AS 2021 107
Vereinbarung vom 26. Januar 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation
Abgeschlossen am 26. Januar 2021 In Kraft getreten am 1. März 2021
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Nachbarstaaten im Bereich der Förderung wissenschaftsbasierter Innovation weiter zu festigen und die bereits bestehende enge Vernetzung zwischen schweizerischen und liechtenstei- nischen Forschungsstätten und Umsetzungspartnern im Innovationsbereich weiter zu stärken, sind wie folgt übereingekommen:
1 Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Innovationsförde- rung, mit dem Ziel, die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft beider Nachbarstaaten zu fördern. Sowohl schweizerischen als auch liechtensteinischen Umsetzungspartnern soll ermöglicht werden, ungeachtet ihrer Herkunft mit den für ihr Vorhaben am besten geeigneten Forschungsstätten der beiden Länder zusammenzuarbeiten. Ausserdem sollen schweizerische Jungunternehmerin- nen und -unternehmer wie liechtensteinische Jungunternehmerinnen und -unterneh- mer von Coaching-Leistungen profitieren können.
SR 0.420.514.1
2021-0463 AS 2021 107
Förderung wissenschaftsbasierter Innovation. AS 2021 107 Vereinb. mit Liechtenstein
2 Zuständigkeiten
Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Stellen sind: – in der Schweiz die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Inno- suisse (nachfolgend «Innosuisse»); – im Fürstentum Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft (nachfolgend «AVW»). Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander. Sie legen dafür je eine Ansprechper- son fest und informieren sich gegenseitig, wenn diese Person geändert wird.
3 Leistungen der Innosuisse
3.1 Begutachtung von Gesuchen um Förderung
von Innovationsprojekten Die Innosuisse begutachtet die auf ihrer elektronischen Plattform eingegangenen Ge- suche um Beiträge an Innovationsprojekte der folgenden Partner: a. liechtensteinische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungs- partner; b. liechtensteinische Forschungsstätten und schweizerische Umsetzungspartner; sowie c. schweizerische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner. Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht. Im Falle von Projektpartnerschaften nach Buchstaben a und b übermittelt die Inno- suisse das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW leitet in eigener Ver- antwortung das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht ein. Im Falle von Buchstabe c kann die Innosuisse die Finanzierung der Vorhaben über- nehmen, sofern ein wesentlicher Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens in der Schweiz anfällt. Andernfalls übermittelt sie das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW, welches anschliessend das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht einleitet.
3.2 Wissenschaftliche Begleitung von Innovationsprojekten
Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der vom AVW geförderten Vorhaben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a‒c gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.
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3.3 Begutachtung von Gesuchen um Coaching-Leistungen
Die Innosuisse begutachtet die auf ihrer elektronischen Plattform eingegangenen Gesuche von liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern um Ge- währung von Coaching-Leistungen. Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht. Die Innosuisse übermittelt das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW entscheidet über die Gewährung von Coaching-Leistungen gestützt auf das liechten- steinische Recht.
3.4 Bezug von Coaching-Leistungen und
wissenschaftliche Begleitung Die Innosuisse stellt den liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unterneh- mern, die eine Gutschrift für den Bezug von Coaching-Leistungen vom AVW erhalten haben, ihre Liste der qualifizierten Coaches auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung und übernimmt für das AVW die Auszahlung der Entschädigungen für die Aufwände der Coaches im Rahmen der gewährten Gutschrift. Sie richtet sich dabei nach schweizerischem Recht. Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der bewilligten Coachings gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.
4 Leistungen des AVW
Das AVW informiert die liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unterneh- mer, dass die Gesuche um Beiträge an Innovationsprojekte und um Gewährung von Coaching-Leistungen auf der elektronischen Plattform der Innosuisse eingegeben werden. Das AVW schliesst nach liechtensteinischem Recht mit den jeweiligen Gesuchstel- lenden die erforderlichen Finanzierungsverträge ab und erlässt die notwendigen Ver- fügungen gegenüber den Gesuchstellenden. Es informiert die Innosuisse über sämtli- che Entscheide bezüglich Gesuche um Coaching-Leistungen. Nach Rechnungsstellung durch die Innosuisse entschädigt das AVW die Innosuisse für ihren Begutachtungs- und Begleitungsaufwand jeweils am Ende des Kalenderjah- res, in dem die Begutachtung stattgefunden hat, mit den folgenden Fallpauschalen: a. 4000 Franken für die Begutachtung eines Gesuchs um Förderung eines Inno- vationsprojektes gemäss Ziffer 3.1; b. 1250 Franken für die wissenschaftliche Begleitung eines Innovationsprojektes gemäss Ziffer 3.2; c. 500 Franken für die Begutachtung eines Gesuchs um Coaching-Leistungen gemäss Ziffer 3.3, wenn die Coaching-Leistungen lediglich auf Prüfung und Weiterentwicklung eines Geschäftskonzepts hinsichtlich seiner Umsetzbar- keit und Marktfähigkeit gerichtet sind;
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d. 2300 Franken für die Begutachtung eines nicht unter Buchstabe c erfassten Gesuchs um Coaching-Leistungen gemäss Ziffer 3.3; e. 800 Franken für die wissenschaftliche Begleitung eines bewilligten Coa- chings gemäss Ziffer 3.4. Für Fördergesuche nach Ziffer 3.1 Buchstabe c erfolgt eine Leistungsverrechnung nur dann, wenn das AVW die Finanzierung des Vorhabens übernimmt. Das AVW erstattet der Innosuisse die in einem Kalenderjahr von ihr gemäss Ziffer 3.4 ausbezahlten Entschädigungen für die Aufwände der Coaches zugunsten von liech- tensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern, die eine Gutschrift vom AVW erhalten haben. Die Innosuisse stellt dafür dem AVW jeweils bis am 10. Januar des Folgejahres Rechnung.
5 Datenschutz
Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die jeweiligen nati- onalen Datenschutzbestimmungen.
6 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Die Vereinbarung wird für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Nach zwei Jah- ren ab Inkrafttreten wird die Vereinbarung von den Vertragsparteien überprüft. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von beiden Ver- tragsparteien jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.
7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages zusammenhängende Fragen werden auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Geschehen in Bern, am 26. Januar 2021 in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Martina Hirayama Doris Frick