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AS 2020 2317

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)

Änderung vom 27. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, 81 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV),

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte und der Richtwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln; b. die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (Eu- ratom) 2016/523; c. Probenahme- und die Analysemethoden zur Ermittlung der Gehalte an Kon- taminanten in Lebensmitteln. 2 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezi- fischer Verordnungen sind.

3 Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von

Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

2019-3892 2317

Kontaminantenverordnung AS 2020

Art. 1a Bedeutung der Richtwerte Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Bst. d sowie 3 Einleitungssatz und Bst. d Ermittlung der Höchstgehalte 1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zube- reitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, ein- gehalten werden können. 2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:

d. Aufgehoben

3 Es ermittelt die Höchstgehalte für:

d. 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in An- hang 4;

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusam- mengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchst- gehalte zu bestimmen:

Art. 5a Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis 1 Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um: a. die Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrens- praxis nach Anhang 11 einzuhalten; b. den Acrylamidgehalt so tief wie möglich zu halten.

2 Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenom-

men sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können. 3 Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnah- men zu treffen.

Kontaminantenverordnung AS 2020

Art. 5b Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

1 Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probe-

nahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.

2 Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel

herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzel- handel direkt beliefern.

3 Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:

a. ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Fran- chisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten ausüben; und b. unter den Anweisungen eines Lebensmittelbetriebs, der die Lebensmittel zentral liefert, tätig sind.

Art. 7 Abs. 1

1 Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht

mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.

Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

1 Lebensmittel, die den Anhängen 24, 8 und 9 der Änderung vom 27. Mai 2020

nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentin- nen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Die nach den Artikeln 5a und 5b zu treffenden Massnahmen müssen bis zum

30. Juni 2021 umgesetzt werden.

II 1 Die Anhänge 2–4, 5 (betrifft nur den französischen Text) und 8–10 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 11 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Kontaminantenverordnung AS 2020

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln Teil B (Tabelle)

Die folgenden zehn Einträge ersetzen gemäss nachstehender Tabelle:

Anmerkungen zu den Ersetzungen: Die Einträge «Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma» unter den Stoffen Aflatoxin B1 und Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 ersetzen die Einträge «Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma» (zwei Einträge) Die Einträge «Trockenobst» unter den Stoffen Aflatoxin B1, Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 ersetzen den jeweils ersten Eintrag «Trockenobst». (zwei Einträge); der Eintrag «Trockenobst» unter dem Stoff Ochratoxin A ersetzt den bisherigen Eintrag «Trockenobst» (ein Eintrag). Die Einträge «Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse» unter den Stoffen Aflatoxin B1 und Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 ersetzen den jeweils zweiten Eintrag «Trockenobst» (zwei Einträge). Der Eintrag «Milch» unter dem Stoff Aflatoxin M1. ersetzt den Eintrag «Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung» (1 Eintrag). Der Eintrag «Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung» unter dem Stoff Aflatoxin M1. ersetzt den Eintrag «Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch» (ein Eintrag). Der Eintrag «Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma» unter dem Stoff Ochratoxin A ersetzt den Eintrag «Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma» (ein Eintrag)

Kontaminantenverordnung AS 2020

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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

Aflatoxin B1 ... ... " Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, 5 einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Ingwer, Kurkuma Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer ... " Trockenobst 5 ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behand- lung unterzogen werden soll " Trockenobst und seine Verarbeitungs- 2 ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum erzeugnisse unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind Aflatoxine (Sum- ... ... " Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, 10 einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Ingwer, Kurkuma Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer ... " Trockenobst 10 ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behand- lung unterzogen werden soll " Trockenobst und seine Verarbeitungs- 4 ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum erzeugnisse unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind ... Aflatoxin M1 ... " Milch 0,05 Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

Kontaminantenverordnung AS 2020

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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

" Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 0,025 auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch ... Ochratoxin A ... ... " Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma 15 einschliesslich getrockneter Gewürze und Gewürzmischungen sowie Gewürz- mischungen, die Capsicum spp. enthalten ... " Trockenobst 20 übriges; bezogen auf Trockenmasse ...

Kontaminantenverordnung AS 2020

Anhang 3 (Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Metalle und Metalloide

Teil B (Tabelle)

Die folgenden sieben Einträge entfernen: Blei  Obstwein, alkoholfrei Blei  Wermut und Bitter, alkoholfrei Kobalt  Bier Kobalt  Bier, alkoholfrei Nickel  Margarine Nickel  Minarine Nickel  Speisefett

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur die französische Fassung

Die folgenden vier Einträge ersetzen gemäss nachstehender Tabelle: Anmerkungen zu den Ersetzungen: Der Eintrag «Speisefette und Speiseöle» unter dem Stoff Blei ersetzt den Eintrag «Fette und Öle» (ein Eintrag). Der Eintrag «Wein, Obst- und Fruchtwein» unter dem Stoff Blei ersetzt den Eintrag «Wein» (zwei Einträge).

Kontaminantenverordnung AS 2020

Der Eintrag «Zuchtchampignon, Austernseitling, Shiitake» unter dem Stoff Blei ersetzt den Einträge «Wiesenchampignons, Austernseitling, Shiitake» (ein Eintrag). Der Eintrag «Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich, Zuchtchampignons, Auster n- seitlinge, Shiitake» unter dem Stoff Cadmium ersetzt den Eintrag «Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich, Wiesenchampignons, Austernseitlinge, Shiitake» (ein Eintrag).

1 2 3 4

Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

... Blei ... ... Speisefette und Speiseöle 0,1 einschliesslich Milchfett

" Wein, Obst- und Fruchtwein 0,2 aus der Weinlese von 2001 bis 2015 " " 0,15 aus der Weinlese ab 2016 ... " Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake 0,3 ... Cadmium ... " Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, Pastina- 0,2 ke, Schwarzwurzel, Meerrettich, Zuchtchampignons, Austernseitlinge, Shiitake

Kontaminantenverordnung AS 2020

Die folgenden neun Einträge nach alphabetischer Reihenfolge einfügen gemäss nachstehender Tabelle:

1 2 3 4

Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

... Cadmium ... ... " Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse) 0,6 für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist. ... " Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakao- 0,1 trockenmasse " Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse 0,3 " Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse 0,8 " Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse 0,9 ... Kupfer Gelatine 30 " Kollagen 30 ... Zink Gelatine 50 " Kollagen 50 ...

Kontaminantenverordnung AS 2020

Anhang 4 (Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln

Anhangtitel

Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

Teil B (Tabelle) Die folgenden vier Einträge in alphabetischer Reihenfolge einfügen gemäss nachstehender Tabelle 1 2 3 4

Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

Glycidyl- pflanzliche Öle und Fette 1000 Übrige; ausgedrückt als Glycidol; die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als fettsäureester Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden " pflanzliche Öle und Fette, die für die 500 Herstellung von Beikost und Getreide- beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Kontaminantenverordnung AS 2020

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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

" Säuglingsanfangsnahrung, Folgenah- 50 in Pulverform; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis rung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder " Säuglingsanfangsnahrung, Folgenah- 6 als Flüssigkeit; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis rung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

Kontaminantenverordnung AS 2020

Anhang 5 (Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

Teil C: Tabelle 2 Betrifft nur den französischen Text

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Anhang 8 (Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine

Teil B (Tabelle) Die folgenden zwei Einträge in alphabetischer Reihenfolge einfügen gemäss nachstehender Tabelle:

1 2 3 4

Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

Atropin Getreidebeikost und andere Beikost für 1 µg/kg bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten ... Scopolamin Getreidebeikost und andere Beikost für 1 µg/kg bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

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Anhang 9 (Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln

Teil B (Tabelle) Der Block «Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen» mit vier Einträgen zwischen den Blöcken «weitere mikrobielle Toxine» und «Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken» einfügen gemäss nachstehender Tabelle. Im Block «Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken» die Einträge für Methanol ersetzen gemäss nachfolgender Tabelle.

1 2 3 4

Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

...

Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen " Kollagen 50 mg/kg " Kollagen 10 mg/kg ...

Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken ... Methanol Apfelbrand 1200 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Aprikosenbrand 1200 g/hl " " Birnenbrand 1200 g/hl ausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol

Kontaminantenverordnung AS 2020

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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

" Brand aus Apfel- oder Birnenwein 1000 g/hl einschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol " Brand aus Obsttrester 1500 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Brandy oder Weinbrand 200 g/hl " " Branntwein 200 g/hl " " Brombeerbrand 1200 g/hl " " Enzian 1500 g/hl " " Himbeerbrand 1200 g/hl " " Holunderbeerenbrand 1350 g/hl " " Johannisbeerenbrand 1350 g/hl aus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol " London Gin 5 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Mirabellenbrand 1200 g/hl " " Obst- oder Gemüsebrand 1000 g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol " Pfirsichbrand 1200 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Pflaumenbrand 1200 g/hl " " Quittenbrand 1350 g/hl " " Spirituosen 1000 g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol " Tresterbrand oder Trester 1000 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Vogelbeerenbrand 1350 g/hl " " Wacholderbeerenbrand 1350 g/hl " " Williamsbirnenbrand 1350 g/hl " " Wodka 10 g/hl " " Zwetschgenbrand 1200 g/hl "

Kontaminantenverordnung AS 2020

Den neuen Teil C einfügen: Teil C: Methoden 1 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen untersucht, so sind die Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2074/20054 zu berücksichtigen. 2 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen untersucht, so gelten die Anforderungen gemäss dem Europäischen Arzneibuch Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 2018 5.

4 Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854 /2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 12. 5 Die Pharmacopoea Europaea wird im Original vom Europarat herausgegeben. Die französische Originalausgabe kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (GebV-Publ; SR 172.041.11) vorgesehenen Bedingungen bezogen werden. Bis zur Herausgabe der deutschen Fassung können einzelne Texte in deutscher Sprache als Druckfahne bei der Abteilung Pharmakopöe des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) bezogen werden.

Kontaminantenverordnung AS 2020

Anhang 10 (Art. 3 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall

Teil A (Erläuterungen)

Ziff. 5

5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln.

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Anhang 11

Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Teil A: Tabelle 1 2 3 4 5

Stoff Lebensmittel Lebensmittel- Richtwert Bemerkungen Zusatzinformation (µg/kg)

Acrylamid Pommes frites 500 genussfertig " Kartoffelchips aus frischen 750 Kartoffeln oder aus Kartoffelteig " Crackers auf Kartoffelbasis 750 " Kartoffelerzeugnisse aus Kartoffelteig 750 übrige " Brot auf Weizenbasis 50 " Brot 100 ausgenommen Brot auf Weizenbasis " Frühstückscerealien auf Mais-, Hafer-, 150 ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide Dinkel-, Gerste- bestimmt die Kategorie und Reisbasis " Frühstückscerealien auf Weizen- und 300 ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide Roggenbasis bestimmt die Kategorie " Frühstückscerealien aus Kleie und 300 ausgenommen Porridge Vollkorngetreide, gepuffte Körner " Biscuits, Kekse und Waffeln 350 " Crackers 400 ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis " Knäckebrot 350

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Stoff Lebensmittel Lebensmittel- Richtwert Bemerkungen Zusatzinformation (µg/kg)

" Lebkuchen 800 " Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, 300 Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen " Röstkaffee 400 " Kaffee-Extrakt 850 " Kaffee-Ersatzmittel aus Getreide 500 ausschliesslich aus Getreide " Kaffee-Ersatzmittel aus Zichorie 4000 " Kaffee-Ersatzmittel aus einer Mischung für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen von Getreide und Zichorie " Getreidebeikost und andere Beikost für 40 ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Klein- Säuglinge und Kleinkinder kinder " Biscuits, Kekse und Zwieback für Säug- 150 linge und Kleinkinder

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Teil B: Methoden Die Lebensmittel sind zur Kontrolle des Gehalts an Acrylamid nach den Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2017/21586 zu untersuchen.

6 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerte für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln, Fassung gemäss ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.