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AS 2021 379

Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

vom 23. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisati-

onen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu ver-

hindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 2 Zuständigkeit der Kantone 1 Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zustän- digkeiten gemäss EpG. 2 Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II fallen in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 3 Personen mit einem Zertifikat Als Personen mit einem Zertifikat im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über eines der folgenden Zertifikate verfügen: a. ein Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20212;

SR 818.101.26

2021-2066 AS 2021 379

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 379

b. ein anerkanntes ausländisches Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19- Verordnung Zertifikate.

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen

Art. 4 Grundsatz Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie3.

Art. 5 Reisende im öffentlichen Verkehr 1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bus- sen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nach- weis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 oder dem Psychologie- berufegesetz vom 18. März 20115 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:

a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20096; b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel

27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19487, die im Linien-

oder Charterverkehr eingesetzt werden.

Art. 6 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben

1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und

Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:

3 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > So schützen wir uns. 4 SR 811.11 5 SR 935.81 6 SR 745.1 7 SR 748.0

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a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nach- weis medizinischer Gründe gilt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b; c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung oder in Bildungseinrichtungen, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung oder den Unterricht wesentlich erschwert; d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen; e. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner; f. Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung von der Mas- kenpflicht ausgenommen sind:

1. in den Bereichen Sport, Kultur, Freizeit und Unterhaltung,

2. in Restaurations-, Bar und Clubbetrieben,

3. an Veranstaltungen.

3 Badeanstalten einschliesslich Thermalbäder sowie Wellnesseinrichtungen können in ihren Schutzkonzepten Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen. 4 Ist zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder zu Veranstaltungen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt, so müssen die Betreiber und Organisatoren vorsehen, dass die vor Ort tätigen Personen, die Kontakt haben zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern: a. selber ein Zertifikat vorweisen können; oder b. falls nicht alle ein Zertifikat vorweisen können: alle in Innenbereichen eine Gesichtsmaske tragen.

5 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen

kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zu- gänglichen Bereichen von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind: a. Bewohnerinnen und Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer; b. Bewohnerinnen und Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer.

6 Welche Personen im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in

Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt:

Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung

Art. 7 Anordnung der Kontaktquarantäne 1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:

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a. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach; b. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymp- tomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.

2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:

a. nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer; b. nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer; c. eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruf- lichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.

3 Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in

Anhang 2 geregelt.

4 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und

auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt: a. Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden. b. Die Mitarbeitenden können sich mindestens einmal pro Woche testen lassen. c. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20208 sind erfüllt. 5 Die Personen nach Absatz 4 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten. 6 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Perso- nen oder Kategorien von Personen: a. weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterun- gen gewähren; b. in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 4 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.

7 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach

Absatz 6.

8 SR 818.101.24

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Art. 8 Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne 1 Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 7 Absatz 1. 2 Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Person legt der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat ei- ner der folgenden Analysen vor, wobei die Analyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:

1. molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;

2. Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard.

b. Die zuständige kantonale Behörde stimmt der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zu. 3 Personen ab 12 Jahren, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 9 Absonderung

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt

sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an. 2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung an- ordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

a. am Tag des Auftretens von Symptomen; b. sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen

auf, wenn die abgesonderte Person: a. seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder b. zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrecht- erhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.

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4. Abschnitt:

Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen

Art. 10 Schutzkonzept 1 Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliess- lich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. 2 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifi- kat eingeschränkt, so gelten für das Schutzkonzept folgende Vorgaben: a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen. b. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6 gewährleisten. c. Es muss die Erhebung der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Arti- kel 11 vorgesehen werden, wenn in Innenräumen:

1. gemäss den Vorgaben dieser Verordnung weder eine Gesichtsmaske ge-

tragen noch der erforderliche Abstand eingehalten werden muss; und

2. keine wirksamen Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Ab-

schrankungen ergriffen werden.

3 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat

eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umset- zung der Zugangsbeschränkung enthalten.

4 Die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt.

5 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt

mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.

Art. 11 Erhebung von Kontaktdaten 1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 1.4 erhoben, so müssen die betroffe- nen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert wer- den. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, so muss darüber informiert werden, dass die Daten verwendet werden, sowie über den Verwendungszweck.

2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung anste-

ckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.

3 Sie dürfen zu keinen anderen Zwecken als denjenigen nach dieser Verordnung be-

arbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach dem Besuch der Einrichtung oder des Be- triebs oder nach der Teilnahme an der Veranstaltung aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.

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Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe 1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort er- folgt, gilt Folgendes: a. In Innenbereichen:

1. muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand

eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden;

2. gilt für die Gäste eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Ge-

tränke nur sitzend konsumiert werden;

3. müssen die Gäste eine Gesichtsmaske tragen, wenn sie nicht an ihrem

Tisch sitzen;

4. müssen die Betreiber die Kontaktdaten von einer Person pro Gästegruppe

erheben. b. In Aussenbereichen muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforder- liche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen ange- bracht werden. 2 Wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat be- schränkt, so gilt Absatz 1 nicht.

3 Für Betriebskantinen gilt einzig Folgendes:

a. Für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht. b. In Innenbereichen muss der erforderliche Abstand zwischen allen Gästen ein- gehalten werden. c. Es dürfen ausschliesslich die im betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verköstigt werden.

4 Für Diskotheken und Tanzlokale gilt einzig Artikel 13.

Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat 1 Diskotheken und Tanzlokale müssen für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Per- sonen mit einem Zertifikat beschränken. 2 In öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, zu denen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt ist, gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

Art. 14 Veranstaltungen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat 1 Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt Folgendes:

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a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 1000; dabei gilt:

1. besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen

höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden;

2. stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung oder

können sie sich frei bewegen, so dürfen in Innenräumen höchstens 250 und im Freien höchstens 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden. b. Die Einrichtungen dürfen höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden. c. Die Durchführung von Veranstaltungen, an denen die Besucherinnen und Be- sucher tanzen, ist verboten.

2 Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt zusätzlich zu Absatz 1 Folgendes:

a. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6; zu- dem muss der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden. b. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur in Restaurationsbetrie- ben erlaubt. Sie ist auch am Sitzplatz ausserhalb eines Restaurationsbetriebs erlaubt, sofern die Kontaktdaten erhoben werden. 3 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 Personen und im Freien höchstens 50 Personen teilneh- men. Es gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutz- konzepts gilt nicht.

Art. 15 Veranstaltungen mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat 1 Für Veranstaltungen, zu denen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz

3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

2 Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gelten die Artikel 16 und 17.

Art. 16 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Bewilligung

1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und

Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), durchführen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird;

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b. davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veran- staltung über die notwendigen Kapazitäten in den folgenden Bereichen verfü- gen wird:

1. Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung

ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG,

2. Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung, um sowohl Covid-19-Patien-

tinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten unein- geschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können; c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 10 Absatz 3 vorlegt. 3 Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren un- tereinander. 4 Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen. 5 Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn: a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Ka- pazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder b. der Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewähr- leisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.

Art. 17 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Schutzmassnahmen

1 Der Zugang zu einer Grossveranstaltung darf Personen ab 16 Jahren nur gewährt

werden, wenn sie ein Zertifikat vorweisen. 2 Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen im Sportbereich, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 erlauben.

Art. 18 Besondere Bestimmungen für Fach- und Publikumsmessen Fach- und Publikumsmessen müssen ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und umsetzen. Zudem gilt Folgendes: a. Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs- und die Wider- rufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.

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b. Wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts und der Bewilligungspflicht nach Buchstabe a keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

Art. 19 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

a. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kom- munaler Ebene; b. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften; c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begüns- tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20079 not- wendig sind.

2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriften-

sammlungen sind die Artikel 10 und 11 nicht anwendbar.

3 Für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 14–17 nicht an-

wendbar.

Art. 20 Besondere Bestimmungen für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes: a. Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhal- tung des erforderlichen Abstands. b. Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel

14 und 15.

c. Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Ak- tivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorga- ben nach Artikel 25. d. Bei Aktivitäten in Innenräumen:

1. müssen die Kontaktdaten erhoben werden, es sei denn, in einer Einrich-

tung oder einem Betrieb wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt;

2. muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.

9 SR 192.12

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Art. 21 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Ju- gendarbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

Art. 22 Erleichterungen durch die Kantone Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 10 Absätze 2–4 sowie nach Artikel 20 bewilligen, wenn: a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; b. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies zulässt; und c. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.

Art. 23 Zusätzliche Massnahmen der Kantone

1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:

a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage anhand anerkannter Indikatoren und ihrer Entwicklung; b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazi- täten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungs- verdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann. 2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Art. 24 Kontrolle und Mitwirkungspflichten

1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:

a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen; b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Be- trieben und Veranstaltungen gewähren. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben. 3 Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Mass- nahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.

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5. Abschnitt:

Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Art. 25 Präventionsmassnahmen 1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitu-

tion, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzaus- rüstung), namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, ge- trennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken. 3 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zu- dem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202010.

Art. 26 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten

1 Der Vollzug von Artikel 25 obliegt in Anwendung der Gesundheitsschutzbestim-

mungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196411 den Vollzugsbehör- den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 198112 über die Un- fallversicherung.

2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten

jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den

Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.

4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort

sind unverzüglich umzusetzen.

6. Abschnitt:

Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung

Art. 27 Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgen- des zu melden: a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten; b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Co- vid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;

10 SR 818.101.24 11 SR 822.11 12 SR 832.20

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c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Pa- tienten mit einer Covid-19-Erkrankung; d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran- oxygenierung (ECMO); e. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in den Spitä- lern; f. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spi- tälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1–3, Artikel 12, 13 Absatz 1, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 1, 17 Absatz 1 sowie 20; b. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 11 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 11 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt; c. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach Arti- kel 14 Absätze 1 Buchstaben a und b und 3 zulässig sind; d. vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe a ohne die dafür erforderli- che Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt; e. entgegen Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 14 Absatz 2 Buchstabe a in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öf- fentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 oder 4 gegeben ist; f. als Gast eines Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 verstösst.

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8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 29

1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1 und 2 gemäss den

aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

2 Es führt Anhang 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung nach, Anhang 2 nach Anhörung der Eidgenössi- schen Kommission für Impffragen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 202013 wird aufgehoben.

Art. 31 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse ist in Anhang 3 geregelt.

Art. 32 Übergangsbestimmung Bewilligungen für Pilotprojekte, die gestützt auf Artikel 6bquater der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage vom 19. Juni 202014 erteilt worden sind, bleiben bis am 30. Juni 2021 gültig.

Art. 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 15

23. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

13 AS 2020 2213, 2735, 3547, 3679, 4159, 4503, 5189; 2021 52, 60, 110, 145, 213, 222, 275, 297, 300, 308 14 AS 2021 297 15 Dringliche Veröffentlichung vom 23. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 sowie 29)

Vorgaben für Schutzkonzepte

1 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen

und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über

16 Jahren den Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat

einschränken

1.1 Allgemeines

1.1.1 Grundsatz

Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.

1.1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19

1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach

Artikel 10 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer An- steckung mit Covid-19 zu erreichen.

2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veran-

staltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkon- zept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilneh- merinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 25 abzustimmen.

3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen,

trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnah- men für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstal- tung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Per- sonengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.

1.1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten

Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c die Erhe- bung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.

1.1.4 Information der anwesenden Personen

Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten.

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1.2 Hygiene

1.2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu

reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugäng- lichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.

1.2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.

1.2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Ent-

sorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.

1.3 Abstand

1.3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt

1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 1.3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzu- ordnen oder zu belegen, dass im Rahmen bestehender Kapazitätsbeschränkun- gen nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird. 1.3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den ein- zelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird. 1.3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.

1.3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen,

bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.

1.4 Erhebung von Kontaktdaten

1.4.1 Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden, wenn

es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt.

1.4.2 Der Betreiber oder Organisator hat die anwesenden Personen über folgende

Punkte zu informieren: a. die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko; b. die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kon- takte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.

1.4.3 Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersys-

teme oder mittels Kontaktformular erhoben werden.

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 379

1.4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:

a. Name, Vorname, Wohnort und Telefonnummer; b. bei Betrieben, namentlich Restaurationsbetrieben und Kinos, und bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen: die entsprechende Sitzplatz- oder Tischnummer.

1.4.5 Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustel-

len, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.

1.4.6 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen

genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Fa- milie oder Gruppe. 1.4.7 Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten.

2 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen

und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über

16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat

einschränken Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf: a. die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, ein- schliesslich der Schulung des Personals; b. die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Ver- haltensmassnahmen; c. die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, peri- odische Reinigungen, Lüftung; d. eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und Besuchern.

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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3 sowie 29)

Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen

1 Geimpfte Personen

1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit

einem Impfstoff geimpft wurden, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlun- gen des BAG vollständig verimpft wurde; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Euro- päische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig ver- impft wurde; c. gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.

1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedi-

zinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. a) und ge- impfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 12 Monate ab vollständig erfolgter Imp- fung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

2 Genesene Personen

Die Dauer, während der genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.

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Anhang 3 (Art. 31)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201916

Anhang 2 Ziff. XVI

XVI. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 202117

16001. Durchführung einer unzulässigen privaten Veranstaltung (Art. 28

Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 200

16002. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Berei-

chen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zu- gänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen (Art. 28 Bst. f i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 14 Abs. 2 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100

16003. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations-, Bar- und

Clubbetrieben (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage) 100

2. Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai 202118

Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b

3 Ausser Betracht fallen Veranstaltungen:

a. die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gemäss Artikel 16 beziehungsweise

18 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 202119 oder nach

dem kantonalen Recht für das geplante Veranstaltungsdatum nicht zulässig sind; oder b. deren Bewilligung nachträglich widerrufen wird, weil das Veranstaltungsun- ternehmen die Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 16 und 17 o- der nach Artikel 18 der Covid-19-Verordnung besondere Lage oder nach dem kantonalen Recht nicht einhält, insbesondere die Anforderungen an das Schutzkonzept.

16 SR 314.11 17 SR 818.101.26 18 SR 818.101.28 19 SR 818.101.26

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 379

Art. 4 Abs. 2

2 Das Gesuch nach dieser Verordnung muss bezüglich Zeitpunkt, Dauer, Ort und ge-

planter Anzahl Personen der Veranstaltung der kantonalen Bewilligung nach Arti- kel 16 beziehungsweise 18 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni

202120 und nach dem kantonalen Recht entsprechen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1 Das Veranstaltungsunternehmen hat mit dem Gesuch Unterlagen einzureichen, die

insbesondere folgende Angaben enthalten: b. die bereits erteilte kantonale Bewilligung für die Veranstaltung, sofern eine Bewilligung nach Artikel 16 beziehungsweise 18 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 202121 oder dem kantonalen Recht erforderlich ist; falls die Bewilligung noch nicht erteilt ist: eine Bestätigung des Kantons, in dem die Veranstaltung stattfindet, dass die Veranstaltung die Vorausset- zungen nach den Artikeln 16 und 17 oder nach Artikel 18 der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage und die kantonalen Voraussetzungen erfüllt;

3. Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202122

Anhang 2 (Art. 14, 15 Abs. 1 und 33)

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate

Ziff. 1.2

1.2 Gültigkeitsdauer: 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis.

Anhang 4 (Art. 20, 21 Abs. 2 und 33)

Besondere Anforderungen an Covid-19-Testzertifikate

Ziff. 2 Bst. b

2 Dauer der Gültigkeit

Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt: b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard: 48 Stunden.

20 SR 818.101.26 21 SR 818.101.26 22 SR 818.102.2

Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) | Lexipedia | Lexipedia