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AS 2026 313

Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
(VpM-BLW)

Präambel

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird wie folgt geändert:

1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.

2 Anhang 4 Ziffer 11 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

29. Mai 2026

Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer

(Art. 2)

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

1 Nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. aus Ägypten

1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Anforderungen der Artikel 1–8 sowie der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/12892 erfüllt sind.

1.2 Überprüfung der Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 30. November 2029 überprüft.

(Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK3 bei erhöhtem phytosanitären Risiko

Ziff. 2.1 Fussnote

2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12014.

Ziff. 3.1 Fussnote

3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–4, Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 8, 9 und 11 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/6325.

Ziff. 4.1 Fussnote

4 Spodoptera frugiperda (Smith)

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/11346.

Ziff. 10

10 Popillia japonica Newman

10.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

  • 10.1.1 Erhebungen innerhalb und ausserhalb von abgegrenzten Gebieten

1 Der zuständige kantonale Dienst führt jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten von Popillia japonica Newman gemäss dem Gebietsüberwachungsauftrag des EPSD durch.

2 Für die Berichterstattung über die durchgeführten jährlichen Erhebungen gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen.

  • 10.1.2 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

1 Wird das Auftreten von Popillia japonica Newman amtlich bestätigt, so bestimmt der zuständige kantonale Dienst so rasch wie möglich das Ausmass des Befalls durch den Einsatz von Fallen mit Lockstoffen für Popillia japonica Newman und richtet unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des Schädlings ein.

2 Das abgegrenzte Gebiet besteht aus:

  • a. einem Befallsherd, der den Bereich umfasst, in dem das Auftreten von Popillia japonica Newman amtlich bestätigt wurde, umgeben von einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 1 km;

  • b. einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 5 km über die Grenze des Befallsherdes hinaus.

3 Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets berücksichtigt der zuständige kantonale Dienst die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie von Popillia Japonica Newman, das Ausmass des Befalls, die besondere Verteilung der Hauptwirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet, die Topografie und den Nachweis der Ansiedlung von Popillia japonica Newman.

4 Er kann basierend auf den Kriterien nach Absatz 3 und im Einvernehmen mit dem BLW von den Vorgaben nach Absatz 2 abweichen.

5 Er sensibilisiert die Öffentlichkeit mit Unterstützung des EPSD innerhalb der abgegrenzten Gebiete bezüglich der von Popillia japonica Newman ausgehenden Bedrohung und informiert sie über die Massnahmen, die getroffen werden, um Popillia japonica Newman zu tilgen und ihre weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Die zuständigen kantonalen Dienste und der EPSD stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Betriebe über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete und die Massnahmen informiert sind.

  • 10.1.3 Ausnahme von der Pflicht zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete

Der zuständige kantonale Dienst kann im Einvernehmen mit dem BLW auf die Einrichtung eines abgegrenzten Gebietes verzichten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Es liegen Nachweise vor, dass sich Popillia japonica Newman nicht vermehrt hat.

  • b. Es liegen Nachweise vor:

    1. dass Popillia japonica Newman mit den Pflanzen, auf denen sie gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren; oder

    2. dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist.

  • 10.1.4 Aufhebung der Abgrenzung

Der zuständige kantonale Dienst kann die Abgrenzung aufheben, wenn Popillia japonica Newman auf der Grundlage der Erhebungen nach Ziffer 10.1.1 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren im abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.

  • 10.1.5 Massnahmen zur Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung

1 Der zuständige kantonale Dienst ergreift in den Befallsherden folgende Massnahmen zur Tilgung:

  • a. gegen die Adulten von Popillia japonica Newman: sämtliche Massnahmen, die für das Gebiet sinnvoll und wirksam sind, um das Ziel zu erreichen, mindestens aber eine der folgenden Massnahmen:

    1. Massenfang mit Fallen und Lockstoffen,

    2. Strategie des Anlockens und Abtötens,

    3. Behandlung der Pflanzen mit einem Insektizid,

    4. biologische Bekämpfung;

  • b. gegen die Larven von Popillia japonica Newman: sämtliche Massnahmen, die für das Gebiet sinnvoll und wirksam sind, um das Ziel zu erreichen, mindestens aber zwei der folgenden Massnahmen:

    1. geeignete Behandlungen des Bodens, in dem Larven von Popillia japonica Newman auftreten,

    2. biologische Bekämpfung, beispielsweise durch entomopathogene Nematoden,

    3. Verbot der Bewässerung von Grünflächen während der Zeit, in der die Adulten von Popillia japonica Newman aus dem Boden kommen, und während der Flugzeit vom 1. Juni bis zum 30. September,

    4. mechanische Bodenbearbeitung durch Fräsen zur Vernichtung der Larven zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr.

2 Er ergreift in den Befallsherden folgende Massnahmen gegen die Verbreitung:

  • a. von Adulten von Popillia japonica Newman vom 1. Juni bis zum 30. September: Verbot der Verbringung von unbehandeltem Schnittgut aus der Grünpflege aus dem Befallsherd, mit Ausnahme von:

    1. Pflanzenmaterial, das in geschlossenen Fahrzeugen oder auf eine andere Art insektensicher befördert und in einer geschlossenen Anlage ausserhalb des befallenen Gebiets gelagert und verarbeitet wird,

    2. Pflanzenmaterial, das vor dem Transport aus dem Befallsherd:

      • – auf eine Grösse von höchstens 5 cm gehäckselt wird oder

      • – einer vergleichbaren phytosanitären Massnahme unterzogen wurde und dessen Behandlung vom zuständigen kantonalen Dienst in Absprache mit dem EPSD bewilligt wurde;

  • b. von Larven von Popillia japonica Newman:

    1. Verbot der Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus dem Befallsherd hinaus; der zuständige kantonale Dienst kann Ausnahmen bewilligen, sofern sichergestellt ist:

      • – dass der Boden unter seiner Aufsicht gelagert wird, sodass eine Verbreitung von Popillia japonica Newman ausgeschlossen werden kann, beispielweise durch Abdecken, sodass keine Käfer entweichen können, und dass während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden oder

      • – dass der Boden auf eine Weise behandelt wurde, die die Eier, Larven und Puppen mit Sicherheit tötet,

    2. Verbot der Verbringung von Kompostmaterial aus dem Befallsherd hinaus, sofern dieses nicht aus Anlagen stammt, die mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind.

3 Die Verbringung und das Inverkehrbringen von im Befallsherd produzierten Rasenrollen aus dem Befallsherd hinaus ist verboten.

4 Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Ziergräsern (Poaceae) mit Wurzeln in Erde oder aus festen organischen Stoffen bestehendem Kultursubstrat ist nur erlaubt, wenn die Ziergräser ausschliesslich in einer insektensicheren Infrastruktur (Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) produziert und gelagert werden. Ausgenommen ist die Unterfamilie Bambusoideae; für diese gelten die Auflagen nach Absatz 5.

5 Die Verbringung und das Inverkehrbringen von allen weiteren Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder aus festen organischen Stoffen bestehendem Kultursubstrat, mit Ausnahme von Wasserpflanzen und Pflanzen in Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • a. Die Produktion und die Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur (Fenster und Türen mit Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) statt.

  • b. Die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt.

  • c. Die bepflanzten Töpfe werden vom 1. Juni bis zum 30. September unkrautfrei gehalten; Töpfe müssen auf einer versiegelten Fläche, die für die Larven des Schädlings und die Wurzeln undurchlässig ist, oder erhöht auf Arbeitstischen stehen.

  • d. Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass vom 1. Juni bis zum 30. September der Boden über dem Erdballen der Pflanzen unkrautfrei gehalten wird.

6 Die Unkrautfreiheit der Anbauerde oder des Kultursubstrats nach Absatz 5 muss vom 1. Juni bis zum 30. September auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange diese sich im Befallsherd befinden.

7 Die Massnahmen nach Absatz 5 gelten nur, wenn die Verbringung oder das Inverkehrbringen der Pflanzen in den nächsten zwei Jahren geplant ist.

8 Ist der Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV für den Pflanzenpass zugelassen und befindet er sich im Befallsherd, so wird ausserdem einmal im Jahr bei einer amtlichen Kontrolle der Boden bis in eine Tiefe von 30 cm auf Popillia japonica Newman beprobt

9 Der zuständige kantonale Dienst stellt sicher, dass unbehandeltes Schnittgut aus der Grünpflege nur dann aus der Pufferzone verbracht wird, wenn es so behandelt ist, dass eine Verbreitung von Popillia japonica Newman ausgeschlossen werden kann.

10 Er kann im Einvernehmen mit dem BLW von den Massnahmen oder Verboten nach den Absätzen 1–9 abweichen, sofern er ausgleichende Massnahmen ergreift, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.

11 Sind Betriebe nach Artikel 76 PGesV von den Massnahmen nach den Absätzen 1–3 betroffen, so liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Massnahmen beim EPSD. Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben a und b PGesV bleibt vorbehalten.

12 Sind von einem abgegrenzten Gebiet mehrere Kantone oder ein Nachbarland betroffen, so ordnet der zuständige kantonale Dienst die Massnahmen nach den Absätzen 1–3 im Einvernehmen mit dem EPSD an.

Ziff. 11

11 Ralstonia pseudosolanacearum (Safni et al.)

11.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Ralstonia pseudosolanacearum (Safni et al.) sind Flächen, auf denen Rhizome von Curcuma longa L. oder Zingiber officinale Roscoe für die Ernährung produziert werden, dem zuständigen kantonalen Dienst jährlich zu melden.

(Art. 5)

Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

Ziff. 1 Fussnote1 Die Waren, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/20197 aufgeführt.

Ziff. 2 Fussnote2 Waren, die gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 vom Einfuhrverbot ausgenommen sind und die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12138 aufgeführt sind, sind nur dann vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgeführten Massnahmen getroffen wurden.

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