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AS 2020 1065

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung)

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung)

Änderung vom 25. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 10c

6. Abschnitt: Ausfuhrkontrolle

Art. 10d Ausfuhrbewilligung

1 Für die Ausfuhr der in Anhang 3 aufgeführten Schutzausrüstung aus dem Zollge-

biet ist eine Bewilligung des SECO erforderlich.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Schutzausrüstung:

a. soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom 13. Dezember 20072 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Verei- nigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikan- stadt; b. durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivil- schutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung; c. durch andere Personen für den eigenen Bedarf;

2020-0867 1065

COVID-19-Verordnung 2 (Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung) AS 2020

d. als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internati- onalen Verkehr; e. zur Versorgung von:

1. Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei

der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex,

2. schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland,

3. Angehörigen der Armee im Auslandseinsatz,

4. Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler

internationaler Friedensmissionen.

Art. 10e Verfahren und Entscheid

1 Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO

einzureichen. 2 Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollstän- digen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.

3 Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.

4 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Schutzausrüstung für Gesund-

heitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patientinnen und Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in der Schweiz genügend abgedeckt ist.

5 Das SECO hört vor seinem Entscheid das Bundesamt für wirtschaftliche Landes-

versorgung, das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und den Koordinierten Sanitätsdienst an. Der Koordinierte Sanitätsdienst gibt insbe- sondere bekannt, welche Menge an Schutzausrüstung im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 10 von den Kantonen gemeldet wurde.

6 Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Anga-

ben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berück- sichtigen. 7 Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von: a. Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet haben; b. Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention3 geschützt sind; c. dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

3 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)

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Gliederungstitel nach Art. 10e

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

2 Mit Busse wird bestraft, wer:

a. gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst; b. Schutzausrüstung ausführt, ohne dass die nach Artikel 10d Absatz 1 erfor- derliche Bewilligung vorliegt.

Gliederungstitel vor Art. 11

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 4

25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 3

Schutzausrüstung

Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 20175.

Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Schutzbrillen und – Schutz gegen potenziell infektiö- ex 3926.9000 Visiere ses Material ex 9004.9000 – Umschliessen der Augen und des Augenumfelds – Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken – Transparente Scheiben – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel Gesichtsschutzschilder – Ausrüstung zum Schutz des ex 3926.9000 Gesichtsbereichs und der ex 9020.0000 Schleimhäute in diesem Bereich (z. B. Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material – Beinhaltet ein Visier aus transpa- rentem Material – Beinhaltet in der Regel Vorrich- tungen zur Befestigung über dem Gesicht (z. B. Bänder, Bügel) – Kann eine Mund-Nasen- Schutzausrüstung wie unten be- schrieben umfassen – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel

5 SR 930.115

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Mund-Nasen- – Masken zum Schutz der Trägerin ex 4818.9000 Schutzausrüstung oder des Trägers vor potenziell ex 6307.9099 infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor von der ex 9020.0000 Trägerin / vom Träger verbreite- tem potenziell infektiösem Mate- rial – Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen – Mit oder ohne austauschbaren Filter Schutzkleidung – Kleidungsstücke (z. B. Kittel, ex 3926.2090 Anzüge) zum Schutz der Trägerin ex 4015.9000 oder des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum ex 4818.5000 Schutz der Umwelt vor von der ex 6113.0000 Trägerin / vom Träger verbreite- tem potenziell infektiösem Mate- ex 6114 rial ex 6210.1000 ex 6210.2000 ex 6210.30 ex 6210.4000 ex 6210.50 ex 6211.3200 ex 6211.3300 ex 6211.3910 ex 6211.3990 ex 6211.4210 ex 6211.4290 ex 6211.4300 ex 6211.4910 ex 6211.4920 ex 6211.4990 ex 9020.0000

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Handschuhe – Handschuhe zum Schutz der ex 3926.2010 Trägerin oder des Trägers vor po- 4015.1100 tenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor von ex 4015.1900 der Trägerin / vom Träger ver- ex 6116.1000 breitetem potenziell infektiösem Material ex 6216.0010 ex 6216.0090

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