AS 2021 893
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
Änderung vom 10. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation benö- tigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
Art. 3 Bst. a, c, e–g und i Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen: a. die zu nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransporten verwendet wer- den; als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr:
1. der weder direkt noch indirekt entlohnt wird,
2. durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder
die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und
3. der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit steht; c. die vom Militär, von der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz, von Kranken- und Verletztentransportdienstleistern oder im Auf- trag dieser Stellen verwendet werden;
1 SR 741.521
2021-4105 AS 2021 893
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e. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Trans- porte nach Buchstabe a für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; f. die auf Lern- oder Prüfungsfahrten für gewerbliche Gütertransporte verwen- det werden, sofern die Begleitperson im Besitz eines gültigen Fähigkeitsaus- weises oder einer gültigen Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Katego- rie ist; fbis. die auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtli- chen Fahrzeugprüfung für gewerbliche Personen- oder Gütertransporte ver- wendet werden; g. zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrzeug- führer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte sei- ner oder ihrer Arbeitszeit in Anspruch nimmt; i. die von Land- oder Forstwirtschaftsbetrieben und ihnen gemäss Artikel 86 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622 (VRV) gleichgestellten Betrieben zum Gütertransport verwendet werden, sofern:
1. es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihres
Betriebs nach Artikel 87 Absätze 1 und 2 VRV handelt,
2. die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Standort des
Betriebs stattfindet, und
3. das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die
Hälfte der Arbeitszeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin in Anspruch nimmt.
Art. 4 Abs. 1 und 3
1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Güter-
transporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Handlungskompeten- zen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.
3 Auf den Fahrten ist mitzuführen:
a. von Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen in der beruflichen Grund- bildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»: eine Kopie des Lehrvertrags; b. von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen, die ein Ausbildungspro- gramm nach Absatz 2 absolvieren: eine Bestätigung der Ausbildungsstätte.
2 SR 741.11
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Art. 5 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation Den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2003/59/EG3 benötigen: a. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitglied- staat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation; b. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unter- nehmen beschäftigt werden.
Art. 6 Abs. 2 Bst. a
2 Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:
a. das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis «Lastwagenführer/Lastwagenführe- rin» oder «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» besit- zen; oder
Art. 7 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland
1 Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz
Wohnsitz nehmen, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn: a. eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetra- gen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtli- nie 2003/59/EG4 dokumentiert ist; oder b. sie eine nationale Bescheinigung besitzen, die das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als gleichwertig anerkennt.
2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllen.
Art. 9 Abs. 2bis und 3 Bst. b Fussnote 2bis Personen, die bereits im Besitz des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sind und die zweite Kategorie mittels einer Prüfung nach Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erwerben, wird ein Fähigkeits- ausweis für den Personen- und den Gütertransport erteilt. Dieser ist ab dem Prüfungs- datum des Erwerbs der zweiten Kategorie fünf Jahre gültig. Weiterbildungskurse, die
3 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/645, ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29.
4 Siehe Fussnote zu Art. 5.
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vor diesem Prüfungsdatum besucht worden sind, dürfen nicht an diese Weiterbil- dungsperiode angerechnet werden. 3 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels: b. Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizie- rungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG5.
Art. 10 Allgemeines An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- und Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.
Art. 12 Abs. 2
2 Die Bewerber und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis für den Personen-
transport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten, ausgenommen Ziffer 2.113.
Art. 14 Abs. 2
2 Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern und Bewerberinnen um einen Fähig-
keitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziffern 2.121, 2.141, 2.142, 2.312, 2.313 und 2.315 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Mi- nuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden.
Art. 15 Abs. 1 1 Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile beliebig oft wiederholen.
Art. 17 Ziel und Durchführung 1 Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Zif- fer 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach dem Anhang Ziffer 1 optimiert werden.
2 Die Durchführung der Weiterbildung ist im Anhang Ziffer 3 geregelt.
5 Siehe Fussnote zu Art. 5.
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Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Dauer und Aufbau
2 Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Einzelkursen besucht werden. Ein
Einzelkurs muss ohne Anrechnung von Pausen mindestens sieben Stunden dauern. Er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
3 Von einem Einzelkurs von sieben Stunden dürfen maximal drei Stunden im Rahmen
eines E-Learning-Moduls angeboten werden. Ein Einzelkurs mit E-Learning-Modul kann auf zwei Tage aufgeteilt werden. Zwischen dem E-Learning-Modul und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen.
4 Die Durchführung von Einzelkursen mit E-Learning-Modul ist im Anhang Ziffer 4
geregelt.
Art. 20 Bst. b. Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn: b. die Kursveranstalterin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation als Anbieterin von Weiterbildungs- kursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/59/EG6 zugelassen ist.
Art. 24 Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Bst. h und 3
1 Die Kantone:
h. können zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, konkrete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
3 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur
Vermeidung von Härtefällen kann es generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Art. 27 Aufgehoben
1 Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1
vor dem 1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Arti- keln 16‒20 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
6 Siehe Fussnote zu Art. 5.
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2 Aufgehoben
3 Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1
vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Arti- keln 16‒20 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
5 Aufgehoben
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2022 in Kraft.
2 Die Artikel 10, 18 Absätze 2–4 und 26 Absatz 1 Buchstabe h sowie der Anhang
treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
10. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Art. 4 Abs. 1, 10, 12 Abs. 2–4, 14 Abs. 2, 17, 18 Abs. 4 und 21 Abs. 2 Bst. d)
Erwerb und Verlängerung der Fähigkeitsausweise
1. Handlungskompetenzen
1.1 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen wenden die Strassenverkehrs-
vorschriften an, insbesondere jene betreffend das Führen von schweren Motorwagen.
1.2 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen sind mit den ihnen zur Verfü-
gung stehenden Fahrzeugen vertraut. Sie setzen sie technisch korrekt und res- sourcenschonend ein. Sie führen die notwendigen Sicherheitskontrollen und Wartungsarbeiten durch. Sie erkennen Mängel und beheben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
1.3 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen führen schwere Motorwagen
bei unterschiedlichen äusseren Bedingungen und mit wechselnden Ladungen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen umwelt- schonend und energieeffizient.
1.4 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen übernehmen die Verantwortung
für sich, ihre Fahrgäste, das Transportgut, das Fahrzeug, den Auftraggeber und andere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen.
1.5 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen verhalten sich bei Pannen, Un-
fällen, Notfällen und Konflikten situationsgerecht. Sie setzen sich mit deren möglichen Ursachen auseinander und tragen so dazu bei, dass solche Situati- onen möglichst nicht entstehen oder mit möglichst geringem Schaden bewäl- tigt werden können.
1.6 Nur Personentransport:
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen transportieren ihre Fahrgäste mit grösstmöglicher Sicherheit und grösstmöglichem Fahrkomfort nach Fahr- plan oder Reiseprogramm an die Bestimmungsorte.
1.7 Nur Gütertransport:
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen transportieren die anvertrauten Güter unter Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung.
2. Kenntnisse und Fähigkeiten
2.1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicher-
heitsregeln
2.11 Alle Kategorien und Unterkategorien:
2.111 Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine opti-
mierte Nutzung
2.1111 Drehmomentkurven
2.1112 Leistungskurven
2.1113 Spezifische Verbrauchskurven eines Motors
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2.1114 Optimaler Nutzungsbereich Drehzahlmesser
2.1115 Optimaler Drehzahlbereich beim Schalten
2.112 Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Si-
cherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Ver- schleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen
2.1121 Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauer-
bremsanlage
2.1122 Kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage
2.1123 Optimales Verhältnis Geschwindigkeit/Übersetzung
2.1124 Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs
2.1125 Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle
2.1126 Verhalten bei Defekten
2.1127 Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten
wie elektronischen Stabilitätsprogrammen, vorausschauen- den Notbremssystemen, Antiblockiersystemen, Traktions- kontrollsystemen und Überwachungssystemen im Fahrzeug sowie von weiteren zugelassenen Fahrerassistenz- oder Automatisierungssystemen
2.113 Fähigkeit zur Optimierung des Treibstoffverbrauchs
2.1131 Anwendung der Kenntnisse von Ziffer 2.111 und 2.112
2.1132 Antizipation des Verkehrsflusses
2.1133 Geeigneter Abstand und Nutzung der Fahrzeugdynamik
2.1134 Konstante Geschwindigkeit
2.1135 Ausgeglichener Fahrstil
2.1136 Angemessener Reifendruck
2.1137 Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme für ein effizienteres
Fahren und eine bessere Routenplanung
2.114 Fähigkeit, Risiken im Strassenverkehr vorherzusehen, zu bewerten
und sich daran anzupassen
2.1141 Sensibilisierung für und Anpassung an unterschiedliche
Strassen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen
2.1142 Vorhersehen künftiger Ereignisse
2.1143 Ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei ausser-
gewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen, und Beherrschen der Verwendung der damit ver- bundenen Sicherheitsausrüstung sowie Erkenntnis, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen ver- schoben oder abgesagt werden muss
2.1144 Anpassung an Verkehrsrisiken, einschliesslich gefährlicher
Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (z. B. durch die Nutzung elektronischer Geräte oder die Nahrungs- und Getränkeaufnahme)
2.1145 Erkennen von Gefahrensituationen, Anpassung daran und
Bewältigung des damit verbundenen Stresses, insbesondere in Bezug auf Grösse und Gewicht des Fahrzeugs und schwä-
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chere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen wie Fuss- gänger und Fussgängerinnen oder Rad- und Motorradfahrer und -fahrerinnen
2.1146 Erkennen möglicher Gefahrenlagen und Ziehen korrekter
Schlüsse, wie daraus Situationen entstehen können, in de- nen Unfälle allenfalls nicht mehr zu vermeiden sind
2.1147 Wahl und Durchführung von Massnahmen, durch welche
die Sicherheitsabstände in einem solchen Umfang erhöht werden, dass Unfälle in Gefahrenlagen noch zu verhindern sind
2.12 Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
2.121 Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicher-
heitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs
2.1211 Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
2.1212 Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belas-
tung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil
2.1213 Nutzung von Automatikgetrieben
2.1214 Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer
Fahrzeugkombination
2.1215 Berechnung des Nutzvolumens
2.1216 Verteilung der Ladung
2.1217 Auswirkungen der Überladung auf die Achse
2.1218 Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
2.1219 Arten von Verpackungen und Lastträgern
2.1220 Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungs-
sicherung erforderlich ist
2.1221 Feststell- und Verzurrtechniken
2.1222 Verwendung der Zurrgurte
2.1223 Überprüfung der Haltevorrichtungen
2.1224 Einsatz des Umschlaggeräts
2.1225 Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane
2.14 Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
2.141 Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahr-
gastkomforts
2.1411 Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegun-
gen des Fahrzeugs
2.1412 Rücksichtsvolles Verkehrsverhalten
2.1413 Positionierung auf der Fahrbahn
2.1414 Sanftes Abbremsen
2.1415 Beachtung der Überhänge
2.1416 Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrs-
flächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern und -teilnehme- rinnen vorbehaltene Verkehrswege)
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2.1417 Angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die si-
chere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin obliegender Aufgaben
2.1418 Umgang mit den Fahrgästen
2.1419 Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgrup-
pen (Menschen mit Behinderungen, Kinder)
2.142 Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicher-
heitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs
2.1421 Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
2.1422 Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belas-
tung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil
2.1423 Nutzung von Automatikgetrieben
2.1424 Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer
Fahrzeugkombination
2.1425 Verteilung der Ladung
2.1426 Auswirkungen der Überladung auf die Achse
2.1427 Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
2.2 Anwendung der Vorschriften
2.21 Alle Kategorien und Unterkategorien
2.211 Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften
für den Schwerverkehr
2.2111 Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit, einschliesslich
Benützung des Fahrtschreibers
2.2112 Grundlegende kategorienspezifische Verkehrsvorschriften
2.2113 Neu in Kraft getretene Verkehrsvorschriften
2.2114 Rechte und Pflichten der Fahrzeugführer und Fahrzeugfüh-
rerinnen in der Weiterbildung
2.22 Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
2.221 Kenntnis der Vorschriften für den Gütertransport
2.2211 Beförderungsgenehmigungen
2.2212 Im Fahrzeug mitzuführende Dokumente
2.2213 Fahrverbote für bestimmte Strassen
2.2214 Strassenbenutzungsgebühren
2.2215 Verpflichtungen im Rahmen von Musterverträgen
2.2216 Erstellen von Beförderungsdokumenten
2.2217 Genehmigungen im internationalen Verkehr
2.2218 Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom
19. Mai 19567 über den Beförderungsvertrag im internatio- nalen Strassengüterverkehr
2.2219 Erstellen des internationalen Frachtbriefs
2.2220 Internationaler Güterverkehr
2.2221 Besondere Begleitdokumente
7 SR 0.741.611
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2.23 Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
2.231 Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr
2.2311 Beförderung bestimmter Personengruppen
2.2312 Sicherheitsausstattung in Bussen
2.2313 Sicherheitsgurte
2.2314 Beladen des Fahrzeugs
2.3 Gesundheit, Verkehrssicherheit, Kriminalitätsbekämpfung, Imageförderung,
wirtschaftliches Umfeld, Dienstleistung, Logistik
2.31 Alle Kategorien und Unterkategorien
2.311 Sensibilisierung in Bezug auf die Risiken des Strassenverkehrs und
auf Arbeitsunfälle
2.3111 Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche
2.3112 Verkehrsunfallstatistiken
2.3113 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Lastwagen, Gesell-
schaftswagen und Kleinbussen
2.3114 Menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen von
Verkehrsunfällen
2.3115 Unfallprävention
2.312 Fähigkeit, der Kriminalität und illegalen Einwanderungen vorzubeu-
gen
2.3121 Allgemeine Informationen
2.3122 Folgen für die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
2.3123 Vorbeugende Massnahmen
2.3124 Checkliste für Überprüfungen
2.3125 Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit der Unter-
nehmen
2.313 Gesundheitsschäden vorbeugen
2.3131 Grundsätze der Ergonomie
2.3132 Riskante Bewegungen und Haltungen
2.3133 Physische Kondition
2.3134 Übungen für den Umgang mit Lasten
2.3135 Individueller Schutz
2.314 Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geis-
tigen Verfassung
2.3141 Grundsätze einer gesunden, ausgewogenen Ernährung
2.3142 Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Drogen
2.3143 Einfluss von Müdigkeit und Stress
2.3144 Zyklus von Aktivität und Ruhezeit
2.315 Richtiges Verhalten bei Notfällen
2.3151 Lagebeurteilung
2.3152 Vermeidung von Folgeunfällen
2.3153 Verständigung der Hilfskräfte
2.3154 Bergung von verletzten Personen, erste Hilfe
2.3155 Vorgehen bei Brand (Evakuierung von Fahrgästen oder
anderen Mitfahrenden)
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2.3156 Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste
2.3157 Vorgehen bei Gewalttaten
2.3158 Erstellen von Unfallmeldungen
2.316 Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Un-
ternehmens beiträgt
2.3161 Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrzeugführers o-
der der Fahrzeugführerin für das Unternehmen
2.3162 Unterschiedliche Rollen des Fahrzeugführers oder der Fahr-
zeugführerin
2.3163 Unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrzeugführers
oder der Fahrzeugführerin
2.3164 Wartung des Fahrzeugs
2.3165 Arbeitsorganisation
2.3166 Kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechts-
streits
2.32 Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
2.321 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds
2.3211 Gütertransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Gü-
tertransport mit anderen Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader)
2.3212 Unterschiedliche Tätigkeiten im Gütertransport
2.3213 Organisation der wichtigsten Arten von Gütertransportun-
ternehmen
2.3214 Unterschiedliche Spezialisierungen (z. B. Tankwagen,
gefährliche Güter, Tiertransporte)
2.3215 Weiterentwicklung der Branche
2.33 Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und DE
2.331 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds
2.3311 Personentransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum
Personentransport mit anderen Verkehrsmitteln (z. B. Bahn)
2.3312 Unterschiedliche Tätigkeiten im Personentransport
2.3313 Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behin-
derungen
2.3314 Internationaler Personentransport
2.3315 Organisation der wichtigsten Arten von Personentransport-
unternehmen
3. Durchführung der Weiterbildung
3.1 Die Weiterbildung ist nach dem pädagogisch-didaktischen Prinzip des hand-
lungsorientierten Unterrichts zu erteilen:
3.11 Die Lehrperson vermittelt die Lerninhalte in sinnvoll strukturierten
Unterrichtseinheiten.
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3.12 Die Lehrperson richtet den Unterricht auf die Lernziele aus und setzt
dafür ein breites Methodenrepertoire (erweiterte Lehr- und Lernfor- men) ein, das auf die unterschiedlichen Lerntypen und beim Gruppen- unterricht auf die Konstellation der Gruppe der Teilnehmer und Teil- nehmerinnen abgestimmt ist. Der Unterricht erfolgt unter Einbe- ziehung möglichst vieler Sinne.
3.13 Die Lehrperson bezieht die Teilnehmer und Teilnehmerinnen aktiv in
den Unterricht ein und lässt sie ihre Erfahrungen einbringen.
3.14 Die Lehrperson knüpft an die Interessen der Teilnehmer und Teilneh-
merinnen an und stellt einen Bezug zur Aktualität her.
3.15 Die Lehrperson regt bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die
Selbstreflexion an.
3.16 Die Lehrperson strebt zusammen mit den Teilnehmern und Teilneh-
merinnen ein angenehmes Lernklima an.
3.2 Die Klassengrösse darf 16 Teilnehmer und Teilnehmerinnen pro Lehrperson
nicht übersteigen.
3.3 Die Weiterbildung hat aus theoretischen und praktischen Lerninhalten nach
Ziffer 2 zu bestehen. Zu vermitteln sind Inhalte, die:
3.31 für alle Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen gelten, wobei The-
men und Strategien zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, zur Sicher- heit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie zur umwelt- verträglichen und energieeffizienten Verwendung des Fahrzeugs vorrangig zu behandeln sind; und
3.32 auf das Branchenprofil des betreffenden Fahrzeugführers oder der
betreffenden Fahrzeugführerin zugeschnitten sind.
3.4 Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der Handlungskompetenzen
erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten ist der Kompe- tenzenkatalog der kantonalen Behörde massgeblich.
4. Weiterbildungskurse mit E-Learning-Modul
4.1 Für die Durchführung von Weiterbildungskursen mit E-Learning-Modul gel-
ten folgende Voraussetzungen:
4.1.1 Die Lerninhalte, die mit E-Learning-Modul angeboten werden, müs-
sen dafür geeignet sein.
4.1.2 Das E-Learning-Modul muss Texte, Bilder, Schemata, Animationen
oder Filme, interaktive Übungen und Ähnliches enthalten. Jedes die- ser Elemente ist mediengerecht aufzubereiten.
4.1.3 Der Anbieter muss aufzeigen, dass der Präsenzunterricht auf das
E-Learning-Modul abgestimmt ist und das im Unterricht abgegebene Lehrmittel im Einklang mit dem E-Learning-Modul steht.
4.1.4 Das E-Learning-Modul muss mit einem Online-Test abgeschlossen
werden.
4.1.5 Zum Präsenzunterricht wird nur zugelassen, wer den Online-Test des
E-Learning-Moduls bestanden hat.
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4.1.6 Zu Beginn des Präsenzunterrichts muss ein Einstiegstest bestanden
werden. Ein nicht bestandener Einstiegstest darf einmal wiederholt werden.
4.2 Die Anerkennung der Kursanbieter für Weiterbildungskurse mit E-Learning-
Modul erfolgt auf Gesuch hin zunächst provisorisch für ein Jahr durch die kantonale Behörde. Diese prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
4.2.1 Gesamtkonzept (Abstimmung des Präsenzunterrichts auf das E-Lear-
ning-Modul, Einstiegstest, Ablauf des Präsenzunterrichts)
4.2.2 Zugang zum E-Learning-Modul
4.2.3 Kursunterlagen für den Präsenzunterricht
4.2.4 Evaluationskonzept
4.3 Während der Gültigkeit der provisorischen Anerkennung ist der Kurs mit
E-Learning-Modul zu evaluieren und der Präsenzunterricht zu auditieren. Die Evaluation muss beinhalten:
4.3.1 Befragung der Kurseilnehmer und -teilnehmerinnen und der Kurslei-
tung zum Kurskonzept, zur Funktionsweise des Kurses, zur Errei- chung der Lernziele, zur Zufriedenheit der Kursteilnehmer und -teil- nehmerinnen, zur generellen Akzeptanz des Kurses usw.
4.3.2 Nachweis, dass das E-Learning-Modul die für den Präsenzunterricht
vorgeschriebene Dauer nicht massiv unterschreitet (z. B. mittels Tracking der Aktivitäten der Kursteilnehmer und -teilnehmerinnen)
4.3.3 Hinweise, wie und innert welcher Frist allfällige Mängel, die in der
Evaluation aufgezeigt werden, behoben werden
4.4 Spätestens zehn Monate nach der Erteilung der provisorischen Anerkennung
muss der Kursanbieter der kantonalen Behörde den Evaluationsbericht einrei- chen.
4.5 Die kantonale Behörde entscheidet aufgrund der Ergebnisse aus der Evalua-
tion und einem Audit über die definitive Anerkennung des Kursanbieters.
4.6 Ein Kursanbieter darf ein bereits anerkanntes E-Learning-Modul eines ande-
ren Kursanbieters in seinen Kurs integrieren, sofern der Inhaber oder die Inhaberin des E-Learning-Moduls sein oder ihr Einverständnis gibt. Diesfalls muss der Kursanbieter der kantonalen Behörde ein Gesuch mit den Unterla- gen nach den Ziffern 4.2.1, 4.2.3 und 4.2.4, einschliesslich Angabe des ver- wendeten E-Learning-Moduls, und die Einverständniserklärung des Inhabers oder der Inhaberin des bereits anerkannten E-Learning-Moduls einreichen.