AS 2019 1555
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kuba über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kuba über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses
Abgeschlossen am 18. September 2018 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kuba (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Kuba (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses zu erleichtern, in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- ten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer internationalen Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle, die Ankunft und die endgül- tige Abreise der oben genannten Personen sowie die Beendigung ihrer Tätigkeit werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert. 2. Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familien-
SR 0.142.112.942
2017-0678 1555
Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2019
angehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
Art. 2 Andere Reisegründe 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- ten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundert- achtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im andren Staat keine Selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen. 2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von maximal 90 Tagen) in diesem Raum; das Datum der Ausreise gilt als letzter Tag des Aufent- halts in diesem Raum.
Art. 3 Ein- und Ausreise Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen, dürfen an allen Grenzübergangsstel- len, die für den internationalen Reiseverkehr offen sind, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder daraus ausreisen, sofern sie die Voraussetzun- gen gemäss den geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von ausländischen Personen erfüllen.
Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufent- halts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämt- liche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
Art. 5 Einreiseverweigerung
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht
vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates gemäss Artikel 1 und 2 des vorlie- genden Abkommens die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt zu verweigern aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der Staatssicherheit, aus anderen schwerwiegenden Gründen oder weil diese zur Persona non grata erklärt wurden.
2. Bei einer Einreiseverweigerung in Anwendung des vorstehenden Absatzes müs-
sen beide Vertragsparteien ihre eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen für die Einreise in das Hoheits-
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gebiet der anderen Vertragspartei oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllen, ohne besondere Formalitäten rückübernehmen.
Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente 1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diploma- tischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus. 2. Falls neue Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der ande- ren Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diploma- tischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detail- lierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 7 Passverlust
1. Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien, die einen gültigen heimat-
lichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und diesen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verlieren, informieren unverzüglich die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei; diese stellen ihnen kostenlos ein Dokument aus, das den Verlust des Passes bescheinigt.
2. Bei einem Passverlust gemäss dem vorstehenden Absatz stellt die zuständige
diplomatische Mission oder konsularische Vertretung ihren Staatsangehörigen vor- läufige Reisedokumente aus, mit denen diese das Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei verlassen können.
Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem
Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der
Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 9 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorlie- genden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
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Art. 10 Unberührtheitsklausel Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertrags- parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unter- zeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April
19632 über konsularische Beziehungen.
Art. 11 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der zweiten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diplomatischem Weg über den Ab- schluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgese- henen Formalitäten unterrichten.
Art. 12 Suspendierung Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegen- den Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegen- den Gründen suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkom- mens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Art. 13 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jeder- zeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei. Die Kündigung des vorliegenden Abkommens lässt die rechtliche Stellung von Personen, die gemäss Artikel 1 und 2 bereits in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind und sich zum Zeitpunkt der Kündigung dort aufhalten, unbe- rührt. Das vorliegende Abkommen ersetzt alle zwischen den Vertragsparteien geltenden Abkommen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses.