AS 2021 925
Durchführungsabkommen vom 11. November 2021 zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Vanuatu
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Originaltext
Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Vanuatu
Abgeschlossen am 11. November 2021 In Kraft getreten am 10. Januar 2022
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Vanuatu, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet, mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien; bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken; in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaat- lichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20152 abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich der Artikel 4, 6 und 13 sowie der einschlägigen Beschlüsse auf- grund des Übereinkommens von Paris; in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konfe- renz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) beschlossen wer- den; unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen; unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Kli- maänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die nötigen Emissi- onsreduktionspfade festgehalten ist;
SR 0.814.012.177.9
2021-1937 AS 2021 925
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissions- arme Entwicklung bis Mitte des Jahrhunderts auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln; in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Über- einkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmass- nahmen gesetzt werden können; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Ver- meidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte; in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Ver- wendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet; in Anbetracht dessen, dass die Republik Vanuatu den Verkauf von Emissionsredukti- onen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des na- tional festgelegten Beitrags nicht behindert wird; in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder emp- fangende Partei sein kann; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. «international übertragenes Minderungsergebnis»:
a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris; b. «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 übertragen und anerkannt wurde; 2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine öffentliche oder eine private Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
3. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minde-
rung der Treibhausgasemissionen;
4. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei
nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Ar- tikel 7 – zur internationalen Übertragung von Minderungsergebnissen und de-
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
ren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu ande- ren Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge ver- pflichtet; 5. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Ar- tikel 13 des Übereinkommens von Paris;
6. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung un-
ter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Ab- satz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris; 7. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine öffentliche oder eine private Stelle, die von der übertragenden Partei im Einklang mit ihrem innerstaatli- chen Verfahren ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
8. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnis-
ses in einem Register;
9. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity
Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität be- schreibt;
10. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikato-
ren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwort- lich;
11. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contri-
bution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
12. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des
NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
13. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information
in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einhei- ten;
14. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minde-
rungsergebnissen;
15. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche
die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
16. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche
in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
17. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende
Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
18. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in
dem die Richtigkeit des Inhalts eines Monitoringberichts bestätigt wird;
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
19. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande ge-
kommen ist.
Art. 2 Ziel Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs zu schaffen. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, sowie ein ver- lässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzäh- lungen sicherzustellen.
Art. 3 Umweltintegrität Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Über- tragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrund- sätze und Kriterien: 1. die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die an- derweitig erzielt würden, sowie dauerhaft, oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
2. die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt
werden;
3. der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergeb-
nisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
4. die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:
a. keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken, b. mit den Strategien beider Parteien für eine emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen, c. den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, im Ein- klang mit dem Ziel, den Ausstoss von Kohlenstoffdioxid bis 2050 auf netto-Null zu reduzieren, d. keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von Technolo- gien oder kohlenstoffintensiven Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit der Erreichung der langfristigen Ziele des Überein- kommens von Paris, insbesondere jegliche Tätigkeiten, die auf der an- haltenden Verwendung fossiler Brennstoffe basieren, e. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung ge- gen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten, f. das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern, g. auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für prognostizierte Emissionsentwicklung,
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
h. alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken einschliesslich Ge- setzgebung berücksichtigen, i. weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen, j. eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies zweckmässig ist, und k. negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verhindern, ein- schliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Be- völkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehö- rigkeit oder des Alters.
Art. 4 Nachhaltige Entwicklung Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stam- men aus Aktivitäten, die:
1. mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Po-
litiken im Einklang stehen;
2. mit langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung, soweit an-
wendbar, im Einklang stehen und eine emissionsarme Entwicklung fördern;
3. andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen
und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;
4. gesellschaftliche Konflikte verhindern und die Menschenrechte wahren.
Art. 5 Genehmigung
1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwen-
dung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Errei- chung von NDCs erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Ab- satz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. 2. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Ein- reichung einer MADD, und informiert die andere Partei über Änderungen dieser An- forderungen. 3. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in eng- lischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Ab- kommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen. Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.
4. Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen
überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, ist die Übertragung gemäss Artikel 5 Absatz 1 nach
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
30 Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden
Parteien veröffentlicht wurden. 5. Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmi- gungen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren ak- tualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6 Form der Genehmigung
1. Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD und gibt an:
a. Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen; b. die Angabe von u. a. dem verwendeten Standard oder den verwendeten Refe- renzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungs- berichte; c. die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität; d. die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC- Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen; e. den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, deren Übertra- gung und Verwendung genehmigt werden; f. gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der ande- ren Partei. 2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur Über- tragung befugten Stelle.
Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung
1. Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs her-
vorbringt, sind Monitoringberichte und deren Verifizierung notwendig. Ein von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter und von beiden Parteien anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Verifizierungs- und Mo- nitoringberichte jeder Partei vor. 2. Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.
3. Jede Partei veröffentlicht die Verifizierungs- und Monitoringberichte.
4. Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der An- forderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Mo- nitoringberichte vorgelegt hat, sofern innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen eingetroffen sind.
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
5. Die übertragende Partei kontrolliert innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vor- gelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen: a. die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht; b. es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor; c. es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungsak- tivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte oder in- nerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden. Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Kontrolle und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis. 6. Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Kontrolle durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 8 Anerkennung der Übertragung Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 vor- liegen: 1. Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Be- richtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
2. Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in
dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Min- derungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.
3. Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem
in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.
Art. 9 Register 1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Re- gister, das die folgenden Eigenschaften aufweist:
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
a. Das Register ist öffentlich zugänglich; b. das Register wird im Anschluss an die Veröffentlichung der Genehmigungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 und die Anerkennung der Übertragungen gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 3 aktualisiert; c. das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie die für die Anerkennung der Übertra- gung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente. 2. Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die Über- tragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, bezeichnen.
Art. 10 Entsprechende Berichtigungen
1. Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen
nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar: a. an den Emissionen und der Abbauleistung in den Sektoren und bei den Treib- hausgasen, die durch den NDC abgedeckt sind; b. durch Addition aller erstmals übertragenen Minderungsergebnisse und durch Subtraktion der Minderungsergebnisse, die für die Erreichung des NDC einer Partei verwendet werden. 2. Ist der NDC einer Partei für einen Zeitraum von mehreren Jahren formuliert, so wird die Summe aller erstmals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse zum Emissionsniveau im Sinne von Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe a addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert. 3. Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse durch die Anzahl Jahre dieses Umsetzungszeitraums dividiert und anschliessend zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a addiert beziehungs- weise von diesem Emissionsniveau subtrahiert. 4. Alternativ kann jede Partei mit einem NDC für ein einzelnes Zieljahr einen mehr- jährigen Emissionspfad, Emissionspfade oder ein Budget für den NDC-Umset- zungszeitraum festlegen, die mit der Umsetzung und dem Erreichen deren NDC im Einklang sind. Die betreffende Partei wird gemäss Artikel 10 Absatz 2 dieses Abkom- mens eine entsprechende Berichtigung vornehmen. Ausserdem wird die betreffende Partei dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris spätestens zum Zeitpunkt der ersten anerkannten Übertragung gemäss diesem Abkommen den mehrjährigen Emis- sionspfad, die Emissionspfade oder das Budget für den NDC-Umsetzungszeitraum mitteilen.
5. Bei der Bewertung der Umsetzung und der Erreichung ihres NDC gemäss Arti-
kel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris trägt jede Partei den ent- sprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 4 Rechnung.
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
Art. 11 Jährliche Berichterstattung Jede Partei soll dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris jährlich quantitative Informationen übermitteln über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehaltenen, ge- löschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungs- zweck, einschliesslich der eindeutigen Kennungen der ITMOs, die auch Aufschluss über die übertragende Partei oder die erwerbende Stelle geben, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entsprechenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.
Art. 12 Zweijährliche Berichterstattung Jede Partei wird gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris sowie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens beschlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien folgende Angaben machen: 1. Im zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt über das Inventar im Endjahr des NDC, nimmt jede Partei bei der Bewertung der Erreichung ihres NDC die entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 4 vor. 2. In jedem zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt hinsichtlich eines bestimmten NDC-Umsetzungszeitraums, stellt jede Partei die folgenden Angaben be- reit: a. jährliche Informationen über erstmals übertragene und verwendete Minde- rungsergebnisse; b. jährliche Emissionsbilanzen gemäss Artikel 10 Absatz 1, sofern anwendbar; c. qualitative Angaben zu den übertragenen Minderungsergebnissen, ein- schliesslich Informationen über die Umsetzung von entsprechenden Berichti- gungen im Sinne dieses Abkommens sowie über die unter diesem Abkommen angewandten Kriterien und Bestimmungen zur Gewährleistung der Umwel- tintegrität und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs ein- gesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Arti- kel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.
Art. 14 Zuständige Behörden
1. Die Republik Vanuatu hat das Ministerium für Klimawandel, Energie, Umwelt und
Meteorologie ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicher- zustellen.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens si- cherzustellen.
Art. 15 Gemeinsames Anliegen Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die An- erkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtli- che Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragun- gen im Sinne von Artikel 20 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unver- züglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Kor- ruptionspraxis besteht.
Art. 16 Inkrafttreten Das Abkommen tritt 60 Tage nach ihrer Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Art. 17 Änderungen Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegen- seitigen Einvernehmen der Parteien.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle beigelegt.
Art. 19 Kündigung dieses Abkommens 1. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde, das heisst, frühestens im Jahr 2034.
2. Die zur Übertragung befugten Stellen werden unverzüglich über die Beendigung
des Abkommens in Kenntnis gesetzt seitens der übertragenden Partei.
Art. 20 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:
a. die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht ein- hält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Überle- gungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll; b. die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält.
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925
2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei
durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 Kalenderta- gen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 21 Beendigung
1. Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen
treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.
2. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom
Übereinkommen von Paris wirksam wird.
Geschehen in Glasgow und Port Vila am 11. November 2021 in zwei Urschriften in Deutsch und in Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Vanuatu: Simonetta Sommaruga Bruno Lengkone Tao
Übereinkommen von Paris. Durchführungsabkommen mit Vanuatu AS 2021 925