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AS 2020 883

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 19. Februar 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 22a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen (Art. 22 Abs. 3 AIG) 1 Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfris- tigen Entsendungen im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer

sowie für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungs- erbringer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts2 ein Mindestlohn garantiert ist.

Art. 22b Ex-Art. 22a

Art. 33 Betrifft nur den italienischen Text.

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2020

Art. 87 Abs. 1bis Einleitungssatz und Bst. f und g, sowie 5 1bis Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person: f. angibt, ihren Namen geändert zu haben; g. nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex3 erfüllt sind.

5 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können für folgende Personengrup-

pen systematisch erfasst werden zwecks Speicherung im AIFS: a. Personen, die ein Visum C oder D beantragen und bei denen aufgrund des Reisedokuments begründete Zweifel an ihrer tatsächlichen Identität beste- hen; b. Personen, die ein Visum D beantragen und um Familiennachzug in die Schweiz ersuchen; c. Personen, die ein humanitäres Visum nach Artikel 4 Absatz 2 der Verord- nung vom 15. August 20184 über die Einreise und die Visumerteilung bean- tragen.

II Die Verordnung vom 21. Mai 20035 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 1a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen (Art. 2 Abs. 5 EntsG) 1 Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfris- tigen Entsendungen entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

2 Absatz 1gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer

aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360a OR6 ein Mindestlohn garantiert ist.

3 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1. 4 SR 142.204 5 SR 823.201 6 SR 220

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Art. 6 Abs. 6bis 6bis Erfolgt die Meldung online über das offizielle Formular des Staatssekretariat für Migration, so leitet dieses die massgebenden Daten an die zuständige kantonale Behörde weiter. Die Datenbearbeitung ist in Artikel 6 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20067 geregelt.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

19. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 SR 142.513

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