AS 2021 22
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
Änderung vom 14. Dezember 2020
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Anhang 1 der Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
14. Dezember 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
1 SR 780.117
2021-0007 AS 2021 22
Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. AS 2021 22 V des EJPD
Anhang 1 (Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 26)
Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 2.1)2
2 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch > Dokumentation > Downloads abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.