AS 2020 4473
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
Übereinkommen1 vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
SR 0.741.621; AS 1972 1073
1. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) des
Binnenverkehrsausschusses der UN-Wirtschaftskommission für Europa hat die Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Gü- ter auf der Strasse (ADR) an ihrer 105., 106. und 107. Tagung (2018 und 2019) beschlossenen. Es betrifft die Änderungen im Dokument ECE/ TRANS/WP.15/249 sowie die zusätzliche Liste von Änderungen in Doku- ment ECE/TRANS/WP.15/249/Add.1 vom 2. Juni 2020, die den Teilneh- mern der Arbeitsgruppe WP.15 übermittelt wurde und zu denen keine Ein- wände erhoben wurden. Die Änderungen werden übernommen.
2. Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie werden weder in der
Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts veröffentlicht. Diese Vorschriften können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
15. September 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
1 Die Konferenz der Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens von 30. Septem- ber 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse des Bin- nenverkehrsausschusses der UN-Wirtschaftskommission für Europa hat am 31. Mai 2019 die Änderung betreffend den Titel des ADR notifiziert, indem das Wort «Europäisches» entfernt wurde.
2020-1630 4473
Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Übereink. AS 2020