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AS 2023 3

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 47a Kontrolle der Befüll- und Waschplätze

1 Die Kantone erheben und kontrollieren mindestens einmal innerhalb von vier Jahren die Befüll- und Waschplätze von beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern von Pflanzenschutzmitteln, auf denen Spritz- und Sprühgeräte befüllt oder gereinigt werden.

2 Sie sorgen dafür, dass die festgestellten Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren, behoben werden.

3 Sie erstatten dem BAFU alle vier Jahre Bericht über den Stand der Erhebungen, der Kontrollen, die festgestellten Mängel und deren Behebung.

Art. 48 Abs. 3

3 Die Kantone teilen dem BAFU nach dessen Vorgaben die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Ermittlungen zu Pestiziden in den Gewässern jährlich bis zum 1. Juni mit.

Art. 48a Meldung von Grenzwertüberschreitungen

1 Das BAFU meldet den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte Pestizide zur Überprüfung der Zulassung, wenn:

  • a. diese oder ihre Abbauprodukte den Grenzwert von 0,1 µg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG); oder

  • b. diese die ökotoxikologischen Grenzwerte in Oberflächengewässern wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG).

2 Als ökotoxikologische Grenzwerte gelten die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle Nummer 4, die vom generellen Wert von 0,1 µg/l abweichen.

3 Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:

  • a. er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen;

  • b. mindestens in fünf Prozent aller untersuchten Gewässern überschritten wird; und

  • c. eine Verbreitung nach Buchstaben a und b mindestens in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gemessen wird.

4 Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Oberflächengewässer als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:

  • a. er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen;

  • b. mindestens in 10 Prozent aller untersuchten Gewässern überschritten wird; und

  • c. eine Verbreitung nach Buchstaben a und b mindestens in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gemessen wird.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2022

Die Kantone erheben und kontrollieren die Befüll- und Waschplätze nach Artikel 47a erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2026. Festgestellte Mängel sind je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, zu beheben. Bis zum Abschluss dieser erstmaligen Kontrollen erfolgt die Berichterstattung (Art. 47a Abs. 3) jährlich.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

16. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr