AS 2022 459
Asylgesetz (AsylG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20201,
beschliesst:
I
Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 45 Abs. 1 Bst a und b sowie 3
1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen3, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b. unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
3 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.
Art. 102g Abs. 3
3 Die Beratung beinhaltet auch die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18964.
Art. 102k Abs. 1 Bst. g
1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
g. Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18965.
Art. 102l Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz
1 Betrifft nur den französischen Text.
1bis Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 102k Absatz 1 Buchstabe g kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden, wenn diese Beratung und Unterstützung nicht bereits in einem Zentrum des Bundes erfolgt sind.
2 Der Bund richtet der Rechtsberatungsstelle durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 1bis aus. ...
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht | Nationalrat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Andreas Aebi |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2022 unbenützt abgelaufen.6
2 Es wird auf den 1. September 2022 in Kraft gesetzt.
29. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |