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AS 2025 313

Bundesgesetz
über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht
vom 22. Dezember 2023

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. April 20231,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Art. 13 Abs. 11 Das IGE erhebt Gebühren für: a. das Erteilen und das Aufrechterhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln; b. das Führen und das Auflegen von Registern; c. die Bewilligungserteilung an und die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften; d. die gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen; unde. weitere Vollzugshandlungen nach den Erlassen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

2. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923

Gliederungstitel vor Art. 754.Kapitel:
Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

Art. 75 Anzeige verdächtiger Waren1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.2 In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 stellen können.

Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung1 Haben Inhaber und Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.2 Die Antragsteller und Antragstellerinnen können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird: a. im ordentlichen Verfahren (Art. 77c–77h); oderb. im vereinfachten Verfahren (Art. 77hbis), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.3 Sie können im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6 Die Antragsteller und Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zu machen, welche das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 77 Zurückbehalten von Waren1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 den Verdacht, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so:a. behält es die Ware zurück; undb. teilt es dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 76 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 77hbis.3 Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser oder diese vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.4 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.

Art. 77aBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 77b Abs. 1 und 31 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 77c Sachüberschrift und Abs. 1–3Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware1 Aufgehoben2 Betrifft nur den italienischen Text.3 Aufgehoben

Art. 77eBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 77f Abs. 22 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 77g Abs. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 77h Abs. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5a. Titels

Art. 77hbis Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 den Verdacht hat, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst; undb. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 76 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn oder sie darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er oder sie die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 77 Absätze 3 und 4, 77a, 77b und 77h.5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung zu oder lässt er oder sie sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie oder er dies nach Artikel 76 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers oder der Antragstellerin gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin sind ausgeschlossen. 6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller oder die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren.

3. Topographiengesetz vom 9. Oktober 19924

Art. 12 Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem ZollgebietDie Hilfeleistung beim Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet richtet sich nach den Artikeln 75–77hbis des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19925.

4. Markenschutzgesetz vom 28. August 19926

Gliederungstitel vor Art. 703.Kapitel:
Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist.2 In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann.

Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so kann er beziehungsweise sie dem BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.2 Die Antragsteller können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird: a. im ordentlichen Verfahren (Art. 72c–72h); oderb. im vereinfachten Verfahren (Art. 72i), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.3 Sie können im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.6 Die Antragsteller müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 72 Zurückbehalten der Waren1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so:a. behält es die Ware zurück; undb. teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i.3 Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.4 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.

Art. 72aBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 72b Abs. 1 und 3 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 72c Sachüberschrift und Abs. 1–3Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware1 Aufgehoben 2 Betrifft nur den italienischen Text.3 Aufgehoben

Art. 72eBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 72f Abs. 2 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 72g Abs. 2 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 72h Abs. 1 und 21 Betrifft nur den italienischen Text.2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Titels

Art. 72i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist; undb. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 72 Absätze 3 und 4, 72a, 72b und 72h.5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Artikel 71 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren.

5. Designgesetz vom 5. Oktober 20017

Gliederungstitel vor Art. 465.Abschnitt:
Hilfeleistung beim Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

Art. 46 Anzeige verdächtiger Gegenstände1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht.2 In diesem Falle ist es ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Artikel 47 stellen kann.

Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann sie oder er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.2 Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Gegenstände vernichtet werden:a. im ordentlichen Verfahren (Art. 48c–49); oderb. im vereinfachten Verfahren (Art. 49a), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.3 Sie kann im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Gegenstände ihr übergeben werden, damit sie sie selber vernichtet. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.6 Die Antragstellerin muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so:a. behält es die Gegenstände zurück; undb. teilt es dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 49a.3 Das BAZG behält die Gegenstände während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem die Antragstellerin die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit diese vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.4 In begründeten Fällen kann es den Gegenstand während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.

Art. 48aBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 48b Abs. 1 und 31 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 48c Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung der Gegenstände1 und 3 Aufgehoben

Art. 48eBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 48f Abs. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 48g Abs. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 49 Abs. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 49a Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen1 Das BAZG behält Gegenstände zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind; undb. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über den Verdacht und die zurückbehaltenen Gegenstände und weist sie oder ihn darauf hin, dass die Gegenstände vernichtet werden, wenn sie oder er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.4 Lehnt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 48 Absätze 3 und 4, 48a, 48b und 49.5 Stimmt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt sie oder er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Gegenstände auf Kosten der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie dies nach Artikel 47 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche der Antragstellerin gegen die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.6 Die zuständige Behörde informiert die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Gegenstände.

6. Patentgesetz vom 25. Juni 19548

Art. 40e Abs. 1 erster Satz

1 Die in den Artikeln 36–40d vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind; im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d gilt eine Frist von 30 Arbeitstagen als angemessen. …

Gliederungstitel vor Art. 86a

4. Abschnitt:
Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

Art. 86a

A. Anzeige verdächtiger Waren

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt.

2 In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person einen Antrag nach Artikel 86b stellen kann.

Art. 86b

B. Antrag auf Hilfeleistung

1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so kann er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.

2 Der Antragsteller kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:

  • a. im ordentlichen Verfahren (Art. 86f–86k); oder

  • b. im vereinfachten Verfahren (Art. 86l), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.

3 Er kann im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihm übergeben wird, damit er sie selber vernichtet.

4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 86c Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.

6 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.

7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 86c

C. Zurückbehalten von Waren

1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so:

  • a. behält es die Ware zurück; und

  • b. teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 86b Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 86l.

3 Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

4 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.

Art. 86d

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 86e Abs. 1 und 3

1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 86f Randtitel sowie Abs. 1 und 3

F. Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware

I. Verfahren

1 und 3 Aufgehoben

Art. 86h

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 86i Abs. 2

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 86j Abs. 2

2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 86k Abs. 2

2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Titels

Art. 86l

H. Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:

  • a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt; und

  • b. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 86b Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.

2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen.

3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.

4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 86c Absätze 3 und 4, 86d, 86e und 86k.

5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Artikel 86b Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.

6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren.

7. Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 20139

Gliederungstitel vor Art. 32

5. Kapitel Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

Art. 32 Abs. 1 und 21 Die Hilfeleistung beim Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–72i MSchG10.2 Betrifft nur den französischen Text.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. Dezember 2023

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 22. Dezember 2023

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. April 2024 unbenützt abgelaufen.11

2 Es wird auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt.

15. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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