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AS 2020 4833

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten

Originaltext

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten

Abgeschlossen am 28. September 2020 Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2020

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, unter Hinweis auf den Vertrag vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und die in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung, unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik2 haben Folgendes vereinbart:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsatz 1 Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten. 2 Liechtenstein wird an diesen Einnahmen beteiligt, da Liechtenstein gemäss Zoll- vertrag im Bereich Zollkontingente den gleichen Regeln untersteht wie die Schweiz und gemäss Zollvertrag auch keine eigenen Zollkontingente bewirtschaften darf.

SR 0.631.112.514.8

2020-2626 4833

Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen AS 2020 aus der Versteigerung von Zollkontingenten. Vereinb. mit Liechtenstein

2. Kapitel

Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten

Art. 2 Bemessungsgrundlage

1 Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung bilden die Einnahmen aus der Ver-

steigerung von Zollkontingenten.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget-

und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

Art. 3 Anteilsberechnung 1 Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht der Summe folgender Parame- ter: a. 45 Prozent nach dem Verhältnis des Tierbestandes3 Liechtensteins zum ge- samten Tierbestand beider Länder b. 55 Prozent nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Ge- samtzahl der Einwohner beider Länder.

2 Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des

Vorjahres ermittelt. Der Tierbestand wird jährlich anhand der effektiven Anzahl Tiere (Stückzahl) am Stichtag 1. Januar des Vorjahres ermittelt.

3 Die für die Berechnung relevanten Zahlen für die Schweiz kommen vom Bundes-

amt für Statistik und für Liechtenstein vom liechtensteinischen Amt für Statistik.

Art. 4 Verwaltungskostenpauschale Die Aufwände der Schweiz für die Umsetzung dieser Vereinbarung werden durch die Verwaltungskostenpauschale der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstüt- zungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik abgegolten.

Art. 5 Zahlweise Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.

3 Tierbestand betrifft die Tiergattungen, welche für die Zollkontingentsversteigerung relevant sind.

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3. Kapitel: Änderungen und Weiterentwicklung

Art. 6 Konsultationen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für

Umwelt möglichst frühzeitig spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinba- rung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Ver- einbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.

2 Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirt-

schaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 7 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

2 Im Fall einer Kündigung oder Aufhebung der Vereinbarung zwischen der Schweiz

und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preis- stützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik wird diese Ver- einbarung auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preis- stützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Fürstentums Liechtenstein: Christian Hofer Doris Frick

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