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AS 2019 4735

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)

Änderung vom 21. März und 16. Oktober 2019 Vom Bundesrat genehmigt am 6. Dezember 2019

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich beschliesst:

I Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende

und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Art. 15 und 16 Aufgehoben

Art. 107g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019 Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2019 hinfällig.

1 SR 172.220.142.1

2019-2444 4735

Vorsorgewerks ETH Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter AS 2019 des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

16. Oktober 2019 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Karsten Bugmann Die Vizepräsidentin: Margot Ziekau

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