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AS 2022 25

Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien. Änderung des Artikels 3 des Landwirtschaftsabkommens

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien1 Änderung des Artikels 3 des Landwirtschaftsabkommens2

Angenommen am 28. Mai 2021 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2022

Der Text von Artikel 3 des Abkommens wird durch den Text im Anhang ersetzt.

Anhang

Art. 3 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragspar- teien richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens3. 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.

1 SR 0.632.316.821.1

2 Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassung wird dieser Beschluss weder in der AS

noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/Free-Trade- Agreement/Serbia. 3 SR 0.632.316.821

2021-2412 AS 2022 25

Landwirtschaftsabkommen mit Serbien. Änd. AS 2022 25

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