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AS 2026 191

Übereinkommen vom 20. März 1958
der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden
SR 0.741.411; AS 1973 1468

Hinweis

Übereinkommen vom 20. März 1958
der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden

SR 0.741.411; AS 1973 1468

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Kambodscha*

3. Februar

2026 B

4. Februar

2026

Kirgisistan

1. September

2023 B

31. Oktober

2023

Mongolei

29. April

2026 B

28. Juni

2026

Usbekistan*

20. Oktober

2025 B

19. Dezember

2025

Vietnam*

26. Juli

2023 B

24. September

2023

  • * Vorbehalte und Erklärungen.

  • Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO): https://treaties.un.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Übereinkommen vom 20. März 1958<br />der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,<br />die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können,<br />und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung<br />von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden<br />SR 0.741.411; AS 1973 1468 | Lexipedia | Lexipedia