in der Schweiz, in der EU oder in einem Drittland als Quarantäneorganismen eingestuft sind, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.

1.2 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen

als Wirt dient für bekanntermassen häufige Schadorganismen, die bekann- termassen beträchtliche Folgen für in der Schweiz oder im Gebiet der EU angebaute Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologi- scher Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.

1.3 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen

häufig als Wirt für Schadorganismen dient, ohne dass Anzeichen und Symp- tome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder für Schadorganismen, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen oder Symp- tome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten dieser Schador- ganismen bei der betreffenden Ware bei amtlichen Kontrollen beim Einfüh- ren in die Schweiz oder in das Gebiet der EU ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.

1.4 Die Ware wird im Ursprungs-Drittland im Freiland angebaut oder aus im

Freiland angebauten Pflanzen gezogen.

1.5 Der Versand der Ware erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpa-

ckungen oder, falls dies doch der Fall ist, die Sendungen können aufgrund ihrer Grösse beim Einführen in die Schweiz oder in das Gebiet der EU nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.

2. Ursprung der Ware

2.1 Der Ursprungs- oder Versandort der Ware befindet sich in einem Drittland,

das wiederholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen be- sonders gefährlichen Schadorganismen ist, die nicht als Quarantäneorganis- men nach Artikel 4 Absatz 3 geregelt sind.

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2.2 Der Ursprungs- oder Versandort der Ware befindet sich in einem Drittland,

das nicht Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist.

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Anhang 5 (Art. 66)

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr

1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr

Nr..................................................................... Pflanzenschutzdienst von ............................................................................................................ An: Pflanzenschutzdienst(e) von ................................................................................................. I. Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Exporteurs: ............................................................................................ Name und Adresse des angegebenen Empfängers: ..................................................................... Zahl und Beschreibung der Packstücke: ..................................................................................... Unterscheidungsmerkmale: ......................................................................................................... Ursprungsort: .............................................................................................................................. Angegebene(s) Transportmittel: .................................................................................................. Angegebene Eingangsstelle: ....................................................................................................... Art der Ware und angegebene Menge: ........................................................................................ Botanischer Name der Pflanzen: ................................................................................................. Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder ande- ren geregelten Gegenstände nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäne- organismen, entsprechen. Sie gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen (*). II. Zusätzliche Erklärung [Text hier eingeben] III. Entseuchung und/oder Desinfektion Datum ...................... Behandlung .................. Mittel (Wirkstoff) ...........................................

Dauer und Temperatur ................................................................................................................ Konzentration ............................................................................................................................. Zusätzliche Informationen .......................................................................................................... Ausstellungsort ............................................... (Amtssiegel) ..................................................... Name des Kontrollorgans ............................... Datum ............................................................. (Unterschrift) .................................................. Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des ……………… (Name des Pflanzenschutz- dienstes), seinen Beamten oder Vertretern keine finanzielle Haftung übernommen (*). [* optionale Klausel]

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2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

Nr...................................................................... Pflanzenschutzdienst von .................................................... (wiederausführende Vertragspartei) An: Pflanzenschutzdienst(e) von .............................................. (einführende Vertragspartei(en)) I. Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Exporteurs: ............................................................................................ Name und Adresse des angegebenen Empfängers: ..................................................................... Zahl und Beschreibung der Packstücke: ..................................................................................... Unterscheidungsmerkmale: ......................................................................................................... Ursprungsort: .............................................................................................................................. Angegebene(s) Transportmittel: .................................................................................................. Angegebene Eingangsstelle: ....................................................................................................... Art der Ware und angegebene Menge: ........................................................................................ Botanischer Name der Pflanzen: ................................................................................................. Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder ande- ren geregelten Gegenstände aus ………… (Ursprungsvertragspartei) nach ………… (wieder- ausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und das ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ………… – dessen (*) Original  beglaubigte Kopie  in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt  umgepackt  in den ursprünglichen  neuen  Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses  und einer zusätzlichen Überprüfung  als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in ……………… (wiederausführende Vertrags- partei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. II. Zusätzliche Erklärung [Text hier eingeben] III. Entseuchung und/oder Desinfektion

Datum ...................... Behandlung .................. Mittel (Wirkstoff) ........................................... Dauer und Temperatur ................................................................................................................ Konzentration ............................................................................................................................. Zusätzliche Informationen .......................................................................................................... Ausstellungsort ............................................... (Amtssiegel) ..................................................... Name des Kontrollorgans ............................... Datum ............................................................. (Unterschrift) .................................................. Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des ……………… (Name des Pflanzenschutz- dienstes), seinen Beamten oder Vertretern keine finanzielle Haftung übernommen (**). [* zutreffende  Kästchen ankreuzen; ** optionale Klausel]

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Anhang 6 (Art. 72 und 73)

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und für die Wiederausfuhr sowie Vorausfuhrzeugnis

1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr

(gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dez. 1951)

1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzengesundheitszeugnis

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel

7 Angegebene Eingangsstelle

8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: – nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und – für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befun- den wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als prak- tisch frei von anderen Schadorganismen.

11 Zusätzliche Erklärung

BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

12 Datum 13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff) Datum

Name des Kontrollorgans

15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen

(Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

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2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

(gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dez. 1951)

1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzengesundheitszeugnis

für die Wiederausfuhr Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel

7 Angegebene Eingangsstelle

8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ……………… (Ursprungsvertragspartei) nach ……………… (wiederausfüh- rende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ……………, – dessen (*) Original  beglaubigte Kopie  in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt  umgepackt  in den ursprünglichen  neuen  Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses  und einer zusätzlichen Überprüfung  als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertrags- partei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in ……………… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen

11 Zusätzliche Erklärung

BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

12 Datum 13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff) Datum

Name des Kontrollorgans

15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen

(Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

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3. Muster für das Vorausfuhrzeugnis

1 Vorausfuhrzeugnis

Nr. CH / Interne individuelle Referenznummer Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde der Schweiz gemäss der Pflanzengesundheitsverord- nung (SR 916.20) auf Antrag eines Unternehmers ausgestellt, um den zuständigen Behörden von EU- Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass bestimmte Pflanzenschutzverfahren angewendet wurden.

2 Name des Ursprungslands und Name der erklärenden zuständigen Behörde (und falls erwünscht, Logo der zuständigen Behörde des Ursprungslands)

3 Unternehmer

4 Beschreibung der Sendung 5 Angegebene Menge

6 Die oben beschriebene Sendung

[Kästchen vor den Optionen (A–G) ankreuzen und das Feld unter «Angaben zu den Schadorganismen» ausfüllen]  erfüllt die besonderen Anforderungen der Verordnung [Titel und SR-Nummer der Verordnung, die die in Artikel 31 genannten Bestimmungen enthält]  wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren untersucht: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (A) befunden  wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren getestet: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (B) befunden  stammt von einem Feld, das amtlich als frei von (C) befunden wurde  stammt aus einer Produktionsstätte, die amtlich als frei von (D) befunden wurde  stammt aus einem Produktionsort, der amtlich als frei von (E) befunden wurde  stammt aus einem Gebiet, das amtlich als frei von (F) befunden wurde  stammt aus eine Land, das amtlich als frei von (G) befunden wurde Angaben zu den Schadorganismen und Angabe des Felds/der Produktionsstätte/des Gebietes (gegebenen- falls mit Bezug zu obengenannten Buchstaben A–G):

7 Sonstige amtliche Informationen

[z. B. zu phytosanitären Einfuhrbestimmungen, Behandlung der Sendung usw.]

8 Ausstellungsort 9 Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten

Kontaktangaben (Telefon/E-Mail/Fax):

Datum: (Unterschrift) (Amtssiegel)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

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Anhang 7 (Art. 75, 81 und 88)

Pflanzenpässe

1. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und für das

Inverkehrbringen

1.1 Der Pflanzenpass muss die folgenden Elemente enthalten:

1.1.1 das Wort «Pflanzenpass» in der oberen rechten Ecke in einer der Amtsspra-

chen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der eng- lischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

1.1.2 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke,

in Farbe oder in Schwarz-Weiss;

1.1.3 den Buchstaben «A.», gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden

Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflan- zenerzeugnissen) oder gegebenenfalls von der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional vom Namen der Sorte;

1.1.4 den Buchstaben «B.», gefolgt von «CH» oder vom Zwei-Buchstaben-Code19

eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulas- sungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;

1.1.5 den Buchstaben «C.», gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode der betreffen-

den Waren;

1.1.6 den Buchstaben «D.», gegebenenfalls gefolgt:

1.1.6.1 vom Namen oder Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Drittlandes, oder
1.1.6.2 vom Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Mitgliedstaats der EU oder der

Schweiz.

1.2 Der unter Ziffer 1.1.5 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch

eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

2. Pflanzenpass für Schutzgebiete

2.1 Der Pflanzenpass für das Überführen in Schutzgebiete und für das Inver-

kehrbringen in Schutzgebieten muss die folgenden Elemente enthalten:

2.1.1 die Wörter «Pflanzenpass – ZP» in der oberen rechten Ecke in einer der

Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

19 ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten – Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.

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2.1.2 direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftlichen Bezeichnungen oder

die Codes der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen;

2.1.3 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke,

in Farbe oder in Schwarz-Weiss;

2.1.4 den Buchstaben «A.», gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden

Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflan- zenerzeugnissen) oder gegebenenfalls von der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional vom Namen der Sorte;

2.1.5 den Buchstaben «B.», gefolgt von «CH» oder dem Zwei-Buchstaben-Code

eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulas- sungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;

2.1.6 den Buchstaben «C.», gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode der betreffen-

den Waren;

2.1.7 den Buchstaben «D.», gegebenenfalls gefolgt:

2.1.7.1 vom Namen oder Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Drittlandes, oder
2.1.7.2 vom Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Mitgliedstaats der EU oder der

Schweiz und im Falle der Ersetzung des Pflanzenpasses die Zulassungs- nummer des betreffenden Betriebes, der den ursprünglichen Pflanzenpass ausgestellt hat oder für den der ursprüngliche Pflanzenpass von der zustän- digen Behörde ausgestellt wurde.

2.2 Der unter Ziffer 2.1.6 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch

eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

3. Pflanzenpass kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette

3.1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen,

der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für die Zerti- fizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. De- zember 199820 kombiniert wird, muss in der gemeinsamen Etikette unmit- telbar oberhalb der amtlichen Etikette für die Zertifizierung angebracht werden, die gleiche Breite haben und die folgenden Elemente enthalten:

3.1.1 das Wort «Pflanzenpass» in der oberen rechten Ecke der gemeinsamen

Etikette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von ei- nem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

3.1.2 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke

der gemeinsamen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss.

3.2 Ziffer 1.2 gilt entsprechend.

20 SR 916.151

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4. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer

Zertifizierungsetikette

4.1 Der Pflanzenpass für das Überführen in Schutzgebiete und für das Inver-

kehrbringen in Schutzgebieten, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungs- material-Verordnung kombiniert wird, muss in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtlichen Etikette für die Zertifizierung angebracht werden, die gleiche Breite haben und die folgenden Elemente enthalten:

4.1.1 die Wörter «Pflanzenpass – ZP» in der oberen rechten Ecke der gemeinsa-

men Etikette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschied- lich;

4.1.2 direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftlichen Bezeichnungen oder

die Codes der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen;

4.1.3 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke

der gemeinsamen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss.

4.2 Ziffer 2.2 gilt entsprechend.

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Anhang 8 (Art. 109)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. September 201321 über den Verkehr mit Tieren

und Pflanzen geschützter Arten

Art. 40 Abs. 3

3 Weisungen an den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst nach Artikel 102 der

Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201822 erlässt das BLV im Ein- vernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft.

2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200823

Anhang 1 Identifikator 154

Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige

Zugangs-

Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle

ÖREB Kataster (SR 510.62

Identifikator Art. 8 Abs. 1)

berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes]

… Gebietsüberwachung SR 916.20 Kantone A X 154 besonders gefährlicher Art. 18 [BLW, Schadorganismen BAFU] …

21 SR 453.0 22 SR 916.20 23 SR 510.620

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3. Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 24

Art. 2 Abs. 6 Bst. b und c

6 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Organismen:

b. die in der Verordnung aufgeführt sind, die das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober

201825 erlassen haben, oder für die die zwei genannten Departemente ge-

stützt auf Artikel 24 Absatz 2 der Pflanzengesundheitsverordnung ein Schutzgebiet ausgeschieden haben; c. die in der Verordnung, die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bezie- hungsweise das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestützt auf Artikel 5 Ab- satz 2 der Pflanzengesundheitsverordnung erlassen hat, als potenzielle Qua- rantäneorganismen festgelegt worden sind.

Art. 15 Abs. 2

2 Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt

nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Be- kämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Ge- suchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhal- tung von Absatz 1 ergriffen hat.

Art. 26 Bst. d und i Die Bewilligung nach Artikel 25 wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bundestellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:

Produkt Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren

d. pflanzliches Vermehrungs- BLW Vermehrungsmaterial-Verord- material für alle übrigen nung vom 7. Dezember 199826 Verwendungen i. Aufgehoben

Art. 47 Abs. 1 Bst. i Aufgehoben

24 SR 814.911 25 SR 916.20 26 SR 916.151

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Art. 51 Abs. 4

4 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen eidgenössischen und kantona-

len Stellen teilen dem BAFU auf Anfrage die erforderlichen Daten mit; insbesondere teilt das BLW die Daten aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober 201327 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201328, der Bio-Verordnung vom 22. September 199729 und der Verordnung vom 7. Dezember 199830 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft mit.

4. Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201231

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

1 Der Umgang mit folgenden Organismen muss in geschlossenen Systemen erfol-

gen, ausser wenn mit ihnen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200832, der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201033 oder der Biozid- produkteverordnung vom 18. Mai 200534 in der Umwelt umgegangen werden darf: c. einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen:

1. gebietsfremde wirbellose Kleintiere,

2. invasive gebietsfremde Organismen nach Anhang 2 der Freisetzungs-

verordnung, und

3. Organismen, die nach der Verordnung, die das Eidgenössische Depar-

tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ge- stützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 24 Absatz 2 und 29 Absatz 2 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201835 erlassen haben, als besonders gefährliche Schadorganismen gelten, und Orga- nismen, die nach der Verordnung, die das Bundesamt für Landwirt- schaft (BLW) beziehungsweise das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Pflanzengesundheitsverordnung er- lassen haben, als potenzielle Quarantäneorganismen gelten.

27 SR 919.117.71 28 SR 910.13 29 SR 910.18 30 SR 919.118 31 SR 814.912 32 SR 814.911 33 SR 916.161 34 SR 813.12 35 SR 916.20

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018

Art. 35a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018 Für besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201036 gilt die Einschliessungspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c noch bis zum 31. Dezember 2023.

5. Verordnung vom 16. Dezember 201637 über den nationalen

Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

Art. 2 Abs. 3

3 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind weder auf die in der Pflanzengesund-

heitsverordnung vom 31. Oktober 201838 vorgesehenen Prozesskontrollen anwend- bar noch auf die Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung geschützter Herkunfts- bezeichnungen von Landwirtschaftsprodukten.

6. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198539

Art. 15 Abs. 5 5 Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Arti- kel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201840 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.

7. Waldverordnung vom 30. November 1992 41

Art. 28 Abs. 2

2 Die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen rich-

tet sich nach den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okto- ber 201842.

36 AS 2010 6167, 2011 3331, 2012 6385, 2014 4009, 2015 4567, 2016 2445 3215, 2017 6141, 2018 2041 37 SR 817.032 38 SR 916.20 39 SR 916.472 40 SR 916.20 41 SR 921.01 42 SR 916.20

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