AS 2023 63
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 115 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Art. 118c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Februar 2023
Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 8. Februar 2023 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 16. April 2023 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:
a. Erdnüsse aus Bolivien;
b. Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien;
c. Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon;
d. Sesamsamen aus Nigeria;
e. Okra aus Vietnam;
f. Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
8. Februar 2023 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
(Art. 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)
Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen nach den Artikeln 37−43 unterliegen
Ziff. 1
Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17932 aufgeführt sind.