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AS 2023 838

Verlängerung der befristeten Durchführungsvereinbarung
auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs
Abgeschlossen am 7. Dezember 2023In Kraft getreten am 1. Januar 2024

Präambel

Das schweizerische Bundesamt für Strassen
und
das deutsche Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

im Folgenden Vertragsparteien genannt,

haben gestützt auf Artikel 47 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 19991 mit dem Ziel einer verbesserten verwaltungsmässigen Durchführung und der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit,

Folgendes beschlossen:

Art. 1 Verlängerung

Die befristete Durchführungsvereinbarung über die gegenseitige Duldung von Kennzeichen und Zulassungsscheinen zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen und dem deutschen Bundesministerium für Digitales und Verkehr, die gestützt auf Artikel 47 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 im Jahr 20212 geschlossen wurde, wird verlängert. Diese Vereinbarung ist gültig bis zum Erlass einer unbefristeten Vereinbarung mit demselben Gegenstand, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.

Art. 2 Inkrafttreten

Die Verlängerung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Regierungen befugten unterzeichnenden Vertreter beider Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet. So geschehen am 23. November 2023 in Bern Für dasBundesamt für Strassen:Jürg Röthlisberger So geschehen am 7. Dezember 2023 in Berlin Für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:Iris Reimold

Verlängerung der befristeten Durchführungsvereinbarung<br />auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs<br />Abgeschlossen am 7. Dezember 2023In Kraft getreten am 1. Januar 2024 | Lexipedia | Lexipedia