AS 2021 85
Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens
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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens
vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 20192, beschliesst:
Art. 1
1 Das Abkommen vom 25. Februar 20193 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten König- reichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
2021-0323 AS 2021 85
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen AS 2021 85 der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens. BB
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im An-
hang.
Nationalrat, 25. September 2020 Ständerat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 14. Januar 2021 unbenützt abge- laufen.4
2 Die Änderungen der im Anhang aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwendung
von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt.
20. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2020 7907
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen AS 2021 85 der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens. BB
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 19835 über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland
Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung6,
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
1 Als Personen im Ausland gelten:
a. die folgenden Personen, sofern sie ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben:
1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation,
2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und
Nordirlands, die von Artikel 22 Ziffer 2 des Abkommens vom 25. Feb- ruar 20197 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizü- gigkeitsabkommens erfasst werden;
Art. 7 Bst. j Keiner Bewilligung bedürfen: j. die folgenden Personen, sofern sie als Grenzgänger in der Region des Ar- beitsorts eine Zweitwohnung erwerben:
1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation,
5 SR 211.412.41 6 SR 101
7 SR 0.142.113.672; BBl 2020 1085
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen AS 2021 85 der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens. BB
2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und
Nordirlands, die von Artikel 22 Ziffer 3 des Abkommens vom 25. Feb- ruar 20198 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizü- gigkeitsabkommens erfasst werden.
Schlussbestimmung zur Änderung vom 25. September 2020 Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 19979 gelten für die Ände- rung vom 25. September 2020 sinngemäss.
2. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200010
Art. 2 Abs. 2 und 4 2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die: a. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind; b. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nord- irlands sind, die von Teil Vier des Abkommens vom 25. Februar 2019 11 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten König- reich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europä- ischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens erfasst werden.
4 Die Bestimmungen über Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder
der EFTA gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Kö- nigreichs nach Absatz 2 Buchstabe b.
8 SR 0.142.113.672; BBl 2020 1085
9 AS 1997 2086 10 SR 935.61