AS 2025 712
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Änderung
des Abkommens vom 25. April 1968 über die Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Schiedssprüchen in Zivilsachen
Abgeschlossen am 26. Oktober 2025In Kraft getreten am 1. Januar 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
sind übereingekommen, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 25. April 19681 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen wie folgt abzuändern:
Art. 11.Es wird nach Artikel 1 Absatz 1 ein neuer Absatz wie folgt eingefügt:Anerkannt werden auch gerichtliche Entscheidungen auf Bezahlung von Prozesskosten oder auf Rückerstattung von Aufwendungen im Rahmen der Verfahrenshilfe (unentgeltlichen Rechtspflege), auch wenn der Anspruch dem Staat zusteht.2.Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 9 lautet:9. wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen, obschon er vom Richter über die Möglichkeit eines solchen Vorbehaltes belehrt wurde.3.Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 lautet:2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;4.Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen
Art. 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Vaduz am 26. Oktober 2025 in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher Sprache. Für dieSchweizerische Eidgenossenschaft: Beat Jans Für dasFürstentum Liechtenstein: Emanuel Schädler