AS 2025 856
Reglement für das Bundesgericht (BGerR)
Präambel
Das Bundesgericht
erlässt folgendes Reglement:
I
Das Reglement vom 20. November 20061 für das Bundesgericht wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 11 Über die Wahlen nach Artikel 3 Absätze 3–5 fasst das Gesamtgericht bis am 15. Oktober des Wahljahres Beschluss.
Art. 26 Abs. 66 Die Zusammensetzung der Abteilungen, einschliesslich der Namen der ordentlichen und der nebenamtlichen Richter und Richterinnen, ist auf der Website des Bundesgerichts aufgeführt.
Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung (Art. 22 BGG)Die Erste strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden gegen die Entscheide in Strafsachen, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell oder über ein betreffendes Revisionsgesuch befunden wird, sowie, im Bereich des Strafrechts, gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).
Art. 35a Zweite strafrechtliche Abteilung (Art. 22 BGG)Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden betreffend: a. strafprozessuale Zwischenentscheide;b. strafprozessuale Endentscheide (einschliesslich Nichtanhandnahme-verfügungen und Verfahrenseinstellungen);c. Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen;d. selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts, Entscheide über eine Friedensbürgschaft in einem selbstständigen Verfahren und Entscheide im selbstständigen Einziehungsverfahren, sowie betreffende Revisionsgesuche.
Art. 66 Abs. 3Aufgehoben
II
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
18. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: François Chaix |