AS 2026 117
Verordnung des EDI
über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Anhang 6 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung vom 30. Mai 20111 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 13. März 2026 um 10 Uhr in Kraft.2
16. Januar 2026 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 2 Abs. 2)
Verzeichnis e:
Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung
TitelBetrifft nur den französischen Text.
Ziff. 130 und 131Aufgehoben
Ziff. 303 und 315–320 Nummer Bezeichnung 303 CannabinoideJede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), unabhängig vom Hydrierungsgrad des nicht phenolischen Benzorings, durch Substitution:– an den Positionen 3, 6 und 9 durch beliebige Alkylgruppen. Diese Strukturen können zusätzlich auf eine oder mehrere der folgenden Arten substituiert sein:– an beliebigen Positionen in beliebigem Ausmass mit Alkyl-, Alkoxy-, Halogen- und Hydroxygruppen. Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen. 315 Phenylalkylamine Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Phenethylamin:sofern sie:– an der Alkylkette an Position R1 unsubstituiert oder durch eine Alkylgruppe substituiert ist;– im Phenylring unsubstituiert oder mit Alkyl-, Alkoxy-, Alkylendioxy-, Halogen- oder Hydroxy-Substituenten in irgendeinem Ausmass substituiert ist, unabhängig davon, ob sie im Phenylring durch einen oder mehrere andere univalente Substituenten weiter substituiert ist;– am Stickstoffatom der Aminogruppe unsubstituiert oder mit einer oder mehrerer Alkyl- oder Benzylgruppen substituiert ist, unabhängig davon, ob diese im Phenylring der Benzylgruppe in irgendeiner Art substituiert ist. Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen. 316 Desnitazen-DerivateJede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Desnitazen:sofern sie: – am Phenylring (R1) und am Phenylring des Benzimidazols (R2) unsubstituiert oder in beliebiger Weise und beliebigem Ausmass substituiert ist;sowie zusätzlich – am Stickstoff der Amingruppe (R3 und R4) unsubstituiert oder in beliebigem Ausmass mit Alkylgruppen substituiert ist. Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen. 317 Orphin-Derivate (Piperidylbenzimidazolon-Derivate)Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Orphin:sofern sie: – am Phenylring (R1), an der Benzimidazolstruktur (R2, R3) oder am Piperidinylring (R4) unsubstituiert oder in beliebiger Weise und beliebigem Ausmass substituiert ist mit Alkyl-, Alkenyl-, Alkoxy-, Halogen-, Hydroxy- oder Nitro-Gruppen. Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen. 318 CH-PIATA (CH-PIACA) N-Cyclohexyl-2-(1-pentyl-1H-indol-3-yl)acetamid 319 Rilmazafon 1-[4-Chlor-2-(2-chlorbenzoyl)phenyl]-5-[(glycylamino)methyl]-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-carboxamid Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen. 320 Clonazafon Glycyl-N-[2-(2-chlorobenzoyl)-4-nitrophenyl]glycinamid