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AS 2025 631

Verordnung
über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
Änderung vom 15. Oktober 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Mai 20221 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sicherstellungspflicht1 Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Schweiz im Fall einer schweren Mangellage in den Jahren 2025–2028 jeweils von Oktober bis April hinreichend mit Erdgas versorgt wird:a. Aziende Industriali di Lugano SA;b. Erdgas Zentralschweiz AG; c. Ganeos AG;d. Gasverbund Mittelland AG;e. Gaznat SA.2 Sie müssen sicherstellen, dass ab dem 1. November 2025, ab dem 1. Dezember 2026 und ab dem 1. Dezember 2027 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.

Art. 4 Anrechenbare Kosten des Transportnetzes1 Kosten, die aufgrund von Massnahmen nach dieser Verordnung entstehen, gelten nach Artikel 8a des Energiegesetzes vom 30. September 20162 als anrechenbare Kosten des Transportnetzes. 2 Sie müssen im Netznutzungsentgelt separat ausgewiesen werden.

Art. 7 Abs. 66 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2028 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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