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AS 2020 3547

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)

Änderung vom 12. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen,

Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:

a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092; davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt; b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel

27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483, die im Linien-

oder Charterverkehr eingesetzt werden.

2020-2285 3547

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)

Art. 15 Abs. 3 und 4

3 Aufgehoben

4 Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.

II Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20204 wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 2 und 3

2 Sie gilt bis zum 13. September 2020.

3 Aufgehoben

III Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 5

12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 818.101.24 5 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Aug. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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