AS 2021 660
Abkommen vom 23. November 2019 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Bahrain zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Bahrain zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung
Abgeschlossen am 23. November 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20211 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 2021
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Bahrain, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglich- keiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner poli- tischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder
SR 0.672.916.61 1 AS 2021 659
2021-1640 AS 2021 660
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des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- äusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern so- wie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern: (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver- mögensteile), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet); b) in Bahrain die nach dem königlichen Erlass Nummer 22/1979 zu bezahlende Einkommenssteuer, (im Folgenden als «bahrainische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) (i) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, (ii) bedeutet der Ausdruck «Bahrain» das Hoheitsgebiet des Königreichs Bahrain, einschliesslich der Hoheitsgewässer, des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds, über die Bahrain in Übereinstimmung mit dem Völ- kerrecht hoheitliche Rechte und Gerichtsbarkeit ausübt; b) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung; c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechts- träger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird, oder jeder andere Rechtsträger, der nach dem Recht des einen oder des ande- ren Vertragsstaats als juristische Person anerkannt wird; d) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unterneh- men des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer
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in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh- men, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Ge- schäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertrags- staat betrieben; f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter, (ii) in Bahrain: der Minister für Finanzen und Volkswirtschaft oder sein be- vollmächtigter Vertreter; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenverei- nigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; h) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats, die: (i) den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Ein- kommen generell ausgenommen sind, und (ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer sol- cher Einrichtungen dienen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu-
sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzge- bung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vor- geht.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person»: a) in der Schweiz: jede Person, die nach dem Recht der Schweiz dort unbe- schränkt steuerpflichtig ist; b) in Bahrain: eine natürliche Person, die im betreffenden Steuerjahr während einem oder mehreren Zeiträumen von gesamthaft mindestens 183 Tagen eine
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ständige Wohnstätte, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen oder gewöhnli- chen Aufenthalt in Bahrain hat, und eine Gesellschaft oder ein Rechtsträger, die in Bahrain errichtet wurden oder dort ihre tatsächliche Geschäftsleitung haben. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünf- ten aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens- interessen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- hörige sie ist. d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so re- geln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächli- chen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte;
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f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; g) eine Raffinerie; h) eine Verkaufsstelle; und i) ein Lager einer Person, die anderen Personen Lagerräume zur Verfügung stellt.
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre
Dauer zwölf Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels hat ein Unternehmen in einem Ver-
tragsstaat eine Betriebsstätte und übt durch diese Betriebsstätte die Geschäftstätigkeit aus, wenn es in diesem Vertragsstaat während einer Dauer von mehr als 90 Tagen eine Tätigkeit ausübt, die in direktem Zusammenhang steht mit der Exploration oder der Produktion von Rohöl oder anderen natürlichen Kohlenwasserstoffen aus dem Boden dieses Vertragsstaates auf eigene oder fremde Rechnung oder mit der Raffinierung von eigenem oder fremdem Rohöl, ungeachtet des Produktionsortes, in Einrichtungen in diesem Vertragsstaat.
5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Be-
triebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusam- menhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Ma- schinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge- schäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
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6. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Ab-
satz 7 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Ge- schäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebs- stätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per- sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Ver- tragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote In- ventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermö- gen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Boden- schätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ei-
nes Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver-
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tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tä- tigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Ver- kehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle im Zusammen-
hang mit der Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, ein- schliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, gleichgül- tig, ob sie im Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein- zelnen Teile zu ermitteln oder eine solche andere Methode vom Recht eines Vertrags- staats vorgesehen ist, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Ge- winnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu-
rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ab- lauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzu- wenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.
8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmun- gen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat- sächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als im Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, im Ver- tragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. 3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebs- gemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des ande- ren Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und ei- nes Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind, und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von de- nen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates
Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedin- gungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- einbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsul- tieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. 3. Ein Vertragsstaat darf den Gewinnen eines Unternehmens Gewinne, die dieses Un- ternehmen erzielt hätte, aber aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erzielt hat, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, nicht zurechnen und nicht entsprechend be- steuern. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzli- cher Unterlassung nicht anwendbar.
Art. 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im an- deren Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer- den.
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2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmit- telbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft bezahlt, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person der andere Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Zentralbank, eine Vorsorgeeinrichtung, eine Anlagebehörde oder jede andere von der Regierung dieses anderen Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaf- ten geschaffene Institution ist, die gemäss Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als integraler Teil dieser Regierung anerkannt ist.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Ab-
sätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen. Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichge- stellt sind. 6. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zah- lende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Be- triebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Di- videnden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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Art. 11 Einkünfte aus Forderungen
1. Einkünfte aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nut-
zungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Einkünfte aus Forderungen» oder
«Einkünfte» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- gen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Ge- winn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Einkünfte aus Forderungen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungs- berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Ar- beit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Ein- richtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 an- wendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwi-
schen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Einkünfte, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberech-
tigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-
tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- len, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungs- berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbststän- dige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte
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oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu die- ser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nach- dem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwi-
schen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertrags- staat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande- ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteu- ert werden. 3. Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im interna- tionalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Be- trieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens be- findet. 4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Pro- zent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anzuwenden auf Gewinne: a) aus der Veräusserung von Anteilen, die an einer Börse in einem der Vertrags- staaten oder an einer Börse entsprechend der Vereinbarung zwischen den zu- ständigen Behörden der Vertragsstaaten kotiert sind; oder b) aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem das Unter- nehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt.
5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–4 nicht genannten Vermö-
gens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
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Art. 14 Selbstständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig- keit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archi- tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1. Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Staat während des betreffenden Steuerjahres insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält; b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen
für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, im Vertragsstaat besteuert wer- den, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befin- det.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
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Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften bezogen wer- den. In diesen Fällen können die Einkünfte nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 18 Ruhegehälter Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen für frühere unselbstständige Arbeit, die einer in einem Vertragsstaat ansässi- gen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Sind diese Ruhe- gehälter und ähnlichen Vergütungen, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, jedoch im erstgenannten Staat nicht steuerbar, so können sie im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die
von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im an- deren Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat ge- leistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ungeachtet von Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,
die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen
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oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politi- schen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterab- teilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsan- gehörige dieses Staates ist. 3. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer sei- ner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 15, 16, 17 oder 18 anwendbar.
Art. 20 Studenten Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliess- lich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat an- sässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erst- genannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen aus- serhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, können ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im
Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
Art. 22 Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Un- ternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Aus- übung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.
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3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, so- wie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkom- men in Bahrain besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Bahrain nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Bahrain besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Bahrain erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Ein- künfte entfällt, die in Bahrain besteuert werden können; (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Bahrain erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vor- schriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Bahr- ain ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizeri- schen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
2. In Bahrain wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Bahrain ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so gewährt Bahrain als Entlastung: (i) einen Abzug von der Steuer auf dem Einkommen dieser ansässigen Per- son im Betrag der in der Schweiz bezahlten Einkommenssteuer;
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(ii) einen Abzug von der Steuer auf dem Vermögen dieser ansässigen Person im Betrag der in der Schweiz bezahlten Vermögenssteuer. Der Abzug in diesen beiden Fällen darf jedoch den Teil der vor der Anrech- nung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Schweiz besteuert werden kann.
3. Nimmt ein Vertragsstaat nach den Bestimmungen dieses Abkommens Einkünfte
oder Vermögen einer in diesem Staat ansässigen Person von der Besteuerung aus, so kann er das ausgenommene Einkommen oder Vermögen bei der Berechnung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dennoch berücksichtigen.
Art. 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhält- nissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteu- erung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und - ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 an- wendbar ist, sind Einkünfte aus Forderungen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansäs- sige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unter- nehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen ge- hört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteue- rung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver- pflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unter-
worfen sind oder unterworfen werden können.
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5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.
Art. 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Ab- kommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht
selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten o-
der Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Ei- nigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen und die bei Bedarf zusammentritt.
5. Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen, sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schieds- verfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zustän- digen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach die- sem Absatz durchzuführen ist.
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6. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich ma- chen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2.
Art. 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussicht- lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht einge- schränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steu- ern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsver- fahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwe- cke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermit- telnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertrags- staat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver- waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der an- dere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerli-
chen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung un- terliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
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5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhän- der befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.
Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern dip- lomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Art. 28 Verschiedene Bestimmungen
1. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil unter
diesem Abkommen in Bezug auf Einkünfte oder Vermögensteile nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände vernünftiger- weise der Schluss gezogen werden kann, dass das Erlangen dieses Vorteils einer der hauptsächlichen Zwecke einer Gestaltung oder eines Geschäfts war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil führten; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gewähren dieses Vorteils unter diesen Umständen in Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens steht. 2. Wenn ein Vorteil dieses Abkommens einer Person unter Absatz 1 verweigert wird, behandelt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der sonst diesen Vorteil gewährt hätte, diese Person dennoch als für diesen Vorteil oder für andere Vorteile in Bezug auf bestimmte Einkünfte oder Vermögensteile berechtigt, falls sie auf Antrag dieser Person und nach Abwägung der massgebenden Tatsachen und Umstände bestimmt, dass solche Vorteile dieser Person oder einer anderen Person ohne die Gestaltung oder das Geschäft nach Absatz 1 gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Ver- tragsstaats, an die der Antrag gestellt worden ist, berät sich mit der zuständigen Be- hörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie einen unter diesem Absatz gestellten An- trag einer im anderen Staat ansässigen Person ablehnt.
Art. 29 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten dieser Notifikationen in Kraft.
2. Das Abkommen findet Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Ka- lenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
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b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Ja- nuar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres be- ginnen; c) hinsichtlich Artikel 26 auf Informationen, die sich auf Steuer- oder Geschäfts- jahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Das Abkommen vom 9. November 20042 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Königreich Bahrain über die gegenseitige Befreiung von Steu- ern auf dem Gebiet des Einkommens und des Vermögens, die durch Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt erzielt werden, wird ausgesetzt und findet keine Anwendung, solange die Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar sind.
Art. 30 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach dem Inkrafttreten auf diplomati- schem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwen- dung mehr: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Manama, am 23. November 2019, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Bahrain: Massimo Baggi Shaikh Salman bin Khalifa Al-Khalifa
2 AS 2008 95
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Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Bahrain, haben anlässlich der Unterzeichnung in Manama, am 23. November 2019, des Ab- kommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Art. 2
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Abkommen nicht auf an der Quelle erho- bene Steuern auf Einkünften aus Zufall nach Artikel 6 des schweizerischen Verrech- nungssteuergesetzes vom 13. Oktober 19653 Anwendung findet.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. h
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» fol- gende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Ein- richtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlas- senen Gesetzen errichtet werden: a) in Bahrain: die durch Gesetz Nummer 3/2008 geschaffene Sozialversiche- rungsorganisation (SIO) sowie sämtliche anderen dadurch geschaffenen Pläne und jeder von der Zentralbank von Bahrain als Vorsorgeeinrichtung lizenzier- ter Rechtsträger. b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Einrichtungen nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der
3 SR 642.21 4 SR 831.10 5 SR 831.20 6 SR 831.30 7 SR 831.40
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mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der ge- bundenen Selbstvorsorge.
3. Zu Art. 4
Betreffend Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass: a) das Erfordernis der ständigen Wohnstätte, des Mittelpunkts der Lebensinte- ressen oder des gewöhnlichen Aufenthalts eine substanzielle Präsenz in Bahr- ain voraussetzt; und b) der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» Folgendes um- fasst: (i) eine in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtung, und (ii) eine Organisation, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissen- schaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt wird und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig ist, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
4. Zu den Art. 7 und 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass als Entschädigung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüs- tungen erhaltene Zahlungen unter Artikel 7 fallende Unternehmensgewinne darstel- len.
5. Zu den Art. 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in den Artikeln 18 und 19 verwendeten Begriffe «Ruhegehälter» und «Ruhegehalt» periodische und einmalige Zahlungen un- ter einer Vorsorgeregelung umfassen.
6. Zu Art. 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be- gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in sei- nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be- schaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steu- erbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern ha- ben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
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(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Infor- mationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe- lange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Wäh- rend Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behin- dern. d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsstaaten nur zum Aus- tausch von Informationen auf automatischer oder spontaner Basis verpflichtet sind, nachdem die beiden Staaten ein spezifisches Abkommen zu diesem Zweck geschlossen haben. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informa- tionen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsver- fahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten blei- ben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemäs- ses Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Manama, am 23. November 2019, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Bahrain: Massimo Baggi Shaikh Salman bin Khalifa Al-Khalifa
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