AS 2019 4255
Verordnung des WBF über die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht im Jahr 2020
Verordnung des WBF über die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht im Jahr 2020
vom 27. November 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 53a Absatz 3 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 (AVV), verordnet:
Art. 1 Berufsarten, für die eine Stellenmeldepflicht gilt In den folgenden Berufsarten gilt der Schwellenwert der gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote nach Artikel 53a Absatz 1 AVV als erreicht oder überschritten, sodass für diese die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 gilt:
Berufsart Schweizer Anzahl Anzahl Arbeits- Berufsnomenklatur3 Arbeitslose Erwerbstätige losenquote onA: ohne nähere Angaben (CH-ISCO-19)
Hilfsarbeitskräfte, onA; Hilfs- 90+93+96 11 420 118 705 9,6 % arbeiter/innen im Bergbau, im Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen; Abfallent- sorgungsarbeiter/innen und sonstige Hilfsarbeitskräfte Servicehilfskräfte in Restaurants 51313 2197 35 644 6,2 % Hilfskräfte in der Nahrungsmittel- 94 2797 22 206 12,6 % zubereitung, onA; Zubereiter/innen von Fast Food und anderen Imbis- sen; Hilfsköche/-köchinnen; Küchengehilfen/-gehilfinnen
SR 823.111.3 3 www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Nomenklaturen > Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19
2019-3638 4255
Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht im Jahr 2020. AS 2019 V des WBF
Berufsart Schweizer Anzahl Anzahl Arbeits- Berufsnomenklatur Arbeitslose Erwerbstätige losenquote onA: ohne nähere Angaben (CH-ISCO-19)
Maler/innen und verwandte Berufe 71310 1037 20 230 5,1 % Auskunftspersonal; Empfangskräfte 4225–4229 712 11 788 6,0 % (allgemein); Interviewer/innen im Bereich Umfragen und Markt- forschung; Berufe im Bereich Kundeninformation, anderweitig nicht genannt Hilfsarbeiter/innen im Gemüse- und 9211–9213 461 6605 7,0 % Obstbau; Hilfsarbeiter/innen in der Tierhaltung; Hilfsarbeiter/innen in Ackerbau und Tierhaltung (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) Führer/innen von Erdbewegungs- 83421 422 6507 6,5 % und verwandten Maschinen, Strassenbau Kundeninformationsfachkräfte 4222+4223 538 5336 10,1 % in Call Centers; Telefonisten/Tele- fonistinnen Gebäudehüllen Bediener/innen von Wäscherei- 81570 269 4587 5,9 % maschinen Kranführer/innen, Aufzug- 83431 237 4329 5,5 % maschinisten/-maschinistinnen und Bediener/innen verwandter Hebe- einrichtungen (ohne Seilbahn) Betonierer/innen, Betonoberflächen- 71140 592 4118 14,4 % fertiger/innen und verwandte Berufe Baukonstruktions- und verwandte 71190 220 3594 6,1 % Berufe, anderweitig nicht genannt Hilfsarbeiter/innen im Gartenbau; 9214–9216 326 3384 9,6 % Hilfsarbeiter/innen in der Forstwirt- schaft; Hilfsarbeiter/innen in der Fischerei und Aquakultur Hotelrezeptionisten/-rezeptio- 42240 217 2079 10,4 % nistinnen
Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht im Jahr 2020. AS 2019 V des WBF
Berufsart Schweizer Anzahl Anzahl Arbeits- Berufsnomenklatur Arbeitslose Erwerbstätige losenquote onA: ohne nähere Angaben (CH-ISCO-19)
Soziologen/Soziologinnen, Anthro- 26320 159 1790 8,9 % pologen/Anthropologinnen und verwandte Wissenschaftler/innen Schauspieler/innen 26550 177 1603 11,0 % Gabelstaplerfahrer/innen und 83440 94 1500 6,3 % verwandte Berufe
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
27. November 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht im Jahr 2020. AS 2019 V des WBF