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AS 2024 8

Verordnung
über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
Änderung vom 8. Dezember 2023

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. November 20111 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im gesamten Erlass wird der Ausdruck «Fähigkeitszeugnis» durch «eidgenössisches Diplom» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 6 Abs. 2

2 Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte übernehmen will, muss verfügen über:

  • a. ein Diplom in einem Medizinalberuf nach dem Medizinalberufegesetz;

  • b. ein Diplom einer Hoch- oder Fachhochschule mindestens auf Bachelorstufe, das von der Prüfungskommission für das Veterinärwesen (Prüfungskommission) anerkannt ist; oder

  • c. ein Diplom als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent mit 5 Jahren Arbeitserfahrung (Voll- oder Teilzeit) nach Abschluss, im betreffenden Vollzugsbereich.

Neuer Gliederungstitel nach Art. 18

(Art. 18a und 18c Bst. a)

Personendaten, die im Rahmen dieser Verordnung bearbeitet werden

Liste der Daten

Bezeichnung

Daten mit * dürfen mit den Referierenden und den Teilnehmenden ausgetauscht werden

Daten mit ** werden nach Diplomausstellung gelöscht

Zugriffrechte

Name

*

BLV

Vorname

*

BLV

Geschlecht

BLV

Geburtsdatum

BLV

Heimatort

BLV

AHV-Nummer

BLV

Arbeitsadresse

*

BLV

Rechnungsadresse

BLV

Privatadresse

BLV

geschäftliche Telefonnummer

*

BLV

private Telefonnummer

BLV

E-Mail-Adresse

*

BLV

Arbeitsgeber

*

BLV

Lebenslauf

**

BLV

Bisherige Diplome

**

BLV

Diplom-Anerkennungen

BLV

höchste abgeschlossene Ausbildung

*

BLV

Sprache

BLV

Prüfungsprotokolle

BLV

Noten und Bewertungen

BLV

Rekurse

BLV

Entscheide des BLV und der PK

BLV

Verfügungen des BLV gemäss Artikel 83 und 92 der Verordnung vom 27. Mai 20202 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

BLV

Dispensationen

BLV

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