AS 2020 1137
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Kanalisierung des Grenzverkehrs)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Kanalisierung des Grenzverkehrs)
Änderung vom 1. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
1bis Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ist nur zu beruflichen Zwecken zulässig.
Art. 4 Abs. 4 und 5
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann die Schliessung von untergeord-
neten kleinen terrestrischen Grenzübergängen für den Personenverkehr selbstständig anordnen und vollziehen, sofern und solange dies aufgrund der Lage notwendig ist. Sie teilt angeordnete Schliessungen umgehend dem EJPD, dem UVEK und dem EDA mit. Sie kennzeichnet geschlossene Grenzübergänge als solche und veröffent- licht die aktuelle Liste der offenen terrestrischen Grenzübergänge auf ihrer Websi-
5 Sie bestimmt, an welchen Grenzübergängen im Strassenverkehr vorrangige Fahr-
spuren (Green Lanes) für wichtige Güter zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie für Personen prioritärer Berufsgruppen, insbesondere für Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, eingerichtet werden. Sie legt die Benutzungsbedingungen der Green Lanes betreffend wichtige Güter im Einverneh- men mit dem Fachbereich Logistik der Organisation der wirtschaftlichen Landesver- sorgung fest. Sie hört die Kantone betreffend die Benutzung der Green Lanes durch
1 SR 818.101.24
2 www.ezv.admin.ch > Geöffnete Grenzübergänge
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COVID-19-Verordnung 2 (Kanalisierung des Grenzverkehrs) AS 2020
Personen prioritärer Berufsgruppen an. Sie veröffentlicht die aktuelle Liste der Green Lanes sowie die Benutzungsbedingungen auf ihrer Website3.
Art. 10f Abs. 2 Bst. c sowie 3 und 4
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
c. gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4 verstösst.
3 Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom
18. März 20164 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden: a. Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c; b. Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenver- kehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4.
4 Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen
gegen Artikel 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Strafverfolgungs- behörde.
II Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20195 wird wie folgt geändert:
Ziff. XV Ziff. 15003
XV. COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20206
15003. Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberscheitenden Perso-
nenverkehrs an den Grenzübergängen (Art. 4 Abs. 4 und 10f Abs. 2 Bst. c COVID-19-Verordnung 2) 100
3 www.ezv.admin.ch > Green Lanes
4 SR 314.1 5 SR 314.11 6 SR 818.101.24
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III Diese Verordnung tritt am 2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 7
1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 Dringliche Veröffentlichung vom 1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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