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AS 2026 316

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Plattenlegerin EFZ / Plattenleger EFZ

Präambel

51105

Plattenlegerin EFZ / Plattenleger EFZ

Carreleuse CFC / Carreleur CFC

Piastrellista AFC / Piastrellista AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Plattenlegerinnen und Plattenleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  • a. Sie sind vorwiegend in kleineren und mittelgrossen Unternehmen tätig, welche auf die Planung und das Verlegen von Boden- und Wandplatten in Küchen, Bädern, Wohnräumen sowie auf Treppen und Terrassen spezialisiert sind.

  • b. Sie arbeiten auf Baustellen in Neubauten, aber auch bei Umbauten und Renovationen von privaten Wohnungen, Einfamilienhäusern sowie Gewerbe- und Industriegebäuden und Infrastrukturen des öffentlichen Sektors.

  • c. Sie verkleiden und gestalten Wand- und Bodenbeläge im Innen- und Aussenbereich mit Keramikplatten, Platten aus Kunststein und anderen mineralischen Materialien unterschiedlicher Grössen und wenden je nach Anforderungen der Materialien, Bauteile und Objekte unterschiedliche Verlegetechniken an.

  • d. Sie planen und koordinieren Arbeitsabläufe und sorgen dafür, dass die benötigten Materialien, Werkzeuge und Maschinen termingerecht bereitstehen.

  • e. Sie bereiten Untergründe vor, nehmen Platteneinteilungen vor, schneiden Platten zu, versetzen gemäss Auftrag und Plänen Profile, Abläufe und Nebenprodukte.

  • f. Sie beraten Kundinnen und Kunden zu Materialien, Techniken und Verfahren, instruieren diese zur Pflege der Beläge und übernehmen auch Service- und Reparaturarbeiten.

  • g. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorgaben der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes.

  • h. Sie sind handwerklich begabt, exakt in der Ausführung und haben ein gutes Vorstellungsvermögen und Sinn für Formen und Farben.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Plattenlegerpraktikerin oder Plattenlegerpraktiker kann ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

  • a. Planen und Bearbeiten von Aufträgen:

    1. Kundschaft zu Plattenmaterialien und Plattenarbeiten beraten,

    2. Plattenarbeiten planen und koordinieren,

    3. Materialien, Werkzeuge und Maschinen für die Plattenarbeiten bereitstellen;

  • b. Vorbereiten von Plattenarbeiten:

    1. Untergrund, Anschlüsse zu fremden Bauteilen, Masse und Plattenmaterialien für Plattenarbeiten kontrollieren,

    2. Baustelleninstallation für Plattenarbeiten erstellen,

    3. Arbeiten und Bauteile vor Verunreinigungen und Beschädigung durch Plattenarbeiten schützen,

    4. bestehende Beläge und Bauteile zurückbauen,

    5. Untergründe für Plattenarbeiten erstellen oder vorbereiten,

    6. Schichten und Abdichtungen zwischen Untergründen und Plattenbelägen einbauen;

  • c. Ausführen von Plattenarbeiten:

    1. Flächen einteilen und Platten entsprechend vorbereiten,

    2. Platten verlegen,

    3. Profile, Abläufe und Nebenprodukte versetzen,

    4. Fugen ausführen;

  • d. Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen:

    1. verlegte Plattenbeläge reinigen und vor Verschmutzung und mechanischen Beschädigungen schützen,

    2. verlegte Plattenbeläge kontrollieren und der Kundschaft übergeben,

    3. Baustoffe von Plattenarbeiten verwerten oder entsorgen,

    4. ausgeführte Plattenarbeiten rapportieren und dokumentieren,

    5. Service- und Reparaturarbeiten an bestehenden Plattenbelägen ausführen.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

  • a. Berufskenntnisse

  • – Planen und Bearbeiten von Aufträgen

    Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen

120

120

120

360

  • – Vorbereiten von Plattenarbeiten

    Ausführen von Plattenarbeiten

80

80

80

240

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

  • b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

  • c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20254 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

Die überbetrieblichen Kurse umfassen 65 Tage zu 8 Stunden.

Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche

Anzahl Tage

1

1

Platten in Standardformat auf einfachen Flächen verlegen

  • – Planen und Bearbeiten von Aufträgen

  • – Vorbereiten von Plattenarbeiten

  • – Ausführen von Plattenarbeiten

  • – Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen

10

1

2

Platten in Standardformat auf anspruchsvollen Flächen verlegen

  • – Planen und Bearbeiten von Aufträgen

  • – Vorbereiten von Plattenarbeiten

  • – Ausführen von Plattenarbeiten

  • – Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen

10

2

3

Platten in Standardformat und in Spezialformaten auf einfachen Flächen verlegen

  • – Planen und Bearbeiten von Aufträgen

  • – Vorbereiten von Plattenarbeiten

  • – Ausführen von Plattenarbeiten

  • – Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen

15

2

4

Platten in Spezialformaten auf anspruchsvollen Flächen sowie in Aussenbereichen verlegen

  • – Planen und Bearbeiten von Aufträgen

  • – Vorbereiten von Plattenarbeiten

  • – Ausführen von Plattenarbeiten

  • – Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen

15

3

5

Platten in Spezialformaten sowie in Spezialmaterialien auf anspruchsvollen Flächen und Formen verlegen

  • – Planen und Bearbeiten von Aufträgen

  • – Vorbereiten von Plattenarbeiten

  • – Ausführen von Plattenarbeiten

  • – Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen

15

Total

65

Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt Bildungsplan

Art. 9

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  • a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

    1. dem Berufsbild;

    2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;

    3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

  • b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.

  • c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  • a. Plattenlegerin oder Plattenleger EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  • b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Plattenlegerin und des Plattenlegers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  • c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  • d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2 bis 5 fest.

Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  • a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  • b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

  • c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.

    2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Plattenlegerin und des Plattenlegers EFZ erworben.

    3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  • a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 22 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Vorbereiten von Plattenarbeiten

Ausführen von Plattenarbeiten

80 %

2

Fachgespräch

20 %

  • b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Planen und Bearbeiten von Aufträgen

Vorbereiten von Plattenarbeiten

120 Min.

70 %

2

Ausführen von Plattenarbeiten

Nachbearbeiten und Abschliessen von Aufträgen

60 Min.

30 %

  • c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20256 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  • a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  • b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

  • a. praktische Arbeit: 45 %;

  • b. Berufskenntnisse: 20 %;

  • c. Allgemeinbildung: 20 %;

  • d. Erfahrungsnote: 15 %.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

  • a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;

  • b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  • a. praktische Arbeit: 50 %;

  • b. Berufskenntnisse: 30 %;

  • c. Allgemeinbildung: 20 %.

Art. 20 Wiederholung

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Plattenlegerin EFZ» oder «Plattenleger EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  • a. die Gesamtnote;

  • b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Plattenlegerinnen und Plattenleger EFZ

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürPlattenlegerinnen und Plattenleger EFZ setzt sich zusammen aus:

  • a. drei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Ceruniq;

  • b. drei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Fédération Romande du Carrelage (FeRC);

  • c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerschaft;

  • d. ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;

  • e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Für die Zusammensetzung gilt überdies:

  • a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

  • b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  • b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.

  • c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

  • d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

  • a. der Verband Ceruniq;

  • b. die FeRC.

Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 28. September 20107 über die berufliche Grundbildung Plattenlegerin/Plattenleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16-21 kommen ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung.

Lernende, die ihre Ausbildung als Plattenlegerin oder Plattenleger EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.

Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.

Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Plattenlegerin oder Plattenleger EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

4. Juni 2026

Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin

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