AS 2021 521
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über den Luftlinienverkehr vom 2. Mai 2001
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über den Luftlinienverkehr vom 2. Mai 2001
Abgeschlossen am 11. März 2020 Provisorisch angewendet seit 11. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien Nach Abwägung des am 2. Mai 20011 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über den Luftli- nienverkehr, in Anerkennung der Notwendigkeit, bestimmte Artikel des Abkommens zu überprü- fen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Artikel 3 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
Art. 3 Bezeichnung und Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf jeder der im Anhang festgelegten Strecken zu bezeichnen, und solche Bezeichnungen zu widerrufen oder zu ändern. Solche Be- zeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
1 RS 0.748.127.194.23
2021-0770 AS 2021 521
Änderung des Abkommens über den Luftlinienverkehr. Prot. mit Indien AS 2021 521
2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertrags- partei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung und Genehmigungen unter Vorbehalt, dass: a. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von der Schweiz bezeichnet wurde: (i) der Geschäftssitz des Luftfahrtunternehmens sich im Gebiet der Schweiz befindet und es eine gültige, durch die Schweiz ausgestellte Betriebsbe- willigung besitzt, und (ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird, und (iii) das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt, und (iv) das Luftfahrtunternehmen im direkten oder mehrheitsmässigen Eigen- tum und unter der effektiven Kontrolle der Schweiz oder von Mitglied- staaten der Europäischen Union und/oder von Staatsangehörigen der Schweiz oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht und bleiben wird; b. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von Indien bezeichnet wurde: (i) der Geschäftssitz des Luftfahrtunternehmens sich im Gebiet von Indien befindet und es eine gültige, durch Indien ausgestellte Betriebsbewilli- gung besitzt, und (ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von Indien ausgeübt und aufrechterhalten wird, und (iii) das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von Indien ausgestelltes Luftver- kehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt, und (iv) die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Indien, bei Staatsangehörigen von Indien o- der beiden liegen; c. die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verlangen, dass sie in der Lage sind, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftver- kehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. d. die Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet, die Bestim- mungen in Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) und Artikel 8 (Technische Si- cherheit) ausübt und aufrechterhält.
3. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung
kann das bezeichnete Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betrei- ben, vorausgesetzt, dass die Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 13 festgesetzt und die Flugpläne nach den Weisungen des Artikel 14 dieses Abkommens genehmigt wurden.
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Art. 2 Artikel 4 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
Art. 4 Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung oder technische Geneh- migungen des bezeichneten Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei zu ver- weigern, zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder einzuschränken, wenn: a. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von der Schweiz bezeichnet wurde: (i) sein Geschäftssitz sich nicht im Gebiet der Schweiz befindet oder es keine gültige, durch die Schweiz ausgestellte Betriebsbewilligung be- sitzt, oder (ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz nicht ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder (iii) das Luftfahrtunternehmen nicht über ein von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt, oder (iv) das Luftfahrtunternehmen nicht im direkten oder mehrheitsmässigen Ei- gentum und nicht unter der effektiven Kontrolle der Schweiz oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder von Staatsangehöri- gen der Schweiz oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht; b. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, welches von Indien bezeichnet wurde: (i) sein Geschäftssitz sich nicht im Gebiet von Indien befindet oder es keine gültige, durch Indien ausgestellte Betriebsbewilligung besitzt, oder (ii) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von Indien nicht ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder (iii) das Luftfahrtunternehmen nicht über ein von Indien ausgestelltes Luft- verkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt, oder (iv) die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht bei Indien, bei Staatsangehörigen von In- dien oder beiden liegen; c. das besagte Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen gemäss Ar- tikel 6 (Anwendung von Gesetzen und Verordnungen) dieses Abkommens nicht befolgt; oder d. die andere Vertragspartei die Bestimmungen in Artikel 8 (Technische Sicher- heit) nicht ausübt und aufrechterhält.
2. Sofern nicht Sofortmassnahmen unmittelbar notwendig sind, um weiter Verstösse
gegen Absatz 1 (a) bis (d) dieses Artikels zu verhindern, werden die in diesem Artikel aufgeführten Rechte erst nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei ausgeübt. 3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte beider Vertragsparteien, die Betriebs- bewilligung oder technischen Genehmigungen eines oder mehrerer Luftfahrtunter-
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nehmen(s) der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen in Artikel 7 (Sicher- heit der Luftfahrt) dieses Abkommens zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen.
Art. 3 Artikel 7 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht
bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil die- ses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten ge- mäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbeson- dere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider- rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Mon- treal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unter- stützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere wi- derrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede an- dere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend
allen Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga- nisation festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen, Halter von Luft- fahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Ge- biet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, die aufgeführten Luftsicher- heitsbestimmungen, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ver- langt werden, einzuhalten und angemessene Massnahmen zum Schutz von Luftfahr- zeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht
2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31
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und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens zu ergreifen. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der ande- ren Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer be- stimmten Bedrohung zu ergreifen. 5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigationsein- richtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kommuni- kation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Be- endigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
6. Jede Vertragspartei trifft im Rahmen des Möglichen Massnahmen, um sicherzu-
stellen, dass ein Luftfahrzeug, das einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit ausgesetzt ist und welches in ih- rem Gebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, es sei denn, sein Abflug ist auf- grund der zwingenden Pflicht zum Schutz des menschlichen Lebens erforderlich. So- weit durchführbar, werden diese Massnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen getroffen. 7. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Ver- tragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luft- fahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmi- gungen einer oder der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn 15 Tagen vorläufige Mas- snahmen ergreifen.
Art. 4 Artikel 8 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
Art. 8 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 3. Jede Vertragspartei kann Konsultationen über die von dem bezeichneten Luftfahrt- unternehmen der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich
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Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden. 4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Ver- tragspartei in diesen in Absatz 1 erwähnten Bereichen Sicherheitsstandards, die zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens den festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, in Bezug auf die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrt- unternehmen nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestanforde- rungen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
5. Gemäß Artikel 16 des Übereinkommens wird weiter vereinbart, dass jedes Luft-
fahrzeug, welches von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspek- tion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzöge- rung mit sich bringt. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen zielt diese Rampinspektion darauf ab, die Gültigkeit der relevanten Dokumente, die Ausweise der Besatzung, sowie der augenscheinliche Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung auf die Übereinstimmung mit den Sicherheits- anforderungen, die zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens gelten, zu überprü- fen.
6. Im Falle anhaltender Sicherheitsmängel eines bezeichneten Luftfahrtunterneh-
mens der anderen Vertragspartei und wenn dringende Massnahmen zur Gewährleis- tung der Sicherheit eines Flugbetriebs unerlässlich sind, behält sich jede Vertragspar- tei das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines oder mehrere bezeichneten Luftfahrtunternehmen(s) der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder zu ändern. 7. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 6 von einer Vertragspartei getroffene Mass- nahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst ha- ben, nicht mehr gegeben sind.
Art. 5 Ein neuer Artikel 8bis wird wie folgt in das Abkommen eingefügt:
Art. 8bis Leasing
1. Jede Vertragspartei kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die
Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche mit Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt), Artikel 8 (Technische Sicherheit) und den nationalen Gesetzen und Ver- ordnungen nicht übereinstimmen. 2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von
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jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vo- rausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.
Art. 6 Artikel 13 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
Art. 13 Tarife 1. Jede Vertragspartei gestattet es, dass die Tarife für Luftverkehrslinien von jedem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Erwägun- gen auf dem Markt festgelegt werden. Eingriffe durch die Vertragsparteien sind be- schränkt auf: a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbe- herrschenden Stellung; und c. den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig ge- halten werden 2. Tarife für internationale Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertrags- parteien können zur Einreichung aufgefordert werden oder auch nicht. Ungeachtet dessen gewähren die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage Zugang zu Informationen über historische, bestehende und vorgeschlagene Tarife in einer für diese Luftfahrtbehör- den akzeptablen Weise und Form innerhalb einer angemessenen Frist.
Art. 7
1. Das vorliegende Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig
angewendet. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch schriftlichen Aus- tausch auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen Vorschriften angezeigt haben. 2. Das vorliegende Protokoll bleibt für den gleichen Zeitraum und nach den gleichen Modalitäten wie das Abkommen selbst in Kraft.
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Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift in New Delhi am 11. März 2020 in englischer und französischer Sprache, sowie in Hindi, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen ver- bindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Aus- legung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Indien: Andreas Baum Shri Pradeep Singh Kharola