AS 2022 165
Verordnung vom 23. Februar 2022 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
vom 23. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 20201 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Beitragsarten nach Artikel 4 Absätze 1 Buchstaben b–f und 2 BIZMB; b. die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.
2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Geografischer Rahmen
1 Der geografische Rahmen der vom Bund initiierten Programme nach Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b BIZMB (Bundesprogramme) wird nach den bildungspoliti- schen Prioritäten der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Bil- dung, Forschung und Innovation (BFI-Bereich) festgelegt.
2 Im Zentrum stehen Programmländer des Bildungsprogramms der Europäischen
Union, die Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der Organisation für wirtschaftli- che Zusammenarbeit und Entwicklung, deren Schlüsselpartner sowie weitere Länder,
SR 414.513 1 SR 414.51
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sofern die Aktivitäten dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen.
Art. 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten 1 Die nationale Agentur nach Artikel 6 BIZMB veröffentlicht auf ihrer Website jähr- lich die Ausschreibungen für die Programmaktivitäten internationale Lernmobilität sowie internationale Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen, für welche Beiträge ausgerichtet werden. 2 Sie legt die Fristen für die Einreichung der Gesuche pro Bildungsbereich einschliess- lich der ausserschulischen Jugendarbeit fest.
Art. 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen Gesuchsberechtigt sind insbesondere folgende Institutionen und Organisationen des Bildungsbereichs mit Sitz in der Schweiz: a. obligatorische Schulen; b. Berufsfachschulen; c. Organisationen der Arbeitswelt; d. allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II; e. höhere Fachschulen; f. Hochschulen; g. Institutionen und Organisationen der nichtformalen Bildung, die Angebote für Weiterbildungen bereitstellen; h. Organisationen der ausserschulischen Jugendarbeit.
2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität
Art. 5 Einreichung des Gesuchs 1 Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung internationaler Lernmobilität ist der nationalen Agentur einzureichen. 2 Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.
3 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:
a. Anzahl der Personen, einschliesslich derjenigen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Mobilitätsaktivität durchführen; b. Dauer und Destinationen der Mobilitätsaktivitäten; c. Kooperationsvereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland.
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4 Die nationale Agentur kann auf Angaben nach Absatz 3 verzichten, wenn die ge-
suchstellende Institution oder Organisation eine Deklaration über den Prozess und die Qualität unterzeichnet hat.
Art. 6 Anrechenbare Kostenpauschalen 1 Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge folgende Kostenpau- schalen an: a. Pauschalen für die Kosten der Organisation der Mobilitätsaktivitäten von Ein- zelpersonen in Zusammenhang mit:
1. Vereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland,
2. Öffentlichkeitsarbeit,
3. Beratung von Personen vor und während der Mobilitätsaktivität;
b. Pauschalen zugunsten von Einzelpersonen für:
1. Mehrkosten während des Aufenthalts im Ausland oder in der Schweiz,
2. Reisekosten, die von den Mehrkosten nach Ziffer 1 nicht abgedeckt sind,
3. Kosten für spezifische Kurse vor oder während der Mobilitätsaktivität
oder aufgrund besonderer Bedürfnisse. 2 Die Institution oder Organisation leitet die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe b an die Einzelpersonen weiter.
3 Die Kostenpauschalen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
kann den Anhang anpassen aufgrund: a. der Entwicklung der Lebenshaltungskosten an Destinationen der vorgesehe- nen Mobilitätsaktivitäten; b. der Entwicklung der Pauschalen vergleichbarer internationaler Bildungspro- gramme.
Art. 7 Prüfung und Entscheid 1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem Staatsekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation (SBFI) zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung. 2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden bei deren Verteilung auf die Bildungsbereiche und die entsprechenden Institutionen und Orga- nisationen die folgenden Angaben berücksichtigt: a. Durchschnitt der prozentualen Anteile an den jährlich ausbezahlten Mitteln während den vier vorangehenden Förderjahren; b. durchschnittliche Zuwachsrate der jährlich ausbezahlten Mittel während den vier vorangehenden Förderjahren.
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3. Abschnitt: Internationale Kooperationen
Art. 8 Einreichung des Gesuchs 1 Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung einer internationalen Kooperation zwi- schen Institutionen und Organisationen ist der nationalen Agentur einzureichen. 2 Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.
3 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:
a. Ziele und Massnahmen des Kooperationsprojekts, wobei der Beitrag zu den spezifischen Zielen nach Artikel 3 Buchstabe b BIZMB auszuweisen ist; b. Kooperationsvereinbarungen mit den Partnerinstitutionen in den Partnerlän- dern; c. Projektplanung mit den Angaben zu den Meilensteinen während des Projekts sowie zur Verbreitung und Verwertung der Projektergebnisse nach Projektab- schluss; d. Finanzrahmen einschliesslich der Angaben zu Eigenleistungen und sonstigen Beteiligungen sowie weiteren Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter. 4 Die nationale Agentur kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Bei- lagen verlangen.
Art. 9 Anrechenbare Projektkosten 1 Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge die folgenden Pro- jektkosten an: a. Personalkosten nach Artikel 10; b. Sachkosten nach Artikel 11. 2 Sie rechnet die Kosten insbesondere an, wenn es sich um eine der folgenden Aktivi- täten handelt: a. länderübergreifende Projekttreffen; b. Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten; c. Multiplikatoren-Veranstaltungen. 3 Die Beiträge decken grundsätzlich höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 10 Personalkosten 1 Die nationale Agentur rechnet folgende Personalkosten an, maximal aber 800 Fran- ken pro Person und Tag: a. die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand am Projekt; b. die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge.
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2 Die Personalkosten verstehen sich einschliesslich der Gemeinkosten.
Art. 11 Sachkosten
1 Die nationale Agentur rechnet folgende effektive Sachkosten an:
a. Sachkosten für die Realisierung des Projekts, insbesondere Verbrauchsmate- rial, Drittleistungen und Reisen; b. Sachkosten, die nicht unter die Grundausstattung von Institutionen oder Or- ganisationen fallen; c. Sachkosten, die nicht durch finanzielle Leistungen anderer beteiligter Institu- tionen oder Organisationen gedeckt sind. 2 Bei Reisen werden die effektiven Kosten, maximal aber 500 Franken pro Reise in- nerhalb und 1300 Franken ausserhalb Europas angerechnet.
3 Beträgt die Reisezeit weniger als sechs Stunden, sind Zugreisen vorzuziehen.
Art. 12 Prüfung und Entscheid 1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung. 2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche gemäss den folgenden Kriterien in der nachstehenden Reihenfolge berücksichtigt: a. Beitrag einzelner Kooperationsprojekte zur Weiterentwicklung des Schweizer Bildungssystems und seiner Akteure im internationalen Kontext unter Be- rücksichtigung des geografischen Rahmens nach Artikel 2; b. Nutzen des einzelnen Kooperationsprojekts für die spezifischen Bedürfnisse eines bestimmten Bildungsbereichs; c. Grad der Kommerzialisierung der Institution oder Organisation, wobei nicht- kommerzielle Institutionen und Organisationen priorisiert werden. 3 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.
3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen
Zusammenarbeit in der Bildung
Art. 13 Einreichung des Gesuchs 1 Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt oder eine Aktivität der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung ist dem SBFI einzureichen.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. Beitrag der Ziele und Massnahmen der Projekte und Aktivitäten zu:
1. der Bildungspolitik der Schweiz,
2. der Exzellenz von Bildungsbereichen oder ihren Akteuren,
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3. den Förderbereichen nach Artikel 3 BIZMB;
b. Anzahl und Beschreibung der involvierten Institutionen und Organisationen; c. Projektplanung mit Meilensteinen; d. Finanzrahmen einschliesslich der Angaben zu Eigenleistungen und sonstigen Beteiligungen sowie weiteren Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter.
3 Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlan-
gen.
Art. 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen Gesuchsberechtigt sind folgende Institutionen und Organisationen: a. Institutionen und Organisationen nach Artikel 4 Buchstaben a–g; b. weitere Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz oder im Aus- land, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen.
Art. 15 Anrechenbare Kosten 1 Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge für das Projektmanagement oder die Projektdurchführung die folgenden Kosten an: a. Personalkosten nach Artikel 10; b. Sachkosten nach Artikel 11. 2 Die Beiträge des Bundes decken insgesamt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3 Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.
Art. 16 Prüfung und Entscheid
1 Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.
2 Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden,
wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivitäten jährlich wiederholt werden. 3 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.
4 Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung ein-
gegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zustän- digen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.
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4. Kapitel:
Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen
Art. 17 Exzellenzstipendien
1 Das SBFI kann Exzellenzstipendien für Nachdiplomausbildungen am Collège d’Eu-
rope in Brügge und Natolin oder am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz vergeben.
2 Für die Masterprogramme am Collège d’Europe in Brügge und Natolin kann es vier
Stipendien, für die Doktoratsprogramme am EUI sechs Stipendien pro akademischem Jahr vergeben.
Art. 18 Voraussetzungen für ein Stipendium Einer Person kann unabhängig von ihrer Nationalität ein Stipendium zugesprochen werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sie oder er hat mehr als zwei Jahre an einer Schweizer Hochschule studiert oder im Falle einer Tertiärausbildung im Ausland die Sekundarstufe I oder II nach einem Schweizer Lehrplan absolviert. b. Sie oder er kann zum Zeitpunkt des Gesuchs oder spätestens im Monat vor dem Beginn der Nachdiplomausbildung einen Masterabschluss einer univer- sitären Ausbildung vorweisen, der den in der Schweiz geltenden Anforderun- gen entspricht. c. Sie oder er weist eine hervorragende Qualifikation und eine hohe Motivation insbesondere mittels Referenzen aus. d. Sie oder er erfüllt die Alterskriterien der jeweiligen Hochschulinstitution so- wie deren Anforderungen an die Sprachkenntnisse in den offiziellen Sprachen der Institution.
Art. 19 Bewerbung um ein Stipendium Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich direkt bei der Hochschulinstitution nach deren Vorgaben um das Stipendium bewerben.
Art. 20 Vergabe
1 Es werden Vollstipendien für die Dauer eines akademischen Jahres vergeben.
2 Das SBFI vergibt die Stipendien basierend auf einer Vorselektion und einem Inter- view der betreffenden Hochschulinstitution mit der Kandidatin oder dem Kandidaten. Im Fall eines Studiums am Collège d’Europe organisiert das SBFI die Interviews durch ein Selektionskomitee. Das SBFI ist Mitglied des Komitees. 3 Das SBFI teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den Entscheid betreffend die Sti- pendien in Form einer Verfügung mit.
4 Stipendien am EUI werden während vier aufeinanderfolgenden akademischen Jah-
ren jährlich verlängert, sofern das EUI den Studienverlauf bestätigt.
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Art. 21 Höhe der Stipendien 1 Das SBFI legt die Höhe der Stipendien gestützt auf die folgenden Kostenpauschalen fest: a. beim Collège d’Europe: die Kostenpauschalen für die Studiengebühren sowie die Unterkunft und Verpflegung auf dem Campus; b. beim EUI: die Kostenpauschalen für die Unterkunft und Verpflegung. 2 Es berücksichtigt dabei die Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution zu den Stu- diengebühren, den Lebenshaltungskosten vor Ort sowie der Höhe der Stipendien an- derer Länder für das Studium an den Hochschulinstitutionen. 3 Andere Finanzierungquellen oder Stipendien anderer Institutionen können nur auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten beim SBFI komplementär zu einem Ex- zellenzstipendium am EUI bezogen werden. Dem Gesuch ist eine Begründung und eine Bewilligung des Vorhabens durch das EUI beizulegen.
4 Das SBFI kann dem Bezug komplementärer Finanzierungsquellen insbesondere
dann zustimmen, wenn aufgrund einer Mobilitätsaktivität im Rahmen der Ausbildung am EUI an einem anderen Ort im Ausland höhere Lebenskosten entstehen.
5 Stimmt das SBFI dem Bezug nicht zu, so wird das Stipendium anteilsmässig nicht
ausbezahlt oder zurückgefordert.
Art. 22 Institutsbeiträge 1 Das SBFI verfügt und entrichtet die Institutsbeiträge an das Collège d’Europe und an das EUI jährlich auf deren Antrag hin. 2 Es berücksichtigt dabei die Vereinbarungen zwischen den Hochschulinstituten und dem SBFI oder der Schweiz sowie die Höhe der entsprechenden Institutsbeiträge an- derer Länder. 3 Für das Collège d’Europe gilt das vom Verwaltungsrat des Collège d’Europe verab- schiedete Budget während den vorangehenden vier Förderjahren. 4 Der Institutsbeitrag an das EUI wird aufgrund der Anzahl bewilligter Stipendien pro Kohorte und Jahr festgelegt. Er enthält die Studiengebühren von 12 000 Euro pro Sti- pendium.
Art. 23 Auszahlung Die erste Hälfte der Stipendien sowie die gesamten Institutsbeiträge werden nach dem Entscheid ausbezahlt, die zweite Hälfte nach der Studienaufnahme an der jeweiligen Hochschulinstitution. Im vierten Jahr der Nachdiplomausbildung am EUI wird das Stipendium nach Antritt des letzten Semesters ausbezahlt.
Art. 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung 1 In begründeten Fällen kann das SBFI auf Gesuch der Stipendiatin oder des Stipen- diaten eine Unterbrechung der Ausbildung mit oder ohne Aufschub des Bezugs des
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Stipendiums gewähren. Dem Gesuch ist eine entsprechende Begründung und Bewil- ligung des Vorhabens durch die Hochschulinstitution beizulegen. 2 Verlässt die Stipendiatin oder der Stipendiat die entsprechende Hochschulinstitution im Verlauf des Studienjahres und bricht sie oder er die Ausbildung ab, so verfällt das Stipendium und wird pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.
5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen
Art. 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen Das SBFI kann als Begleitmassnahme insbesondere zu Programmen, Projekten oder Initiativen folgende Aktivitäten fördern: a. Information und Beratung; b. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen; c. Ausarbeitung von Projektvorschlägen im Kontext internationaler Bildungszu- sammenarbeit.
Art. 26 Information und Beratung Soweit das SBFI nicht selbst informiert oder berät, kann es auf Gesuch einer Institu- tion oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, Beiträge für die Information und Beratung der Zielgruppen der Institution oder Organisation ausrichten.
Art. 27 Vertretung von Schweizer Anliegen
1 Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Ex-
perten fachspezifischer Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz zur Vertretung von Schweizer Anliegen im internationalen Kontext beiziehen. 2 Die Delegierten sowie Expertinnen und Experten vertreten die Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen, die für Programme, Netzwerke, Projekte und Initiativen relevant sind.
Art. 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen 1 Auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, kann das SBFI für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen, Projekten oder Initiati- ven in der internationalen Bildungszusammenarbeit pro Projekt einmalig einen Bei- trag ausrichten.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:
a. Beitrag des geplanten Projekts zu den Förderbereichen nach Artikel 3 BIZMB;
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b. Beschreibung der Institution oder Organisation sowie bei Bedarf weiterer in- volvierter Institutionen und Organisationen; c. Projektplanung mit Meilensteinen; d. Finanzrahmen einschliesslich der Angaben zu Eigenleistungen und sonstigen Beteiligungen sowie weiteren Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter.
3 Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlan-
gen.
Art. 29 Anrechenbare Kosten 1 Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge nach den Artikeln 26–28 von den budgetierten Kosten die folgenden Kosten für das Management und die Durchführung der Aktivität an: a. Personalkosten nach Artikel 10; b. Sachkosten nach Artikel 11. 2 Es rechnet die Kosten nicht an, wenn sie durch die Institution oder Organisation bereits gedeckt sind. 3 Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.
Art. 30 Prüfung und Entscheid
1 Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.
2 Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden,
wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivität jährlich wiederholt wird. 3 Beiträge nach den Artikeln 26 und 27 werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Aktivitätsdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.
4 Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung ein-
gegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zustän- digen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.
6. Kapitel:
Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris
Art. 31 Beitrag 1 Der Bund gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris den finanziellen Beitrag im Rahmen der bewilligten Kredite.
2 Der Beitrag wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.
3 Er wird verwendet für:
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a. den Betrieb und den Unterhalt des Gebäudes einschliesslich werterhaltender baulicher Massnahmen; b. die Administration einschliesslich des Lohns der Direktorin oder des Direk- tors; c. die Öffentlichkeitsarbeit; d. die Aufwendungen der Auswahlkommission.
4 Nötige Unterhaltsmassnahmen dürfen nur vorgenommen werden, sofern eine Emp-
fehlung des Bundesamts für Bauten und Logistik vorliegt.
Art. 32 Auswahlkommission
1 Die Auswahlkommission prüft die Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus.
2 Sie besteht aus den folgenden Mitgliedern:
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «Fachhochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «pädagogische Hochschu- len» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; d. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses; e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierendenorga- nisationen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen
Hochschulen präsidiert die Kommission.
4 Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 33 Aufnahmeverfahren und Befristung
1 Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss dem Sekretariat der Auswahlkom-
mission ein Gesuch einreichen.
2 Die Auswahlkommission entscheidet über die Aufnahme.
3 Der Aufenthalt ist auf ein Jahr befristet.
4 Die Auswahlkommission kann den Aufenthalt um ein weiteres Jahr und in Ausnah-
mefällen nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.
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7. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Art. 34 1 Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Ab- satz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 abzuschliessen.
2 Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 18. September 20153 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird aufgehoben.
Art. 36 Änderung eines anderen Erlasses Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 wird wie folgt geändert:
Aufgehoben
Art. 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
23. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 172.010 3 AS 2015 3923 4 SR 412.101
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Anhang (Art. 6 Abs. 3)
1. Pauschalen für die Organisation internationaler
Lernmobilität von Gruppen oder Einzelpersonen (Gemeinkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
1.1 Schulbildung
Franken
Bildungspersonal – «job shadowing» und Lehrtätigkeiten, pro Mobilität 240–420 Bildungspersonal – Weiterbildung, pro Mobilität 125 Schüler/innen und Gruppen, pro Mobilität 125 pro Schüler/in max. 1250 pro Gruppe Schüler/innen, Einzelmobilität, pro Mobilität 500–600
1.2 Berufsbildung
Franken
Pro Mobilität, 1–100 pro Jahr 450–600 Pro Mobilität, ab 101 pro Jahr 250
1.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
Franken
Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, 1–50 pro Jahr 480 Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, ab 51 pro Jahr 170
Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, 1–50 pro Jahr 210 Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, ab 51 pro Jahr 50
1.4 Jugend
Franken
Pro Mobilität und Aktivität 125–200
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1.5 Erwachsenenbildung
Franken
Pro Mobilität einer Erwachsenenbildnerin / eines Erwachsenenbildners 240–420 Pro Mobilität einer/eines Auszubildenden in der Erwachsenenbildung 125
2. Pauschalen für Einzelpersonen (Mehrkosten)
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)
2.1 Schulbildung
Franken
Bildungspersonal, pro Person und pro Tag 72–192 Schüler/innen, pro Person und pro Tag 15–50
2.2 Berufsbildung
Franken
Pro Berufsfachschullehrperson und Tag 120–250 Pro Lernende/n und Lehrabsolvent/in und Tag während oder im Anschluss an die Ausbildung 40–150
2.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
Franken
Dozierende/Hochschulpersonal, pro Person und Tag 80–170 Pro Student/in für Studienaufenthalte oder Praktika und Monat 380–500
2.4 Jugend
Franken
Jugendarbeiter/innen pro Person und Tag 57–93 Jugendliche pro Person und Tag 24–63
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2.5 Erwachsenenbildung
Franken
Pro Erwachsenenbildner/in und pro Tag 120–192 Pro Auszubildende/n in der Erwachsenenbildung und pro Tag 30–150
3. Pauschalen für Einzelpersonen (Reisekosten)
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2) Franken
Jugendbegegnungen in der Schweiz: Reisen innerhalb der Schweiz und pro Person 50 Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten / -innen: Reisen innerhalb Europas und pro Person 400–500 Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten / -innen: Reisen ausserhalb Europas und pro Person 500–1300
4. Zusätzliche Pauschalen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3)
Franken
Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbil- dung: Sprachkurse vor der Mobilität pro Person 190–250 Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbil- dung: Sprachkurse während der Mobilität während maximal 10 Tagen pro Person 100–1000 Schulbildung: Kurskosten Bildungspersonal pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen) 84 Erwachsenenbildung: Kurskosten Erwachsenenbildner/innen pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen) 84 Pro Mobilität für Einzelpersonen mit besonderen Bedürfnissen (effektive Kosten, maximal) 12 000
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