Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:
a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien entspricht; und
b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
Ist der Schutz eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Hoheitsgebiet der klagenden Vertragspartei wegen bewaffneter Konflikte, Naturkatastrophen oder anderer ausserordentlicher Ereignisse, die das kulturelle Erbe dieser Vertragspartei gefährden können, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis das Kulturgut bei seiner Rückführung nicht länger gefährdet ist.
Eine Rückführungsklage in der Schweiz verjährt ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden der klagenden Vertragspartei Kenntnis erlangt haben, wo und in wessen Besitz sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch dreissig (30) Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; diese Klage erfolgt unbeschadet anderer bestehender Mechanismen zur Rückführung von Kulturgütern.
Eine Rückführungsklage im Plurinationalen Staat Bolivien verjährt sechs (6) Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden der klagenden Vertragspartei Kenntnis erlangt haben, wo und in wessen Besitz sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch fünfzig (50) Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; diese Klage erfolgt unbeschadet anderer bestehender Mechanismen zur Rückführung von Kulturgütern.