Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind persönlich geeignet, wenn:
- sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen;
- sie handlungsfähig sind;
- keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Beruf der Betreibungsund Konkursbeamtin oder des Betreibungsund Konkursbeamten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
- keine Verlustscheine bestehen.