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AS 2021 365

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20202, beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:

a. Notenaustausch vom 20. Dezember 20183 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- sachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/ 261/EU; b. Notenaustausch vom 20. Dezember 20184 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006; c. Notenaustausch vom 20. Dezember 20185 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1860

2021-1618 AS 2021 365

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen AS 2021 365

über die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsange- höriger.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2

Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20046 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzun- gen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1 wird angenommen.

Art. 3 Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 und 141a Absatz 2 BV).

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Bundesgesetze gemäss Anhang 1.

Nationalrat, 18. Dezember 2020 Ständerat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

6 SR 0.362.31

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. April 2021 unbenützt abgelau- fen.7

2 Die Änderungen der im Anhang 1 aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwen-

dung von Artikel 4 Absatz 2 wie folgt in Kraft gesetzt: a. Artikel 68a Absatz 3 und 5 des Ausländer- und Integrationsgesetz (Anhang 1 Ziffer 1): am 1. Juli 2021; b. Artikel 354 Absatz 5 des Strafgesetzbuches (Anhang 1 Ziffer 4): am 1. Juli 2021; c. Artikel 16 Absätze 6–10 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informa- tionssysteme des Bundes (Anhang 1 Ziffer 5): am 1. Juli 2021.

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

11. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 BBl 2020 10033

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Anhang 1 (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20058

Art. 67 Abs. 1 und 2

1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber wegge-

wiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreck- bar ist; b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind; c. sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden; oder d. sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Ab- satz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.

2 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:

a. Sozialhilfekosten verursacht haben; b. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) ge- nommen worden sind.

Einfügen der Art. 68a–68e vor dem 4. Abschnittstitel

Art. 68a Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1 Die zuständige Behörde trägt in das Schengener Informationssystem (SIS) die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine der folgenden Rückkehrentscheide verfügt wurde, ein: a. eine Wegweisung nach Artikel 64; b. eine Ausweisung nach Artikel 68;

8 SR 142.20

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c. eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB9 oder Artikel 49a d. eine Wegweisung mit Vollzugsanordnung nach den Artikeln 44 und 45 AsylG11. 2 Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach den Artikeln 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verord- nung (EU) 2018/186112 erfüllt sind.

3 Das SEM kann biometrische Daten, die schon im automatisierten Fingerabdruck-

Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB (AFIS) oder im ZEMIS verfügbar sind, an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen.

4 Die für die Ausschreibung der Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen

Behörden erfassen im ZEMIS die Personendaten der auszuschreibenden Person. Sind das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke nicht schon vorhanden, so erfassen sie zwecks Lieferung an das SIS diese Daten in AFIS oder lassen diese dort durch die berechtigten Behörden erfassen.

5 Fedpol kann bei seinen Ausschreibungen die schon im AFIS verfügbaren biometri-

schen Daten an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen. Sind keine biometrischen Daten vorhanden, so kann fedpol deren nachträgliche Erhebung bei den Behörden, die einen Treffer auf diese Ausschreibungen feststellen, anordnen. 6 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1–5 zwecks Ausschreibungen im SIS. Er kann Ausnahmen bei der Erfassung und Lieferung hinsichtlich der biometrischen Da- ten vorsehen.

Art. 68b Zuständige Behörde

1 Der Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einer Ausschrei-

bung nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 zwischen den Schengen-Staaten erfolgt über die Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS (SIRENE-Büro).

2 Stellen die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die für die Kontrolle der

Schengen-Aussengrenzen oder im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehör- den fest, dass eine von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebene

9 SR 311.0 10 SR 321.0 11 SR 142.31 12 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

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Drittstaatsangehörige oder ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr aus- geschriebener Drittstaatsangehöriger ihrer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro.

3 Ist im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS eine Konsultation der zu-

ständigen Behörden anderer Schengen-Staaten erforderlich, so erfolgt diese über das SIRENE-Büro.

Art. 68c Ausreise und Rückkehrbestätigung 1 Verlässt der oder die von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Rückkehr aus- geschriebene Drittstaatsangehörige den Schengen-Raum, so ist durch die zuständige Grenzkontrollbehörde zuhanden des SIRENE-Büros eine Rückkehrbestätigung aus- zustellen. Das SIRENE-Büro übermittelt die Bestätigung zwecks Löschung der Aus- schreibung zur Rückkehr im SIS an den ausschreibenden Schengen-Staat.

2 Das SIRENE-Büro leitet Rückkehrbestätigungen von anderen Schengen-Staaten an

die ausschreibende Behörde in der Schweiz weiter zwecks Löschung der Ausschrei- bung.

Art. 68d Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS

1 Ausschreibungen nach Artikel 68a Absatz 1 werden durch die ausschreibende

Behörde gelöscht, sobald: a. die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum aus einem anderen Schen- gen-Staat verlassen hat; b. die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder c. bekannt ist, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.

2 Die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS nach Artikel 68a Absatz 1

erfolgt durch die zuständige Grenzkontrollbehörde, sobald die ausgeschriebene Per- son den Schengen-Raum über die Schweiz verlässt.

3 Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 68a Ab-

satz 2 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald: a. die Dauer des Einreiseverbots oder der Landesverweisung abgelaufen ist; b. die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder c. bekannt ist, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.

4 Bei der Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr nach Absatz 1 Buchstabe a

oder Absatz 2 wird eine allfällige Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung unverzüglich im SIS aktiviert.

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Art. 68e Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte

1 Die im SIS gespeicherten Daten sowie die dazu gehörenden Zusatzinformationen

dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natür- liche Personen übermittelt werden. 2 Das SEM kann diese Daten und Informationen an einen Drittstaat übermitteln, wenn in Bezug auf die Rückkehr einer Person aus einem Drittstaat, die sich illegal in der Schweiz aufhält, diese identifiziert oder für diese ein Reisedokument oder Ausweis- papier ausgestellt werden soll, sofern der ausschreibende Staat sein Einverständnis gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/

186013 erfüllt sind.

Art. 98c14 Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden Das SEM und die kantonalen Behörden, welche für den Vollzug dieses Gesetzes zu- ständig sind, prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Auslände- rinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Poli- zeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können weitere betroffene kantonale Behörden informiert werden.

4 Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilneh- merkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem SIS abgeglichen werden.

2 Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visum- gesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: e. die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/186115 oder der Verord- nung (EU) 2018/186016 vorliegt.

13 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

14 Mit Inkrafttreten des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur

Bekämpfung von Terrorismus (BBl 2020 7741) wird Art. 98c des vorliegenden Gesetzes

15 Siehe Fussnote zu Art. 68a Abs. 2.

16 Siehe Fussnote zu Art. 68e Abs. 2.

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Art. 111g Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig- keiten zusammen.

2 Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen

der Zusammenarbeit von Schengen aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Daten-

schutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

Art. 124a Verhältnis Landesverweisung und Richtlinie 2008/115/EG Die Richtlinie 2008/115/EG17 findet keine Anwendung auf die Anordnung und den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB18 oder Artikel 49a

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199820

Art. 5a21 Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden Das SEM prüft im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die interna- tionalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden informiert werden.

Art. 45a Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1 Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne

der Richtlinie 2008/115/EG22 gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Ge- setzes verfügt wurde, werden vom SEM in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

17 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. 18 SR 311.0 19 SR 321.0 20 SR 142.31 21 Mit Inkrafttreten des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämp- fung von Terrorismus (BBl 2020 7741) wird Art. 5a des vorliegenden Gesetzes zu 22 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

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2 Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den

Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG23 erlassen hat, im SIS erfasst.

3 Die Artikel 68b–68e des AIG sind sinngemäss anwendbar.

1 Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Fest- setzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Arti- keln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 58 und 87 AIG24 notwen- digen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen.

Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen 1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vor- liegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG25 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 2 Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfal- lenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen.

Art. 102d Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Dublin

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig- keiten zusammen.

2 Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen

der Zusammenarbeit von Dublin aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Daten-

schutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

23 SR 142.20 24 SR 142.20 25 SR 142.20

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3. Bundesgesetz vom 20. Juni 200326 über das Informationssystem

für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 3 Abs. 2 Bst. h und 3 Bst. j 2 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbe- reich: h. die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnah- men; 3 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:

j. die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnah- men.

Art. 9 Abs. 1 Bst. abis und 2 Bst. b

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: abis. den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)27 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgeset- zes vom 13. Juni 192728 (MStG) zuständigen Behörden;

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen: b. den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden;

4. Strafgesetzbuch29

Art. 354 Abs. 2 Bst. e, 4 Bst. d und 5

2 Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und be-

arbeiten: e. das Staatssekretariat für Migration (SEM).

4 Der Bundesrat:

d. regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.

26 SR 142.51 27 SR 311.0 28 SR 321.0 29 SR 311.0

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5 Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten

zwecks SIS-Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.

1 Das fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem

Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich be- sonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.

1 Das fedpol führt die zentrale Stelle für den Austausch von Zusatzin-

formationen mit den Schengen Staaten (SIRENE-Büro).

5. Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

vom 13. Juni 200830

Art. 5a Zweckwidriges Bearbeiten von Daten im N-SIS Mit Busse wird bestraft, wer Daten des N-SIS für andere als in Artikel 16 vorgesehene Zwecke bearbeitet.

Art. 5b Strafverfolgung Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 5a obliegt den Kantonen.

Art. 8b Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öf-

fentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkei- ten zusammen.

2 Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen

der Zusammenarbeit von Schengen aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Daten-

schutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

30 SR 361

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Art. 14 Abs. 2 erster Satz 2 Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Hand- ballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informationssystemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200331 bezie- hungsweise gemäss Artikel 354 des Strafgesetzbuches (StGB)32 bearbeitet. ...

Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen ei- ner Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges; b. Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist; c. Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen:

1. Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenen-

schutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung,

2. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung

einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde,

3. Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres

eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf An- ordnung der kantonalen Polizeibehörden; d. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung oder Gewahrsamnahme; e. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Auslände- rinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192734 (MStG), nach dem AIG35 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199836 (AsylG); f. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG; g. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;

31 SR 363 32 SR 311.0 33 SR 311.0 34 SR 321.0 35 SR 142.20 36 SR 142.31

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h. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahr- zeugen ohne Haftpflichtversicherung; i. Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, ein- schliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen; j. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Arti- kel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 199737 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde; k. Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Er- mittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder an- deren Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit; l. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben; m. Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Per- sonen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 199538. 2 Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behör- den, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetz- liche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Fin- der) und zu den ungeklärten Straftaten.

3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem ver-

breiten: a. fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; b. die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i; c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch- stabe a; d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198039 über die zivilrechtlichen As- pekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Ab- satz 1 Buchstabe d;

37 SR 120 38 SR 824.0 39 SR 0.211.230.02

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e die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e; f. das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198140, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i; g. das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f; h. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i; i. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch- stabe a; j. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; k. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehör- den, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i; l.41 der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k. 4 Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abruf- verfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden; b. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros; c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsulari- schen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA); d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol- Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen- stände geht, mit Ausnahme von Personendaten; e. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht; f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist; g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländi- sche Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informa- tionssystem verzeichnet ist; h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200142, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;

40 SR 351.1 41 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7773) wird Bst. l des vorliegenden Gesetzes zu Bst. m. 42 SR 143.1

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i. der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Stand- ortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201543 (NDG); j. das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht; k.44 das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:

1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in

der Schweiz,

2. für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des

Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201445 (BüG); l.46 weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwal- tungsbehörden.

5 Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informa-

tionssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Ab- satz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone

das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speiche- rung internationaler Ausschreibungen.

2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei

der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Er- mittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung; b. Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist; c. Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemass- nahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB47

43 SR 121 44 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7773) oder des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terroris- mus (BBl 2020 7741) wird Bst. k des vorliegenden Gesetzes zu Bst. k bis. 45 SR 141.0 46 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7773) und des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (BBl 2020 7741) (Koordinationsbestimmung) wird Bst. l des vorliegenden Gesetzes zu Bst. m. 47 SR 311.0 48 SR 321.0 49 SR 142.20 50 SR 142.31

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gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist; d. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; e. Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, fürsor- gerischer Unterbringung sowie zur Gefahrenabwehr; f. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeuginnen und Zeugen so- wie von angeklagten, beschuldigten oder verurteilten Personen im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches; g. Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Er- mittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder an- deren Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit; h. Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, ein- schliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen; i. Prüfung, ob vorgeführte oder der Anmeldung unterliegende Fahrzeuge, Luft- fahrzeuge und Wasserfahrzeuge, einschliesslich Motoren, zugelassen werden können; j.51 Prüfung, ob sich Anhaltspunkte ergeben, die im Rahmen der Bewilligungser- teilung von Feuerwaffen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 199752 (WG) und dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199653 (KMG) zu berück- sichtigen sind; k. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG; l. Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Dritt- staatsangehörigen in der Schweiz und Fällen der entsprechenden Entscheide; m. Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten; n. Identifikation von Asylsuchenden; o. Grenzkontrolle gemäss der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenz- kodex)54;

51 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7773) wird Bst. j des vorliegenden Gesetzes zu Bst. jbis. 52 SR 514.54 53 SR 514.51

54 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

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p. Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide ge- mäss der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)55; q. Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG56; r. zollrechtliche Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

3 Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Es kann zudem DNA-

Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten. 4 Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschrei- bungen für die Eingabe in das N-SIS melden: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft; c. das BJ; d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone; e. der NDB; f. das SEM, die zuständigen Behörden der Kantone und der Gemeinden und die Grenzkontrollbehörden für die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Aufga- ben; g. die für die Visumerteilung zuständigen Behörden im In- und Ausland für die in Absatz 2 Buchstabe l aufgeführten Aufgaben; h. die Strafvollzugsbehörden; i. die Militärjustizbehörden; j. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e wahrnehmen. 5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mit- tels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS: a. die in Absatz 4 Buchstaben a–d aufgeführten Behörden; b. der NDB, ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung ter- roristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; c. die Zoll- und Grenzbehörden, zur:

1. Grenzkontrolle gemäss Schengener Grenzkodex,

2. zollrechtlichen Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz;

d. das SEM, nach dem systematischen Abgleich der Daten des Passagier-Infor- mationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;

55 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 77 vom 12.7.2019, S. 25. 56 SR 141.0

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e. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im In- und Ausland und die Mis- sionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, zur Prü- fung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex; f. das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:

1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt

von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und das Fällen der entspre- chenden Entscheide,

2. für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des

BüG; g. das SEM und die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden, zur Identifi- kation von Asylsuchenden und von Drittstaatsangehörigen, die illegal einge- reist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten; h. die Behörden, die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG, nach dem AIG oder nach dem AsylG anordnen und vollziehen; i. fedpol, das SECO und die Stellen der Kantone, die für die Erteilung von Be- willigungen von Feuerwaffen nach dem WG und dem KMG zuständig sind; j. das Bundesamt für Zivilluftfahrt; k. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter.

6 Soweit der NDB N-SIS-Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz

vom 28. September 201857 Anwendung. 7 Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von an- deren Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.

8 Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem, aus dem automatisierten

Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200358 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt wer- den.

9 Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:

a. die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkatego- rien; b. die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammen- arbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;

57 SR 235.3 58 SR 142.51

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c. die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in das N-SIS einge- ben dürfen; d. die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; e. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftser- teilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten; f. die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn:

1. die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht

erkennbar war,

2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entge-

genstehen, und

3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Auf-

wand verbunden ist; g. die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Daten- schutz. 10 Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 9 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63–66 NDG59 vorbehalten.

Anhang 3 Das vorliegende Gesetz wird durch einen Anhang 3 gemäss Beilage ergänzt.

59 SR 121

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Beilage zu Anhang 1 Ziff. 5 Anhang 3 (Art. 16 Abs. 2 Bst. c)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200460 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 200461 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 201162 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200463 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; e. Abkommen vom 28. April 200564 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Best- immungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge- meinschaft basieren; f. Protokoll vom 28. Februar 200865 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu

60 SR 0.362.31 61 SR 0.362.1 62 SR 0.362.11 63 SR 0.362.32 64 SR 0.362.33 65 SR 0.362.311

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dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu- ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

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Anhang 2 (Art. 3)

Koordination mit anderen Erlassen

1. Strafgesetzbuch (StGB)

1. Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202066 lautet die

nachstehende Bestimmung der vorliegenden Änderung des StGB67 (Anhang 1 Ziff. 4) wie folgt:

1 Das fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem

Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich be- sonders schützenswerter Personendaten, weitergeben.

2. Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des StGB 68 (Anhang 1

Ziff. 4) oder die Änderung des StGB im Rahmen des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201669 (Anhang 1 Ziff. 3) in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestimmung mit In- krafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttre- ten wie folgt:

Art. 354 Abs. 2 und 46

2 Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und be-

arbeiten: a. das Bundesamt für Polizei; b. das Staatssekretariat für Migration (SEM); c. das Bundesamt für Justiz; d. die Eidgenössische Zollverwaltung; e. die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland; f. der Nachrichtendienst des Bundes; g. die Polizeibehörden der Kantone; h. die kantonalen Migrationsbehörden.

66 SR 235.1; BBl 2020 7639

67 SR 311.0 68 SR 311.0

69 SR 330; BBl 2016 4871

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4 Die Daten dürfen verwendet werden:

a. bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200370; oder b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: bis zu fünf Jahre nach Zahlung einer Busse oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewah-

rungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.

6 Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten

zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.

2. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes (BPI)

1. Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des BPI 71 (Anhang 1

Ziff. 5) oder die Änderung des BPI im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. September 202072 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (Ziff. I Ziff. 9) in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 Bst. gbis, h, j, jbis 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: gbis. Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitä- ten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199773 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); h. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahr- zeugen ohne Haftpflichtversicherung;

70 SR 363 71 SR 361

72 BBl 2020 7741

73 SR 120

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j. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Arti- kel 24c BWIS verfügt wurde; jbis. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199474 über die kriminalpolizeilichen Zent- ralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusam- menarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher- heit oder für die innere oder äussere Sicherheit;

2. Unabhängig davon, ob die vorliegende Änderung des BPI75 (Anhang 1 Ziff. 5) oder die Änderung des BPI im Rahmen der Änderung vom 25. September 202076 des Aus- länder- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200577 (Anhang) zuerst in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestimmung des BPI wie folgt:

Gegenstandslos oder Aufgehoben

74 SR 360 75 SR 361

76 BBl 2020 7797

77 SR 142.20

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia