Lexipedia

AS 2019 3465

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 23. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2

2 Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen

innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. In besonders komplexen Verfahren kann das BFE die Frist von zwei Monaten um maximal zwei Monate verlängern.

Art. 16 Abs. 3

3 Den Mieterinnen und Mietern darf für die internen Kosten nach Absatz 1 Buch-

staben a und c nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.

Art. 43 Bruttowertschöpfung 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Arti- kel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts2 (OR) zur Buchführung und Rechnungs- legung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.

Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

23. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3466

Energieverordnung AS 2019

Anhang 5 (Art. 43 Abs. 1 und 3)

Berechnung der Bruttowertschöpfung

Bei Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR3 unterliegen (Art. 43 Abs. 1), berechnet sich die Bruttowertschöpfung wie folgt:

a. nach der Entstehungsrechnung: Erlöse aus Lieferungen und Leistungen + Subventionen, Spenden, Gelder öffentliche Hand – Erlösminderungen

= Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen + aktivierte Eigenleistungen +/– Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen, sowie an unverrechneten Lieferungen und Leistungen + andere betriebliche Erträge

= Bruttoproduktionswert – Waren-, Material- und Dienstleistungsaufwand – übrige betriebliche Aufwendungen

= Bruttowertschöpfung

b. nach der Verteilungsrechnung (Kontrollrechnung): +/– Jahresergebnis + Personalaufwand + Abschreibungen +/– Finanzergebnis +/– ausserordentlicher Aufwand / ausserordentlicher Ertrag +/– Steuern

= Bruttowertschöpfung

3 SR 220

3467

Energieverordnung AS 2019

3468