AS 2023 337
Bundesgesetz
über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
(Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)
(Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. August 20191,
beschliesst:
I
Das Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20102 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «EZV»3.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II) nach dem Netzbeschluss vom 10. Dezember 20124 erhoben.
Art. 3 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen und italienischen Text), Abs. 1 und 2
1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen Nationalstrassen I und II benützt werden.
2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Erhebung und Entrichtung der Abgabe
Art. 6a Form der Entrichtung
Die Abgabe ist zu entrichten:
a. mit dem Kauf einer Klebevignette; oder
b. mit der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) (E-Vignette).
Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 5
Klebevignette
1 Aufgehoben
2 Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.
5 Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.
Art. 7a E-Vignette
1 Das Kontrollschild ist zu registrieren, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.
2 Die Abgabe gilt als für jedes Fahrzeug entrichtet, das mit dem registrierten Kontrollschild rechtmässig verkehren darf.
Art. 7b Abfrage der Berechtigung zur Benützung der Nationalstrassen I und II
Die Person, die das Kontrollschild registriert, kann sich bei der Registrierung damit einverstanden erklären, dass im Informationssystem öffentlich abrufbar ist, dass die Abgabe entrichtet worden ist.
Art. 8 Abs. 2
2 Die Klebevignette und die E-Vignette berechtigen zur Benützung der Nationalstrassen I und II vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Art. 9 Herausgabe der Klebevignette
Die EZV gibt die Klebevignette heraus.
Art. 9a Erhebung der Abgabe
1 Für die Erhebung der Abgabe mittels Klebevignette sind zuständig:
a. die EZV an der Grenze;
b. die Kantone im Landesinnern.
2 Für die Erhebung der Abgabe mittels E-Vignette ist die EZV zuständig.
Art. 10 Abs. 1
1 Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19855 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel verwendet.
Art. 11 Kontrollen
1 Zur Überprüfung der Abgabeentrichtung führen Kontrollen durch:
a. die EZV an der Grenze und im Grenzraum nach Artikel 3 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20056;
b. die Kantone im Landesinnern.
2 Soweit es für die Überprüfung der Abgabeentrichtung notwendig ist, registriert die EZV die Kontrollschilder von Fahrzeugen, für die nach Artikel 4 keine Abgabe entrichtet werden muss.
3 Die EZV und die Kantone können Anlagen und mobile Geräte für automatisierte und stichprobenartige Kontrollen einsetzen.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Anlagen für automatisierte Kontrollen.
Gliederungstitel vor Art. 12a
5a. Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe
Art. 12a Betrieb eines Informationssystems
Die EZV betreibt für die Erfüllung der folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der E-Vignette ein Informationssystem:
a. Erhebung der Abgabe;
b. Überprüfung der Abgabeentrichtung;
c. Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen.
Art. 12b Inhalt des Informationssystems
1 Die EZV darf Personendaten bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
2 Für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen darf sie die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten:
a. Angaben über durchgeführte Kontrollen;
b. Angaben im Zusammenhang mit Übertretungen nach Artikel 14.
3 Der Bundesrat regelt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht:
a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b. den Katalog der zu erfassenden Daten;
c. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
d. die Beschaffung und die Weitergabe der Daten;
e. die Dauer der Aufbewahrung der Daten;
f. die Datensicherheit.
Art. 12c Datenbeschaffung
Die mit der Erhebung der Abgabe und der Überprüfung der Abgabeentrichtung betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fahrzeughalterdaten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes oder in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwenden die Daten ausschliesslich für die jeweils vorgesehenen Zwecke.
Art. 12d Schnittstellen
1 Das Informationssystem der EZV kann so mit den anderen Informationssystemen der EZV zur Erhebung von Strassenverkehrsabgaben und zur Personen- und Kundendatenverwaltung verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist.
2 Eine Verbindung des Informationssystems der EZV mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die die EZV Zugriff hat, ist nur zulässig, soweit die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht.
Art. 12e Datenbekanntgabe an Behörden und an mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen
1 Die EZV darf den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Abrufverfahren Daten des Informationssystems zugänglich machen, soweit diese für die Durchführung von Kontrollen sowie für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz erforderlich sind.
2 Sie darf Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, im Abrufverfahren Daten des Informationssystems zugänglich machen, soweit diese für die Durchführung von Kontrollen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
3 Die bekanntgegebenen Daten sind ausschliesslich für die jeweils vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der EZV nicht weitergegeben werden.
Art. 12f Archivierung und Vernichtung der Daten
1 Die erhobenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es zur Erfüllung des Zweckes, für den sie erhoben wurden, notwendig ist.
2 Die bei einer Kontrolle erhobenen Daten werden unmittelbar vernichtet, wenn die Kontrolle ergibt, dass das Kontrollschild im Informationssystem der EZV registriert ist.
Art. 12g Amtshilfe und Anzeigepflicht
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen sich die benötigten Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2 Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.
3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen.
4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden richtet sich nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht.
Gliederungstitel vor Art. 12h
6. Abschnitt: Verjährung der Abgabeforderung und Rechtsschutz
Art. 12h Verjährung der Abgabeforderung
1 Die Abgabeforderung verjährt am Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben worden ist.
3 In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung fünf Jahre, nachdem die Abgabe fällig geworden ist.
4 Ist die Abgabeforderung die Folge einer Übertretung nach Artikel 14, so richtet sich die Verjährung nach Artikel 17.
Gliederungstitel vor Art. 13
Aufgehoben
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen erster kantonaler Instanzen kann innerhalb von dreissig Tagen bei der EZV Beschwerde erhoben werden.
1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der EZV kann innerhalb von dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
Art. 14 Abs. 1
1 Wer ohne Entrichtung der Abgabe vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug, für das die Abgabe entrichtet werden muss, eine Nationalstrasse I oder II benützt oder die Klebevignette entgegen den Vorschriften nach Artikel 7 verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.
Art. 15 Abs. 1 erster Satz
1 Die EZV verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt (Art. 11 Abs. 1 Bst. a). ...
Art. 16 Abs. 1
1 Die Kantone verfolgen Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b).
Art. 18 Abs. 1, 3 und 4
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.
4 Die EZV und die Kantone können die Erhebung der Abgabe mittels Klebevignette durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.
Art. 19a Abschaffung der Klebevignette
Beträgt der Anteil der Klebevignette weniger als 10 Prozent aller verkauften Klebevignetten und E-Vignetten, so wird die Klebevignette abgeschafft.
II
Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19588 wird wie folgt geändert:
Art. 89e Bst. b und k
Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:
b. die Eidgenössische Zollverwaltung9: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199610, für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
k. die Stellen, denen die Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe übertragen wird: die hierfür erforderlichen Fahrzeugdaten und Fahrzeughalterdaten.
Art. 89g Abs. 6 zweiter Satz
6 ... Die für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe und der Nationalstrassenabgabe erforderlichen Daten werden der Eidgenössischen Zollverwaltung automatisch übermittelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Er bestimmt den Zeitpunkt der Abschaffung der Klebevignette (Art. 19a) und setzt auf diesen Zeitpunkt hin die Änderungen gemäss Anhang in Kraft.
Ständerat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Alex Kuprecht | Nationalrat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 2021 unbenützt abgelaufen.11
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. August 2023 in Kraft gesetzt.
3 Es werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt:
a. die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Ziff. II);
b. gemäss seiner Ziffer III Absatz 3, die Änderungen im Anhang zum Nationalstrassenabgabegesetz.
16. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Ziff. III Abs. 3)
Das Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201012 wird wie folgt geändert:
Art. 6a Entrichtung der Abgabe
1 Die Abgabe ist mit der Registrierung des Kontrollschilds im Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)13 zu entrichten.
2 Sie ist zu entrichten, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.
3 Sie gilt als für jedes Fahrzeug entrichtet, das mit dem registrierten Kontrollschild rechtmässig verkehren darf.
Art. 7 und 7a
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2
2 Die Registrierung des Kontrollschilds berechtigt zur Benützung der Nationalstrassen I und II vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Art. 9
Aufgehoben
Art. 9a Erhebung der Abgabe
Für die Erhebung der Abgabe ist die EZV zuständig.
Art. 12a Einleitungssatz
Die EZV betreibt für die Erfüllung der folgenden Aufgaben ein Informationssystem:
Art 13 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1
1 Wer ohne Entrichtung der Abgabe vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug, für das die Abgabe entrichtet werden muss, eine Nationalstrasse I oder II benützt, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.
Art. 18 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 19 erster Satz
Die EZV und beauftragte Dritte erhalten eine Aufwandsentschädigung. ...
Art. 19a
Aufgehoben