AS 2018 895
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (mit Anhängen)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Vorläufige Anwendung von Artikel 11–13
Abgeschlossen in Bern am 23. November 2017 Provisorische Anwendung der Artikel 11–13 ab 23. November 2017
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, (im Folgenden «Schweiz»), einerseits, und die Europäische Union, (im Folgenden «Union»), andererseits, (im Folgenden «Vertragsparteien»), in dem Bewusstsein, dass der Klimawandel eine globale Herausforderung darstellt und dass internationale Anstrengungen nötig sind, um im Kampf gegen den Klima- wandel die Treibhausgasemissionen zu verringern; in Anbetracht der internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhaus- gasemissionen, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1 (im Folgenden «UNFCCC») und des Kyoto-Protokolls2; in der Erwägung, dass die Schweiz und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus erheblich zu verringern; in dem Bewusstsein, dass die Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der Union und der Schweiz für künftige Handelszeiträume dazu führen kann, dass dieses Abkommen überprüft werden muss, um zumindest die Integrität der Klimaschutz- verpflichtungen der Vertragsparteien zu wahren; in Anerkennung dessen, dass Emissionshandelssysteme ein wirksames Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen sind;
SR 0.814.011.268
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unter Würdigung der Einigung, die am 12. Dezember 20154 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC in Paris erzielt wurde, und in Aner- kennung dessen, dass die sich aus diesem Abkommen hinsichtlich der Abrechnung ergebenden Fragen zu gegebener Zeit geprüft werden, sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden «EU-EHS») mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden «EHS der Schweiz») verknüpft.
Art. 2 Die Emissionshandelssysteme der Vertragsparteien (im Folgenden «EHS») erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäss Anhang I.
Kapitel II: Technische Bestimmungen
Art. 3 Register 1. Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäss Anhang I Teil C.
2. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu
operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsproto- koll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden «EUTL») des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden «SSTL») des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissions- zertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können.
3. Die Registerverknüpfung soll unter anderem:
a. für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden; b. im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssys- tems betrieben werden; c. durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozes- se unterstützt werden, um Transaktionen zu ermöglichen; d. so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird.
4 SR 0.814.012
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4. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide
Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien informieren frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich.
5. Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter
Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren Massnahmen, um Betrug zu verhindern und um die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlun- gen in Bezug auf die Register zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Massnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen.
6. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union legen
gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritä- ten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
7. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union erstellen
technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II, in dem die Anforderungen für eine solide und gesi- cherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
8. Probleme, die sich aus der Umsetzung und aus dem Betrieb der Registerverknüp-
fung ergeben, werden durch eine rechtzeitige Konsultation des Schweizer Register- verwalters und des Zentralverwalters der Union im Einklang mit den gemeinsamen Verfahrensvorschriften gelöst.
Art. 4 Emissionszertifikate und Abrechnung 1. Emissionszertifikate, die im Rahmen des EHS einer Vertragspartei zur Verpflich- tungserfüllung verwendet werden können, werden im Rahmen des EHS der anderen Vertragspartei für die Verpflichtungserfüllung anerkannt. «Emissionszertifikat» bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rah- men des EU-EHS oder des EHS der Schweiz zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde.
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2. In einem EHS bestehende Beschränkungen für die Verwendung bestimmter
Zertifikate können auf das andere EHS angewendet werden.
3. Die Registerverwalter und Kontoinhaber können das EHS, in dem ein Emissions-
zertifikat vergeben wurde, zumindest anhand des Landescodes der Seriennummer des Emissionszertifikats erkennen.
4. Jede Vertragspartei informiert die jeweils andere Vertragspartei mindestens
einmal jährlich über den Gesamtbestand der im Rahmen des anderen EHS vergebe- nen Emissionszertifikate und die Zahl der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Zertifikate, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder die im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden. 5. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Nettotransaktionen von Zertifikaten im Einklang mit den durch die UNFCCC gebilligten Abrechnungsgrundsätzen und -regeln, sobald diese in Kraft sind. Dieser Mechanismus wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wird.
6. Bei Inkrafttreten des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls
übertragen oder erwerben die Vertragsparteien innerhalb einer vereinbarten Frist und für den Fall der Kündigung gemäss Artikel 16 ausreichende zugeteilte, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültige Emissionsrechte (Assigned Amount Units, im Folgenden «AAU»), um Nettotransaktionen von Zerti- fikaten zwischen den Vertragsparteien abzudecken, soweit unter das EHS fallende Betreiber diese Zertifikate zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben haben und soweit diese Zertifikate Emissionen in Anlage A des Kyoto-Protokolls entsprechen. Der Mechanismus für diese Transaktionen wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kyoto-Protokolls5 angenommen wird. Dieser Anhang enthält ferner eine Vereinbarung über die Verwaltung der Erlösan- teile, die für die erste internationale Übertragung von AAU gilt.
Art. 5 Versteigerung
1. Die Vertragsparteien veräussern Zertifikate ausschliesslich im Wege von Ver-
steigerungen.
2. Betreiber, die einem der beiden EHS unterliegen, können die Zulassung zur
Gebotseinstellung für Zertifikate in Versteigerungen beantragen. Der Zugang zu solchen Versteigerungen wird Betreibern, die einem der beiden EHS unterliegen, auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien gewährt. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, kann die Berechtigung, die Zulassung zu Verstei- gerungen zu beantragen, anderen Kategorien von Teilnehmern nur gewährt werden, wenn diese den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen oder speziell zur Teilnahme an den Versteigerungen ermächtigt sind.
5 SR 0.814.011
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3. Die Versteigerung erfolgt auf offene, transparente und nicht diskriminierende
Weise und im Einklang mit den Kriterien in Anhang I Teil D.
Kapitel III: Luftverkehr
Art. 6 Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesent- lichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EHS der Schweiz erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungs- bereich, die Obergrenze und die Zuteilung.
Art. 7 Überprüfung dieses Abkommens bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten
1. Bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten im EU-EHS überprüft der
Gemeinsame Ausschuss gemäss Artikel 13 Absatz 2 den entsprechenden Anhang I Teil B.
2. Der Gemeinsame Ausschuss tritt in jedem Fall bis Ende des Jahres 2018 zur
Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens gemäss Arti- kel 13 Absatz 2 hinsichtlich des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zu- sammen.
Kapitel IV: Vertrauliche Informationen und Sicherheit
Art. 8 Vertrauliche Informationen
1. «Vertrauliche Informationen» bezeichnet Informationen und Materialien in
mündlicher, visueller, elektronischer, magnetischer oder dokumentarischer Form, einschliesslich Ausrüstung und Technologie, die von den Vertragsparteien in Ver- bindung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden und i) deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Schweiz, der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Masse schaden könnte, ii) die im Interesse der Sicherheit einer der Vertragsparteien vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und iii) die durch eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet sind.
2. Unbeschadet der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertrags-
parteien schützt jede Vertragspartei vertrauliche Informationen im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen, den Vertraulichkeitsstufen und den Handhabungsvor- schriften gemäss den Anhängen II, III und IV insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität. «Handhabung» umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung oder Vernichtung vertraulicher Informati- onen oder etwaiger anderer darin enthaltener Informationen.
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Art. 9 Vertraulichkeitsstufen 1. Jede Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung dafür, die Informationen, die sie offenlegt, als vertraulich zu kennzeichnen oder über die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit von ihr offengelegter Informationen zu entscheiden. Legen die Vertragsparteien vertrauliche Informationen gemeinsam offen, entschei- den sie gemeinsam über die Kennzeichnung und die Vertraulichkeitsstufe sowie die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit.
2. Vertrauliche Informationen sind entsprechend der in Anhang III aufgeführten
Vertraulichkeitsstufe mit der Einstufung ETS CRITICAL (EHS-höchst vertraulich), ETS SENSITIVE (EHS-vertraulich) oder ETS LIMITED (EHS-nicht öffentlich zugänglich) zu versehen. 3. Der Urheber der vertraulichen Informationen in der offenlegenden Vertragspartei setzt die Vertraulichkeitsstufe herab, sobald die Informationen nicht länger eines höheren Schutzniveaus bedürfen, und hebt die Vertraulichkeit auf, sobald die Infor- mationen nicht länger vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Integritätsverlust geschützt werden müssen. 4. Die offenlegende Vertragspartei informiert die empfangende Vertragspartei über alle neuen vertraulichen Informationen und deren Vertraulichkeitsstufe sowie eine etwaige Herabstufung oder Aufhebung der Vertraulichkeit. 5. Die Vertragsparteien erstellen und pflegen ein gemeinsames Verzeichnis vertrau- licher Informationen.
Kapitel V: Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
Art. 10 Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
1. Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkom-
men relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schliesst ihr Recht ein, striktere Schutzmassnahmen anzunehmen.
2. Wenn eine der Vertragsparteien Rechtsvorschriften in einem für das Abkommen
relevanten Bereich entwickelt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei rechtzeitig schriftlich. Zu diesem Zweck richtet der Gemeinsame Ausschuss ein Verfahren zum regelmässigen Informations- und Konsultationsaustausch ein.
3. Im Anschluss an eine Unterrichtung gemäss Absatz 2 kann jede Vertragspartei
gemäss Artikel 13 Absatz 4 einen entsprechenden Meinungsaustausch im Gemein- samen Ausschuss beantragen, um insbesondere zu beurteilen, ob sich die Rechtsvor- schriften unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirken würden.
4. Wenn eine Vertragspartei einen Vorschlag für einen für das Abkommen relevan-
ten Rechtsakt annimmt, wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspar- tei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.
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5. Nach der Annahme eines für das Abkommen relevanten Rechtsakts durch eine
Vertragspartei wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.
6. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss, dass sich der Rechtsakt
unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirkt, entscheidet er über eine entspre- chende Änderung des betreffenden Teils des Anhangs I. Dieser Beschluss wird binnen sechs Monaten ab dem Tag der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses gefasst.
7. Kann ein Beschluss über eine Änderung des Anhangs I nicht innerhalb des in
Absatz 6 genannten Zeitraums gefasst werden, prüft der Gemeinsame Ausschuss binnen acht Monaten nach dem Tag seiner Befassung alle weiteren Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens und fasst gegebenenfalls die zu diesem Zweck notwendigen Beschlüsse.
Art. 11 Koordinierung6
1. Die Vertragsparteien koordinieren Bemühungen in den für das Abkommen
relevanten Bereichen und insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen festgeleg- ten Kriterien, um die ordnungsgemässe Umsetzung des Abkommens und die Integri- tät der EHS der Vertragsparteien zu gewährleisten sowie um die Verlagerung von CO2-Emissionen und die unverhältnismässige Verzerrung des Wettbewerbs zwi- schen den miteinander verknüpften EHS zu vermeiden. 2. Eine solche Koordinierung erfolgt vor allem durch den formellen und informellen Austausch oder die Bereitstellung von Informationen und – auf Antrag einer Ver- tragspartei – durch Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss.
Kapitel VI: Gemeinsamer Ausschuss
Art. 12 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses7
1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der
Vertragsparteien zusammensetzt. 2. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemein- same Ausschuss tritt binnen 30 Tagen zusammen, nachdem ein solcher Antrag gestellt wurde.
3. Die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen
vorgesehenen Fällen fasst, sind ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Ver-
6 Gemäss Artikel 22 dieses Abkommens werden die Artikel 11–13 ab dem 23. Nov. 2017 vorläufig angewendet, dem Datum seiner Unterzeichnung. 7 Gemäss Artikel 22 dieses Abkommens werden die Artikel 11–13 ab dem 23. Nov. 2017 vorläufig angewendet, dem Datum seiner Unterzeichnung.
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tragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.
4. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beide Vertragspar-
teien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen.
5. Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einset-
zen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 13 Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses8
1. Der Gemeinsame Ausschuss verwaltet dieses Abkommen und stellt seine ord-
nungsgemässe Umsetzung sicher.
2. Der Gemeinsame Ausschuss kann beschliessen, einen neuen Anhang anzuneh-
men oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern.
3. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert Änderungen der Artikel dieses Abkommens,
die von einer der Vertragsparteien vorschlagen werden. Stimmt der Gemeinsame Ausschuss dem Vorschlag zu, legt er ihn den Vertragsparteien zur Annahme gemäss ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren vor.
4. Auf Antrag gemäss Artikel 10 Absatz 3 leitet der Gemeinsame Ausschuss einen
Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere um zu prüfen, ob diese dazu führen würden, dass das EHS der jeweiligen Vertrags- partei die Kriterien in den Anhängen nicht mehr erfüllt.
5. Bei Aussetzung oder vor der Mitteilung der Kündigung dieses Abkommens
gemäss den Artikeln 15 und 16 führt der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungs- austausch durch und bemüht sich, eine Einigung zur Beendigung der Aussetzung oder Vermeidung der Kündigung zu erzielen.
6. Der Gemeinsame Ausschuss bemüht sich, Streitigkeiten, mit denen er befasst
wird, im Einklang mit Artikel 14 beizulegen.
7. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft dieses Abkommen regelmässig unter
Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen in den jeweiligen EHS, auch in Bezug auf die Marktaufsicht oder den Beginn eines neuen Handelszeitraums, um insbesondere sicherzustellen, dass die Verknüpfung nicht die innerstaatlichen Emis- sionsreduktionsziele einer der Vertragsparteien oder die Integrität und das ord- nungsgemässe Funktionieren ihrer CO2-Märkte untergräbt.
8. Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses beschränken sich auf diejenigen
gemäss diesem Abkommen.
8 Gemäss Artikel 22 dieses Abkommens werden die Artikel 11–13 ab dem 23. Nov. 2017 vorläufig angewendet, dem Datum seiner Unterzeichnung.
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Kapitel VII: Streitbeilegung
Art. 14 Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien befassen den Gemeinsamen Ausschuss mit zwischen ihnen
entstandenen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom- mens.
2. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, den Streitfall binnen sechs Mona-
ten nach dem Tag seiner Befassung beizulegen, wird der Streitfall auf Antrag einer der Vertragsparteien im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahr 2012 dem Ständigen Schiedshof vorgelegt.
3. Im Falle der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens gilt der Streitbeile-
gungsmechanismus weiterhin für Streitigkeiten gemäss Absatz 1, die sich während der Anwendung dieses Abkommens ergaben.
Kapitel VIII: Aussetzung und Kündigung
Art. 15 Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1
1. Unbeschadet des Artikels 16 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Arti-
kels 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter den folgenden Umständen aussetzen: a. Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei den Verpflichtungen gemäss Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Ab- satz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absät- ze 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt; b. falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, ihr EHS mit dem einer dritten Partei gemäss Arti- kel 18 zu verknüpfen; c. falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, dieses Abkommen gemäss Artikel 16 zu kündi- gen. 2. Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, und begründet dies. Die Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, wird unverzüglich nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei öffentlich gemacht.
3. Die Aussetzung von Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens ist vorübergehend.
Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäss Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels ausgesetzt, endet die Aussetzung mit der Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 14. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder c dieses Artikels ausge- setzt, so gilt die Aussetzung für einen vorübergehenden Zeitraum von drei Monaten. Die Vertragspartei kann beschliessen, den Aussetzungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.
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4. Während der Aussetzung werden Zertifikate nicht zu Zwecken der Verpflich-
tungserfüllung in einem EHS abgegeben, aus dem sie nicht stammen. Alle sonstigen Transaktionen bleiben weiterhin möglich. 5. Wurde ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Legislativvorschlags bis zur Frist gemäss Artikel 10 Absatz 6 kein Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragt gemäss Artikel 10 Absatz 3 bzw. hat ein solcher Austausch stattgefunden und ist der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass sich die neuen Rechtsvorschriften nicht unmittelbar auf die Kriterien auswirken, ist eine Vertrags- partei nicht berechtigt, die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 mit der Begründung aussetzen, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen zur Erfüllung der Kriterien in Anhang I nicht mehr nachkommt.
Art. 16 Kündigung
1. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach Konsultation im
Gemeinsamen Ausschuss kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung unterrichtet. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unter- richtung der anderen Vertragspartei wirksam. Die Entscheidung wird öffentlich gemacht, nachdem die andere Vertragspartei unterrichtet wurde. 2. Bei Nichtverlängerung oder Einstellung des EHS einer der Vertragsparteien wird dieses Abkommen am letzten Betriebstag des betreffenden EHS automatisch gekün- digt. 3. Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragsparteien über die fortgesetzte Nutzung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen mit Ausnahme der im jeweiligen Register gespeicherten Daten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Löschung der übermittelten In- formationen zu verlangen.
Kapitel IX: Schlussbestimmungen
Art. 17 Umsetzung
1. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Erfüllung der
Verpflichtungen in diesem Abkommen, einschliesslich der Beschlüsse des Gemein- samen Ausschusses, zu gewährleisten.
2. Die Vertragsparteien unterlassen alle Massnahmen, welche die Erreichung der
Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 18 Verknüpfung mit Dritten 1. Die Vertragsparteien können mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS verhandeln.
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2. Verhandelt eine Vertragspartei mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung, so unterrichtet sie darüber die andere Vertragspartei und informiert sie regelmässig über den neuesten Stand der Verhandlungen.
3. Bevor eine Vertragspartei ihr System mit dem einer dritten Partei verknüpft,
entscheidet die andere Vertragspartei, ob sie das andere Verknüpfungsabkommen billigt oder dieses Abkommen kündigt. Billigt sie das andere Verknüpfungsabkom- mens, endet die Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1.
4. Bei Verknüpfung mit dem EHS einer dritten Partei können die Bestimmungen
dieses Abkommens überarbeitet werden.
Art. 19 Anhänge Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.
Art. 20 Sprachen Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französicher, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, (irischer,) kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portu- giesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermas- sen verbindlich ist.
Art. 21 Ratifizierung und Inkrafttreten
1. Unbeschadet des Artikels 16 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit ge-
schlossen.
2. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei
ratifiziert oder genehmigt.
3. Die Vertragsparteien tauschen ihre Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden
erst aus, wenn sie die Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne dieses Abkom- mens erfüllt sehen.
4. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des auf den Austausch der Ratifizierungs-
oder Genehmigungsurkunden durch die Vertragsparteien folgenden Jahres in Kraft. 5. Das Inkrafttreten des Artikels 4 Absatz 6 steht unter dem Vorbehalt des Inkraft- treten für beide Vertragsparteien der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls, die auf der 8. Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde (Beschluss 1/CMP.8; zwei- ter Verpflichtungszeitraum).
Art. 22 Vorläufige Anwendung Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11–13 vorläufig angewendet.
Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel AS 2018
Geschehen zu Bern am 23. November 2017.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Union: Marc Chardonnens Rein Oidekivi Michael Matthiessen
Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU AS 2018
Anhang I
Wesentliche Kriterien
A. Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz
Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligato- Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligato- risch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die risch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden «THG») freigesetzt THG freigesetzt werden, die im Folgenden aufgeführt werden, die im Folgenden aufgeführt sind. sind. Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkei- Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2- ten gemäss: Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gelten- Verordnung, in der zum Zeitpunkt der Unterzeich- den Fassung nung des Abkommens geltenden Fassung Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung, in der zum gemäss: Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gelten- Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den Fassung geltenden Fassung In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der – Artikel 18, Absatz 1 des CO2-Gesetzes die mindestens so streng ist wie diejenigen gemäss: Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung – Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Die Zielvorgaben des EHS sind mindestens Artikel 9 und 9bis der Richtlinie 2003/87/EG, in der – Artikel 3 und 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes so streng wie diejenigen gemäss: zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens – Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 der CO2- geltenden Fassung Verordnung in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung
Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU AS 2018
Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz
Die qualitativen Beschränkungen für internationale – Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes Gutschriften sind mindestens so streng wie diejeni- – Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommis- – Artikel 4, 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2- gen gemäss: sion vom 7. Juni 2011 über Massnahmen zur Be- Verordnung schränkung der Verwendung internationaler Gut- in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung schriften aus Industriegasprojekten gemäss des Abkommens geltenden Fassung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par- laments und des Rates – Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates so- wie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Die quantitativen Beschränkungen für interna- – Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des tionale Gutschriften sind mindestens so streng – Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommis- CO2-Gesetzes wie diejenigen gemäss sion vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unions- – Artikel 48 der CO2-Verordnung registers gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Eu- in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ropäischen Parlaments und des Rates und den Ent- des Abkommens geltenden Fassung scheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission
Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU AS 2018
Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz
– Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommis- sion vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gut- schriften gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen – Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie – Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. 2003/87/EG 3 des CO2-Gesetzes Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge der Zertifi- – Beschluss 2011/278/EU der Kommission – Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46 und 47 und kate im Zeitraum von 2013 bis 2020 werden für vom 27. April 2011 zur Festlegung Anhang 9 der CO2-Verordnung neue Marktteilnehmer reserviert. Zertifikate, die EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmo- nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert. in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nisierung der kostenlosen Zuteilung von Emis- des Abkommens geltenden Fassung Zu diesem Zweck erfüllt das EHS zumindest: sionszertifikaten gemäss Artikel 10a der Richt- linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Berechnungen zur Bestimmung des sektorüber- greifenden Korrekturfaktors im EU-EHS in den Jahren 2013 bis 2020 – Carbon-Leakage-Liste 2014 in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum – Artikel 21 des CO2-Gesetzes Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gelten- – Artikel 56 der CO2-Verordnung mit denjenigen gemäss: den Fassung in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ab- kommens geltenden Fassung
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Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz
Überwachung und Berichterstattung im Rahmen – Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie – Artikel 20 des CO2-Gesetzes des EHS ist mindestens genauso streng wie diejeni- 2003/87/EG – Artikel 49, 50–53 und 55 der CO2-Verordnung gen gemäss: – Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommissi- in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung on vom 21. Juni 2012 über die Überwachung des Abkommens geltenden Fassung von und die Berichterstattung über Treibhaus- gasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS ist – Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie – Artikel 51–54 der CO2-Verordnung, in der zum mindestens genauso streng wie diejenigen gemäss: 2003/87/EG Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens – Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission geltenden Fassung vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treib- hausgasemissionsberichten und Tonnenkilometer- berichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung
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B. Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr Wesentliche Kriterien Für die EU: Für die Schweiz:
Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrs- Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss tätigkeiten gemäss den im Folgenden aufge- den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch. führten Kriterien obligatorisch. Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und – Richtlinie 2003/87/EG Das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung, in der zum Zeitpunkt -THG sowie Zuordnung von Flügen und ih- – Artikel 17, 29, 35, und 56 sowie An- des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung: ren jeweiligen Emissionen entsprechend dem- hang VII der Verordnung (EU) Grundsatz des abgehenden Flugs gemäss: 1. Geltungsbereich Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Euro- oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen päischen Parlaments und des Rates für und im EWR abgehen. den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Etwaige vorübergehende Ausnahmen in Bezug auf den Geltungs- Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parla- bereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des ments und des Rates sowie zur Aufhebung Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, können im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 und (EU) dem EU-EHS im EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Nr. 1193/2011 der Kommission Luftverkehrstätigkeiten werden ausschliesslich CO2-Emissionen – Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer erfasst. Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplät- zen im Europäischen Wirtschaftsraum 2. Einschränkungen des Geltungsbereichs (EWR) enden, sind gemäss Artikel 25a Der allgemeine Geltungsbereich gemäss Nummer 1 umfasst keine der Richtlinie 2003/87/EG ab 2017 1. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller vom EU-EHS ausgeschlossen. Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren un- mittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regie- rungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
2. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen,
Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanz- flüge in medizinischen Notfällen;
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Wesentliche Kriterien Für die EU: Für die Schweiz:
4. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von
Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt operiert werden;
5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischen-
landung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
6. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt
eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit- Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan ent- sprechend vermerkt ist; vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Po- sitionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
7. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung
dienen;
8. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder
Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüs- tung dienen;
9. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Start-
masse von weniger als 5 700 kg;
10. Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen
Gesamtemissionen von weniger als 10 000 Tonnen auf Flü- gen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeit- räumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;
11. Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen
Gesamtemissionen von weniger als 1000 Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen.
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Wesentliche Kriterien Für die EU: Für die Schweiz:
Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs die Anwendung der Einschränkungen des Gel- im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäss diesem Anhang tungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemässe Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen. Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeug- Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere betreibern zuzuteilenden Zertifikate) in Bezug auf die prozentuale Reduktionsrate über die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt: – 15 % werden versteigert; – 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt, – 82 % werden kostenlos zugeteilt. Diese Aufteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate unter Verwendung eines Bottom-up- Ansatzes auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede vorübergehende Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS erfordert entsprechende anteilige Anpassungen der zuzutei- lenden Mengen. Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbare Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung einer möglichen prozentualen Redukti- onsrate im Einklang mit dem EU-EHS bestimmt. Zuteilung von Zertifikaten für den Luftver- Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die kehr durch Versteigerung von Zertifikaten zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schwei- zer Zertifikate.
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Wesentliche Kriterien Für die EU: Für die Schweiz:
Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeug- Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden betreiber Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrs- tätigkeiten das Jahr 2018 ist. Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS. Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber Bis 2020 ist die jährliche Benchmark 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten an Luftfahrzeugbetreiber Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäss Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Bench- Verhältnis zu den entsprechenden Bericht- mark berechnet. erstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsäch- lichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst. Die qualitativen Beschränkungen für inter- Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes nationale Gutschriften sind mindestens und Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kom- – Artikel 4, 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung so streng wie diejenigen gemäss: mission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs im Ein- 2003/87/EG des Europäischen Parlaments klang mit Artikel 21 Absatz 4 geltenden Fassung und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission Quantitative Beschränkungen für die Nut- Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG Die zulässige Nutzung beträgt 1,5 % der geprüften Emissionen zung internationaler Gutschriften bis zum Jahr 2020.
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Wesentliche Kriterien Für die EU: Für die Schweiz:
Erhebung von Tonnenkilometerdaten für Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen werden die das Bezugsjahr Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie beim EU-EHS erhoben. Bis 2020 und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten in der zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkei- ten das Jahr 2018. Überwachung und Berichterstattung – Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind 2003/87/EG ebenso streng wie im EU-EHS. – Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kom- mission vom 21. Juni 2012 über die Über- wachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par- laments und des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Prüfung und Akkreditierung – Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso 2003/87/EG streng wie im EU-EHS. – Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemis- sionsberichten und Tonnenkilometer- berichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung
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Wesentliche Kriterien Für die EU: Für die Schweiz:
Verwaltung Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie Im Einklang mit der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist die Zweck gilt die Schweiz gemäss Artikel 25a Schweiz für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern verant- der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die wortlich, Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeug- – die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgeneh- betreibern zur Schweiz und zu den Mitglied- migung verfügen oder staaten der EU (EWR) als Verwaltungs- – die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftver- mitgliedstaat. kehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften Gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG EHS aufweisen. sind die zuständigen Behörden der Mitglied- Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufga- staaten der EU (EWR) für sämtliche Aufgaben ben im Zusammenhang mit der Verwaltung von der Schweiz im Zusammenhang mit der Verwaltung von zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliess- ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern lich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. die verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luft- im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz verkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüf- Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfül- ten Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in lung und Durchsetzung, usw.). der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, der Europäischen Kommission über die Übermittlung der ein- Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung, schlägigen Unterlagen und Informationen. usw.). Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere Die Europäische Kommission einigt sich bilate- die Menge an Schweizer Zertifikaten, die für die kostenlose ral mit den zuständigen Behörden der Schweiz Zuteilung an die durch die EU verwalteten Luftfahrzeugbetreiber über die Übermittlung der einschlägi- erforderlich sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaa- gen Unterlagen und Informationen. ten der EU (EWR). Insbesondere sorgt die Europäische Kommis- sion gemäss Artikel 25a der Richtlinie
2003/87/EG dafür, dass die Menge an EU-Zertifikaten, die für die kostenlose Zutei- lung an die durch die Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber erforderlich ist, an die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen wird.
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Wesentliche Kriterien Für die EU: Für die Schweiz:
Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung des Abkom- mens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzäh- lungen führt. Rechtliche Durchsetzung Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchset- zung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betrauten Behörde zusätzliche Massnahmen erfordert. Zuordnung der Verwaltung von Luftfahr- Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäss Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie zeugbetreibern 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordne- ten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April und vor dem 1. August des Jahres der Zuordnung. Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusam- men. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbe- treibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). Durchführungsmodalitäten Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkom- mens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäss den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten werden zum selben Zeitpunkt wie dieses Abkommen anwendbar. Unterstützung durch Eurocontrol Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz
in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.
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C. Wesentliche Kriterien für die Register Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und -verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen.
Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und -verfahren Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:
Wesentliche Kriterien Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich. Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Ausserband-Kanal übermittelt. Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip): – sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern nicht in den LTS festgelegte begründete Ausnahmen Anwendung finden; – sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternati- ven Vorgang begründet, der dasselbe Mass an Sicherheit bietet. Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden. Eine Übertragung wird erst 26 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmasslich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können. Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Massnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (PC, Netz, ...) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklä- ren.
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Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten Wesentliche Kriterien Eröffnung eines Betreiberkontos Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Be- treiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundes- amt für Umwelt, im Folgenden «BAFU»). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthal- ten.
Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständi- gen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmäch- tigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwa- chungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mit- gliedstaat der EU (EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder des EU-EHS fällt.
Eröffnung eines Personenkontos Der Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinha- bers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes: – bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben; – bei einer juristischen Person: – Auszug aus dem Handelsregister, oder – Gründungsurkunden und Eintragungsnachweis der juristischen Person; – polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug der natürlichen Person oder – bei einer juristischen Person – von deren Geschäftsführern.
Kontobevollmächtigte Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobe- vollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevoll- mächtigten übermittelt:
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– Name und Kontaktangaben – Ausweisdokument – polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug.
Dokumentenprüfung Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Perso- nenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von ausserhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktua- lisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: – die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch; – gegen den angehenden Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den vorangegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwä- sche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ergangen; – staatsrechtliche oder unionsrechtlichen Gründe.
Regelmässige Überprüfung der Kontoangaben Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben. Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.
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Sperrung des Kontozugangs Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstossen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoss gegen diese Be- stimmung laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden.
Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen, einschliesslich sämtli- cher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuch- ten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln. Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismässig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, des Vollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstössen gegen die Rechtsvor- schriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR- Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Gewährleistung des reibungslosen Funk- tionierens des EU-EHS und des EHS der Schweiz ist.
D. Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Ver- tragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen. Wesentliche Kriterien
1 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Ver-
fahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismässigkeit, Gleichbe- handlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen ver- schiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.
2 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser
Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Abwicklung der Vorgänge die erfor- derlichen Sicherheitsmassnahmen; diese Sicherheitsmassnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für die Erkennung und Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für die Erkennung und Regelung der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungs-
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gemässe Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ord- nungsgemässe Funktionieren zu erleichtern.
3 Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen be-
züglich angemessener Überprüfung der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.
4 Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan
und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, ein- schliesslich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, wer- den mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündi- gen.
5 Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen
auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktions- preise nicht wesentlich vom massgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Se- kundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Ver- steigerungen hindeuten würde.
6 Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informati-
onen, einschliesslich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchge- führten Versteigerung werden so bald wie möglich veröffentlicht und enthal- ten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffent- licht.
7 Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten geeignete Regeln und Verfah-
ren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Ver- halten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung min- dern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Ver- tragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Massnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzu- richten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner über- wacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
8 Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung
von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zustän- digen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die er- forderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von:
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– Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen; – Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln; – Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider- Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern; – Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung zu verhindern. Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als diejenige der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen. Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehenden Regelung für die Versteigerung – nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU – beibehalten: 1. Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschliesslich der für Luftver- kehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.
2. Die wesentlichen Kriterien nach Nummern 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der
Kriterien 1 und 2; die Kriterien 7 und 8 gelten für das BAFU nur soweit möglich. Das wesentliche Kriterium nach Nummer 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Un- ternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind. Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.
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Anhang II
Technische Verknüpfungsstandards
In den LTS ist Folgendes festgelegt: – Architektur der Kommunikationsverbindung; – Sicherheit der Datenübermittlung; – Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.); – Festlegung der Webdienste; – Anforderungen an die Datenprotokollierung; – Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung); – Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren; – Sicherheitsprüfverfahren. In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüp- fung rund um die Uhr funktionsbereit sind und dass Unterbrechungen der Funktions- fähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum reduziert werden. In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Informationsaustauschs nach dem Simple Object Access Protocol (im Folgenden «SOAP») auf der Grundlage der folgenden Techno- logien9 erfolgt: – SOAP-basierte Webdienste, – hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN), – erweiterbare Auszeichnungssprache (XML), – digitale Signatur, und – Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols). In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem «Sicherheits- managementplan» dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen: – Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit der Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL;
9 Diese Technologien werden derzeit für den Verbindungsaufbau zwischen dem Unions- register und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.
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– Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzel- heiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherheits- verletzung einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ur- sache Auswirkungen, Abhilfemassnahmen). Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufge- baut wird und immer wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist. In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgese- hen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung. Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentral- verwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den letzten 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Si- cherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.
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Anhang III
Vertraulichkeitsstufen und Handhabungsvorschriften
Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden: – EHS-nicht öffentlich zugänglich – EHS-vertraulich – EHS-höchst vertraulich. Dabei sind mit der Einstufung «EHS-höchst vertraulich» versehene Informationen vertraulicher als jene mit der Einstufung «EHS-vertraulich», welche wiederum vertraulicher sind als jene mit der Einstufung «EHS-nicht öffentlich zugänglich». Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informations- schutzverordnung (ISchV) und des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstim- mung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet. Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung. Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genann- ten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen: – Dokumentengenerierung – Ressourcen – Vertraulichkeitsstufe – Speicherung – elektronisches Dokument im Datennetz – elektronisches Dokument in der lokalen Umgebung – physisches Dokument – Elektronische Übermittlung – Telefon und Mobilfunk – Fax – E-Mail – Datenübermittlung
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– Physische Übermittlung – Mündlich – Persönliche Übergabe – Postalisch – Verwendung – Verarbeitung mit IT-Anwendungen – Drucken – Kopieren – Entfernung von festem Standort – Informationsmanagement – Regelmässige Bewertung der Klassifizierung und der Empfänger – Archivierung – Löschung und Vernichtung
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Anhang IV
Festlegung der EHS-Vertraulichkeitsstufen
A.1 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung «Vertraulichkeit» bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Pro- gramme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist. «Integrität» bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeite- ten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmässige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und voll- ständig liefert. Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertrau- lichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann. Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informa- tionssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
A.2 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung A.2.1 «Niedrige Einstufung» Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Perso- nen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden, und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: – mässige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Bezie- hungen; – lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; – Blossstellung von Einzelpersonen; – negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; – beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mässiger ungerecht- fertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
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– mässige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; – mässige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.2.2 «Mittlere Einstufung» Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Perso- nen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden, und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: – Blossstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen; – Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; – Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; – direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; – Blossstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhand- lungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; – finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; – negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen; – Verstoss gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen; – negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politi- ken durch die Vertragsparteien; – negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragspartei- en und ihrer Tätigkeiten.
A.2.3 «Hohe Einstufung» Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden, und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: – Belastung diplomatischer Beziehungen; – erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; – Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner;
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– finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; – Bruch eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Infor- mationen, die von dritter Seite erteilt wurden; – Verstoss gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen; – Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten; – Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; – Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; – Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.3 Einstufung von Informationen als «EHS-vertraulich» Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Ab- schnitt A.2 wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
Vertraulichkeitseinstufung Niedrig Mittel Hoch Integritätseinstufung
Niedrig EHS-nicht öffentlich EHS-vertraulich EHS-höchst zugänglich (oder EHS-nicht öffent- vertraulich lich zugänglich*) Mittel EHS-vertraulich EHS-vertraulich EHS-höchst (oder EHS-nicht öffent- (oder EHS-höchst vertraulich lich zugänglich*) vertraulich*) Hoch EHS-höchst vertraulich EHS-höchst vertraulich EHS-höchst vertraulich * mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen.
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