AS 2022 419
Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne
Präambel
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 3
3 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, die bis zum Altersrücktritt oder bis zum Rücktritt infolge Invalidität an einer ETH tätig waren, führen den Titel mit dem Zusatz «im Ruhestand» oder dem abgekürzten Zusatz «em.» weiter.
Art. 10a Professors of Practice
1 Die ETH können dem ETH-Rat beantragen, externen Personen, die über eine breite berufliche Erfahrung verfügen und sich in ihrem Fachgebiet besonders ausgezeichnet haben, den Titel «Professor of Practice» zu verleihen. Die ETH erteilen ihnen Lehraufträge nach Artikel 17a des ETH-Gesetzes.
2 Der ETH-Rat verleiht den Titel «Professor of Practice» für die Dauer der Tätigkeit an der ETH.
3 Die Professors of Practice sind in der Lehre tätig. Sofern es die Umstände, insbesondere die Rechtslage und das Lehrgebiet, zulassen, können sie an Forschungsvorhaben mitwirken.
4 Sie können nicht die Leitung von Doktorarbeiten übernehmen. Weitere Aufgaben, die sie in diesem Bereich wahrnehmen, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements oder der zuständigen Fakultät der ETH.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7bis
1 Zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an den ETH bilden die folgenden Hochschulangehörigen je eine Gruppe:
a. die Mitglieder des Lehrkörpers:
7bis. die Professors of Practice,
Anhang
Einfügen nach der Zeile Privatdozent/Privatdozentin
Deutsch | Französisch | Italienisch | Englisch |
Professor of Practice | professor | professor | professor |
II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
19. Mai 2022 | Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Michael O. Hengartner |