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AS 2019 3041

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 20. September 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art 13a Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Nicht-EU/EFTA-Staaten

1 Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätig- keit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden.

2 Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.

Art. 71a Abs. 1 Bst. b und 3 1 Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis: b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG, sofern sie einem Kanton zugewiesen werden;

3 Asylsuchende während des Asylverfahrens nach Artikel 42 AsylG, die keinem

Kanton zugewiesen wurden, erhalten eine Bestätigung.

1 SR 142.201

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2019

Art. 71b Abs. 3 Bst. a

3 Einnicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt

werden: a. als Karte ohne Datenchip;

Art. 71e Abs. 2 und 4

2 Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom

Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM.

4 Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei

Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.

Art. 71g Sachüberschrift Aktualisierung des Ausländerausweises

Art. 71i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen.

Art. 90a Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Meldepflicht nach Artikel 13a verletzt; b. die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Arti- kel 63 oder 72 verletzt.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

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III Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

20. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2019

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 22. Mai 20022 über die Einführung

des freien Personenverkehrs

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausländerausweise

Art. 6 Ausländerausweise

1 EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungs-

erbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügig- keitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Auslän- derausweis.

2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wo- chen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3 Die Ausstellung und die Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den

Artikeln 71–72 VZAE3.

Art. 9 Abs. 3

3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am

Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung muss vor dem Stellenan- tritt erfolgen.

Art. 32 Sachüberschrift Administrative Sanktionen

Art. 32a Strafbestimmungen 1 Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt. 2 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 3 verletzt.

2 SR 142.203 3 SR 142.201

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2019

2. Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20074

Art. 8 Kantonale Höchstgebühren

1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen

Bewilligungen betragen: Fr.

a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95 b. für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung 95 c. für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- oder Berufswechsels 95 d. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95 e. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenz- gängerbewilligung 75 f. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65 g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungs- bewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65 h. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 40 i. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25 j. für jede Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die keine neue Ausstellung eines Ausweises verlangt, insbesondere für Adressänderungen 30 k. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25 l. für die Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderun- gen eines Ausländerausweises im ZEMIS 40 m. für die Ausstellung eines Duplikatausweises 40

2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der

Herstellung von Ausländerausweisen betragen: Fr.

a. für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises 22 b. für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises 10

4 SR 142.209

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3 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der

Erfassung der Daten betragen: Fr.

a. für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländerausweis 20 b. für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis 15

4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA5 oder eines Mitgliedstaates

der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unter- nehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren: a. Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken. b. Legen diese Personen eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr. c. Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Bewil- ligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m, für die Ausstel- lung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.

5 Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mit-

gliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Ver- tragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Ver- bleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebüh- ren: a. Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buch- stabe a und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buch- stabe a beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken. b. Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Leis- tungen nach Buchstabe a dieses Absatzes 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.

6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam

veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 5.

5 SR 0.142.112.681

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7 Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe be-

misst sich nach dem effektiven Aufwand.

3. Asylverordnung 1 vom 11. August 19996

Art. 30 Abs. 1

1 Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kanto-

nale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Perso- nen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliess- lich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzüber- tritt.

2 Betrifft nur die französische und italienische Fassung

3 Betrifft nur die französische und italienische Fassung

Art. 45 Betrifft nur die französische und italienische Fassung

Art. 46 Abs. 1 Betrifft nur die französische Fassung

Art. 55ter Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2019 Ausweise N, die bis zum 30. Juni 2021 ausgestellt werden, haben abweichend von Artikel 30 Absatz 1 eine Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten.

6 SR 142.311

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