AS 2020 2775
Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)
Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)
Änderung vom 27. September 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20181, beschliesst:
I Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20062 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
Ingress gestützt auf Artikel 116 Absätze 1, 2 und 4 der Bundesverfassung3,
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Abs. 2
2 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Finanzhilfen an Familienorganisationen
nicht anwendbar.
Art. 3 Abs. 1
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
2018-2499 2775
Familienzulagengesetz AS 2020
a. die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr voll- endet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzu- lage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG4), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das
20. Altersjahr vollendet;
b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühes- tens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; be- sucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
1ter Arbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525 haben, gelten während der Dauer dieses Anspruchs ebenfalls als Nichterwerbstätige. Absatz 2 ist nicht anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 21f 3b. Kapitel: Finanzhilfen an Familienorganisationen
Art. 21f Zweck und Förderbereiche Der Bund kann Familienorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanz- hilfen für ihre Tätigkeiten zur Förderung von Familien in den folgenden Bereichen gewähren: a. Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung; b. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.
Art. 21g Institutionelle Voraussetzungen Um Finanzhilfen ersuchen können Familienorganisationen, die: a. in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind; b. in ihren Statuten oder ihrer Stiftungsurkunde festhalten, dass:
1. ihr Sitz in der Schweiz liegt,
2. ihr Zweck mit mindestens einem der beiden Förderbereiche überein-
stimmt,
3. sie gemeinnützig sind,
4 SR 830.1 5 SR 834.1
Familienzulagengesetz AS 2020
4. sie konfessionell neutral sind,
5. sie parteipolitisch unabhängig sind, und
6. ihr Vermögen im Falle der Auflösung oder Fusion an eine andere ge-
meinnützige Familienorganisation übergeht.
Art. 21h Umfassendes Angebot
1 Finanzhilfenkönnen einer Familienorganisation gewährt werden, wenn sie im
jeweiligen Förderbereich ein umfassendes Angebot bereitstellt. Umfassend ist das Angebot, wenn es: a. sich an mehrere Zielgruppen richtet und von diesen genutzt wird; b. thematisch breit und fachlich fundiert ist; und c. die ganze Schweiz abdeckt.
2 Bei der Beurteilung, wie umfassend das Angebot der Familienorganisation ist,
werden die Angebote ihrer Mitgliederorganisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 21g erfüllen, ebenfalls berücksichtigt. 3 Finanzhilfen können einer im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätigen Familien- organisation gewährt werden, wenn: a. im Förderbereich keine in der ganzen Schweiz tätige Familienorganisation aktiv ist; oder b. ihr Angebot die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt und in der Sprachregion umfassender ist als jenes der in der ganzen Schweiz tätigen Familienorganisation. 4 Ersuchen die Familienorganisationen insgesamt um mehr Mittel, als zur Verfügung stehen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenord- nung; dabei strebt es insbesondere die Förderung nachhaltiger Tätigkeiten und ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis an.
Art. 21i Verfahren und Höchstsatz
1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
einzureichen. 2 Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet.
3 Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Höchstsatz).
4 DerBundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und der anrechenbaren
Ausgaben.
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Art. 27 Abs. 2
2 Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 Absatz 1
ATSG6 das BSV beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2019 Ständerat, 27. September 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2020 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es wird auf den 1. August 2020 in Kraft gesetzt.
19. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 SR 830.1